Verpflichtung zur Überweisung eines Betrages - normale ZV?

  • Ich habe einen Pfüb-Antrag vorliegen. Grundlage ist ein Vergleich, in welchem sich der Schuldner verpflichtet hat, an den Gläubiger "1.000 € zu überweisen". Kontodaten des Kontos, auf welches die Überweisung erfolgen soll, sind ebenfalls im Vergleich protokolliert.
    Vielleicht denke ich auch zu kompliziert, aber eine solche Formulierung habe ich noch nie gelesen. Kann dieser Anspruch auf Überweisung genauso vollstreckt werden wie ein Anspruch auf Zahlung? Kann also ganz normal das Arbeitseinkommen etc. gepfändet werden? Oder handelt es sich eher um die Titulierung einer vertretbaren Handlung?

  • M. E. ist die Verpflichtung zur "Überweisung" des Betragen schon ein Leistungsversprechen aus dem vollstreckt werden kann. Die Frage wäre im Klauselverfahren zu beantworten und mit der Erteilung der Vollstreckungsklausel kannst du ganz normal vollstrecken.

  • Ich gehe mal davon aus, dass die Zahlungsverpflichtung als solche tituliert ist. Dann ist es ein auf Zahlung in Geld gerichteter Titel. Es ändert die zusätzliche Nennung im Zahlungstitel, wie die Zahlung an den Gläubiger zu erfolgen hat, an der ganz normalen Vollstreckbarkeit nichts. Wenn diese Zahlung also nicht erfolgt, wird wie herkömmlich vollstreckt.

    Es handelt sich also nicht um einen Titel, der auf eine unvertretbare Handlung (Banküberweisung durch den Schuldner) gerichtet ist, die nach § 888 ZPO zu vollstrecken wäre.

  • Ich gehe mal davon aus, dass die Zahlungsverpflichtung als solche tituliert ist. Dann ist es ein auf Zahlung in Geld gerichteter Titel. Es ändert die zusätzliche Nennung im Zahlungstitel, wie die Zahlung an den Gläubiger zu erfolgen hat, an der ganz normalen Vollstreckbarkeit nichts. Wenn diese Zahlung also nicht erfolgt, wird wie herkömmlich vollstreckt.

    Es handelt sich also nicht um einen Titel, der auf eine unvertretbare Handlung (Banküberweisung durch den Schuldner) gerichtet ist, die nach § 888 ZPO zu vollstrecken wäre.

    Genau das ist eben nicht der Fall. Die Zahlungsverpflichtung als solche ist nicht tituliert. Ziff. 1 des Vergleichs lautet unmittelbar so, wie oben von mir geschrieben ("Der Schuldner überweist...). Dann folgt die Angabe der Kontodaten und unter Ziff. 2 des Vergleichs die Regelung zur Kostentragung.

  • Ich gehe mal davon aus, dass die Zahlungsverpflichtung als solche tituliert ist. Dann ist es ein auf Zahlung in Geld gerichteter Titel. Es ändert die zusätzliche Nennung im Zahlungstitel, wie die Zahlung an den Gläubiger zu erfolgen hat, an der ganz normalen Vollstreckbarkeit nichts. Wenn diese Zahlung also nicht erfolgt, wird wie herkömmlich vollstreckt.

    Es handelt sich also nicht um einen Titel, der auf eine unvertretbare Handlung (Banküberweisung durch den Schuldner) gerichtet ist, die nach § 888 ZPO zu vollstrecken wäre.

    Genau das ist eben nicht der Fall. Die Zahlungsverpflichtung als solche ist nicht tituliert. Ziff. 1 des Vergleichs lautet unmittelbar so, wie oben von mir geschrieben ("Der Schuldner überweist...). Dann folgt die Angabe der Kontodaten und unter Ziff. 2 des Vergleichs die Regelung zur Kostentragung.


    Auch wenn es so formuliert ist, wie Du es bereits in #1 aufgeführt hast, ist der Sache nach eine Kombination aus Zahlungsverpflichtung und Regelung, wie diese Zahlungsverpflichtung auszuführen ist. Nachdem der Schuldner nun das "wie" nicht erfüllt hat, bleibt es beim "ob", der Zahlungsverpflichtung selbst. Also normale Vollstreckung einer Zahlungsverpflichtung.

    Jede andere Auslegung ginge m.E. am Kern des eigentlich gewollten vorbei. Wir legen doch auch sonst aus, was wirklich gewollt ist.

    Mit freundlichen Grüßen
    AndreasH

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