Hallo zusammen,
folgender Fall:
Die Betreute ist Miterbin nach ihren beiden Elternteilen, die bereits vor einigen Jahren verstorben sind.
Betreuer für Vermögensangelegenheiten ist der Bruder der Betreuten, der aber gleichzeitig auch von den verstorbenen Elternteilen jeweils zum Testamentsvollstrecker bestimmt wurde und das Amt auch angenommen hat.
Das "eigene" Vermögen (Kriegsopferrente) wird durch eine berufliche Betreuerin verwaltet und hierüber jährlich Rechnung gelegt.
Die Akte kam nun mit dem Vermerk vom LG zurück (Vermögen über 400.00,-€ vorhanden, daher zusätzliche Prüfung durch LG), es sei in den Vorjahren versäumt worden, die Rechnungslegung des Bruders der Betreuten (somit also des Betreuers in Personalunion mit dem Testamentsvollstrecker) anzufordern.
Ich bin davon ausgegangen, dass die Rechnungslegungspflicht entfällt, da über die beiden Erbteile nicht als Betreuer, sondern als Testamentsvollstrecker verfügt wird, weshalb auch für die eigenen Einnahmen der Betreuten zusätzlich die Berufsbetreuerin bestellt wurde.
Liege ich hier falsch und falls nein, gibt es irgendwelche Fundstellen, Rechtsprechung etc., die meine Auffassung stützen?
Wäre es in diesem Falle nicht möglich, die Vermögenssorge komplett auf die Berufsbetreuerin zu übertragen, wobei diese in den Rechnungslegungen darauf hinweisen müsste, dass das geerbte Sparvermögen durch den Testamentsvollstrecker verwaltet wird und sie daher keine Rechnung darüber legen kann?
Wobei das natürlich vom Richter entschieden werden müsste...
Danke im Voraus und LG,
Fontanis