Rechnungslegungspflicht des Betreuers (=Testamentsvollstrecker)

  • Hallo zusammen,

    folgender Fall:

    Die Betreute ist Miterbin nach ihren beiden Elternteilen, die bereits vor einigen Jahren verstorben sind.
    Betreuer für Vermögensangelegenheiten ist der Bruder der Betreuten, der aber gleichzeitig auch von den verstorbenen Elternteilen jeweils zum Testamentsvollstrecker bestimmt wurde und das Amt auch angenommen hat.
    Das "eigene" Vermögen (Kriegsopferrente) wird durch eine berufliche Betreuerin verwaltet und hierüber jährlich Rechnung gelegt.

    Die Akte kam nun mit dem Vermerk vom LG zurück (Vermögen über 400.00,-€ vorhanden, daher zusätzliche Prüfung durch LG), es sei in den Vorjahren versäumt worden, die Rechnungslegung des Bruders der Betreuten (somit also des Betreuers in Personalunion mit dem Testamentsvollstrecker) anzufordern.

    Ich bin davon ausgegangen, dass die Rechnungslegungspflicht entfällt, da über die beiden Erbteile nicht als Betreuer, sondern als Testamentsvollstrecker verfügt wird, weshalb auch für die eigenen Einnahmen der Betreuten zusätzlich die Berufsbetreuerin bestellt wurde.

    Liege ich hier falsch und falls nein, gibt es irgendwelche Fundstellen, Rechtsprechung etc., die meine Auffassung stützen?

    Wäre es in diesem Falle nicht möglich, die Vermögenssorge komplett auf die Berufsbetreuerin zu übertragen, wobei diese in den Rechnungslegungen darauf hinweisen müsste, dass das geerbte Sparvermögen durch den Testamentsvollstrecker verwaltet wird und sie daher keine Rechnung darüber legen kann?
    Wobei das natürlich vom Richter entschieden werden müsste...

    Danke im Voraus und LG,
    Fontanis

  • Also, es ist richtig, dass über die Tätigkeiten des Testamentsvollstreckers dem Betreuungsgericht keine Rechnungslegung vorgelegt werden muss. Allerdings müsste der Testamentsvollstrecker dem Betreuer, als Vertreter des Erben, eine Abrechnung vorlegen (§2218BGB). Da der TV gleichzeitig Betreuer ist, müsste insoweit ein Verhinderungsbetreuer bestellt werden, um die Überwachung der Tätigkeiten des TV sicher zu stellen. Warum wird das "normale" Vermögen von einem Berufsbetreuer verwaltet? Da hätte m.E. besser der Berufsbetreuer die Überwachung der TV bekommen, als die Überwachung der Rente.....

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  • Betreuer für Vermögensangelegenheiten ist der Bruder der Betreuten, ...


    Wenn das so im Betreuerbeschluss drin steht, ist der Bruder neben der Berufsbeteuerin auch zur Rechnungslegung verpflichtet - eben als Betreuer (nicht als Testamentsvollstrecker). Vermutlich hat sich der Richter bei seiner Entscheidung damals schon was gedacht. Warum dann aber zwei Betreuer für die Vermögenssorge eingesetzt wurden.... keine Ahnung. Die Rechnungslegung muss von dem Bruder für die gesamte Zeit seiner Betreuungstätigkeit nachgeholt werden. Ob man das für die Zukunft ändern sollte, ist eine andere Frage. Ich würde da mal mit dem Richter drüber reden. Unglücklich finde ich diese Konstellation auf alle Fälle.

  • beldel
    Und dennoch würde die RL des Bruders das geerbte Vermögen m.E. nicht beinhalten, da er insoweit als TV tätig war.
    Seine Bestellung war bezgl. des Aufgabenkreises Vermögen m.E. fehlerhaft, eigentlich ganz überflüssig.
    Mit dem "eigenen" Vermögen ( Rente ) wollte der Richter vermutlich zum Ausdruck bringen, dass es sich um das nicht geerbte Vermögen handelt.

  • Wenn der Bruder bei der Verwaltung des Erbes - wovon auszugehen ist - in seiner Eigenschaft als TV gehandelt hat, braucht er auch nicht Rechnung zu legen, und zwar ganz unabhängig davon, ob er gleichzeitig auch Betreuer ist.

    Eine andere Frage ist, ob man der Berufsbetreuerin auch die Wahrnehmung der Rechte und Pflichten im Verhältnis zum TV überträgt.

  • Wenn der Bruder bei der Verwaltung des Erbes - wovon auszugehen ist - in seiner Eigenschaft als TV gehandelt hat, braucht er auch nicht Rechnung zu legen, und zwar ganz unabhängig davon, ob er gleichzeitig auch Betreuer ist.


    Das stimmt. Nichts anderes habe ich ja oben geschrieben. Trotzdem ist er als Betreuer zur Rechnungslegung aufzufordern und muss sich dazu äußern. Das ist offensichtlich nie geschehen und das Landgericht hat da auch zu Recht gemeckert.

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