Hallo,
ich hatte vorhin ein Gespräch mit einem PatentRA, der seine Gebühren (berechnet nach dem RVG) gem. § 11 RVG gegen seinen Mandanten beantragen möchte. Laut Gerold/Schmidt, RVG, 21. Aufl. Rn 30 zu § 11 RVG ist das nicht möglich. Hatte jemand schon mal so einen Fall und aktuellere Rechtsprechungen? Wenn die Gegenseite die Gebühren eines PatentRAs bis zu denen eines RAs nach dem RVG erstatten muss, d.h. die Kosten festsetzungsfähig sind, warum sollte das nicht in diesem Rahmen auch im 11-RVG-Verfahren möglich sein.
11 RVG für Patentanwälte möglich?
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Nach der Rechtsprechung des BPatG (BPatGE 45, 76 = GRUR 2002, 732 – noch zu § 19 BRAGO –) ist die Festsetzung der Vergütung eines Patentanwalts in entsprechender Anwendung des § 11 RVG zulässig. In der Entscheidung wird allerdings auf die überwiegend ablehnende Gegenmeinung hingewiesen (a. A. z. B. auch OLG Düsseldorf vom 23.7.2008, 2 W 30/08).
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Mit ist das - wenn ich jetzt nicht falsch liege - das Problem am WE zufällig über den Weg gelaufen: Vor dem BGH ist diesbezüglich ein Verfahren anhängig, das bislang nicht entschieden worden ist.
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Supi, haste vielleicht ein Aktenzeichen?
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[TABLE='class: textualData links']
[td]
[TR='class: even']08.07.2014
[/td][td][/td][td]
X ZB 6/14Zur Frage ob § 11 RVG auf den Vergütungsanspruch der Patentanwälte Anwendung findet.
[/td]
[td]
[/TR]
[TR='class: odd']08.07.2014
[/td][td][/td][td]
X ZB 5/14Zur Frage ob § 11 RVG auf den Vergütungsanspruch der Patentanwälte Anwendung findet.
[/td]
[/TR]
[/TABLE]
Klick -
Keine Chance, Kai war schneller...
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DANKE!
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Für den Rechtspflger beim Bundespatentgericht schließt sich ein weiteres Problem an.
Für die Rechtspfleger beim Bundespatentgericht zählt § 23 RPflG die übertragenen Geschäft enumerativ auf. Nach § 23 Abs. 1 Nr. 12 RPflG ist der Rechtspfleger zwar für die Kostenfestsetzung nach § 103 ff. ZPO zuständig. Eine Übertragung der Vergütungsfestsetzung nach § 11 RVG fehlt aber. In der Praxis wird § 23 Abs. 1 Nr. 12 RPflG zwar entsprechend angewandt. Ich halte das für gesetzwidrig, da durch die enumerative Aufzählung der übertragenen Geschäfte eine analoge Anwendung ausgeschlossen ist.
Dass diese Frage bisher nicht problematisiert wurde, mag daran liegen, dass zumindest bei den Zivilgerichten weitgehend die Auffassung vertreten wird, dass dem Patentanwalt die Festsetzung nach § 11 RVG verschlossen ist. Beim Bundespatentgericht wird seit der Entscheidung des BPatG (Beschl. v. 25.3.2002 – 1 ZA (pat) 6/01, BPatGE 45, 76 = GRUR 2002, 732 = BRAGOreport 2002, 127 <LS>) jedoch die Festsetzung nach § 11 RVG als zulässig angesehen. Damit ist aber die Frage nach der funktionellen Zuständigkeit nicht beantwortet. Egal ob ein Rechtsanwalt oder Patentanwalt auftritt, ist m.E. jedenfalls der Rechtspfleger mangels gesetzlicher Übertragung im RPflG nicht für die Festsetzung nach § 11 RVG zuständig.
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