Schlusstermin trotz EVENTUELLER Ansprüche der Masse aus § 60 InsO?

  • Nach MüKo, 3. Auflage 2013, Rn 37 zu § 160 InsO, berechtigt die Zustimmungserteilung den IV nur zur Vornahme der Rechtshandung, verpflichtet ihn aber nicht.

    Wichtige Entscheidungen fällt man mit Schnick Schnack Schnuck

  • Das kann man doch nach der Formulierung noch gar nicht richtig sagen. Aus Deiner Formulierung ergibt sich doch lediglich der Tagesordnungspunkt, ob geklagt werden soll oder nicht. Es kommt darauf an, was der SIV in der Gl.V. beantragt, welcher Beschluss denn nun erfolgen soll. Wenn er beantragt, auf Grund der Kosten keine Klage durchzuführen, dann gilt die Zustimmung dafür erteilt. Wenn er klagen will, dann ebenso. Da würde ich die Versammlung abwarten

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    " Die Titanic wurde von Profis erbaut... Die Arche Noah aber von 'nem Amateur. Verstehen Sie, was ich meine?" (Bernd Stromberg)

  • Die Gläubigerversammlung soll m.E. entscheiden über die Aufnahme eines Rechtsstreits. Entscheidet sie nicht, weil keiner da, stimmt sie nach meiner Lesart der Aufnahme des Rechtsstreites zu. Ob das den Verwalter verpflichtet, na gut, da kann man sicher drüber streiten :D

    "Es ist nicht möglich, den Tod eines Steuerpflichtigen als dauernde Berufsunfähigkeit im Sinne von § 16 Abs. 1 Satz 3 EStG zu werten und demgemäß den erhöhten Freibetrag abzuziehen." (Bundessteuerblatt) :D

  • Die Gläubigerversammlung soll m.E. entscheiden über die Aufnahme eines Rechtsstreits. Entscheidet sie nicht, weil keiner da, stimmt sie nach meiner Lesart der Aufnahme des Rechtsstreites zu. Ob das den Verwalter verpflichtet, na gut, da kann man sicher drüber streiten :D

    Also das lese ich aus den TOP'en nicht heraus. Und m.E. müsste sich das klar aus der Tagesordnung ergeben, um die Zustimmung zu haben. Hier geht es nach dem TOP um das "ob". Der InsoVerwalter kann m.E. in der Gläubigerversammlung dann die Zustimmung in die eine wie in die andere Richtung beantragen.

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  • Ich muss gestehen, ich hätte bei der Formulierung der TOPe mehr Sorgfalt walten lassen sollen. :oops:

    Ich tendiere aber eher in die Richtung von Maus:

    Die Versammlung dient der Beschlussfassung über die Aufnahme eines Rechtsstreits. Es geht also um die Aufnahme des Rechtsstreits und die dazu erforderliche Zustimmung. Bei Beschlussunfähigkeit gilt die Zustimmung zur Aufnahme des Streits dann als erteilt.

    Nach der von Bela zitierten Fundstelle bleibt aber wohl die letzte Entscheidung trotzdem beim SIV.

    Ulf

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  • hm, habe hinsichtlich der Nachfrage von Maus nach der Formulierung der TOP, Deiner Antwort lieber Ulf zunächst die TOP für zu dünn formuliert gehalten. Finde das Statement von Mosser beachtenswert.

    Das Problem ist zweischichtig:
    1. Der Text des § 160 legt nahe, dass nur ein aktives Tun des Verwalters konsentierungsfähig ist - Ausnahme: Ablehnung der Aufnahme eines Prozesses). Allerdings ist hierunter m.E. auch der Klageverzicht als solcher zu sehen.
    2. ein logisches Problem: wenn denn die Zustimmung zur Vornahme erforderlich sein soll, warum sollte es die Zustimmung zum Unterlassen nicht sein.

    Die Norm will wie der Vorläufer 113, 114 KO besonders wichtige und vlt. außergewöhnliche "Dinge" dem GLA oder der GLV im Rahmen der Gläubigerautonomie unterstellen (freilich ohne eine "strikte" Bindung des Verwalters).

    Vor der Änderung 2007 gab es die "Zustimmungsfiktion" im § 160 nicht. Wir haben uns bis dahin damit hinübergeholfen, in dem wir feststellten, dass der Verfahrensweise xyz ein GLV-Beschluss nicht entgegensteht. Im Schrifttum gab es die Auffasssung, dass eine beschlussunfähige GLV die Zustimmung verweigert hat, nach a.A. wurde eine stillschweigende Übertragung der Entschließungskompetenz auf den Verwalter übertragen. Da sich das eh als genuin haftungsrechtliches Problem darstellt, sahen wir unsere Verfahrensweise i.O. Nun wollte der Änderungsgesetzgeber für Rechtsklarheit sorgen und hat die Zustimmungsfunktion eingebaut. Das war und ist gut.
    Wenn aber auch der Klageverzicht - welcher nicht ohne weiteres - keine Rechtshandlung darstellt - unter § 160 InsO fallen sollte, wäre auch diesbezüglich die Fiktion möglich.
    Hiervon wäre aber das Problem des Einberufungsmangels zu trennen !
    Die Einberufung hat den Beschlussgegenstand so konkret wie möglich zu bezeichnen. Oki, dies geht in Insolvenzverfahren nicht immer, aber hier wäre es dem Gericht möglich gewesen, in die Einberufung zu schreiben: Führung oder Verzicht auf die Führung eines Rechtsstreis mit einem Sreitwert von ca xxx EUR.
    (sorry, soll keine Kritk an der Einberufung sein, hätte ich vlt. auch nicht anders gemacht; ich lerne durch das Forum !).
    Es gibt zwei Möglichkeiten:
    1. Mgl. nix Einberunfungsmangel, ergo wäre auch bei beschlussunfähiger GLV die "Nichtaufnahme" oder der Klageverzicht konsentiert
    2. Mgl.: Rückzug auf den Einberufungsmangel: Rechtsfolge: Zustimmung zur Klage kann nciht als erteilt gelten, daher neue GLV

    M.E. bietet Mgl. 2 einen kreativen Ansatz, das Teil safe zu kriegen

    herrschendes Recht ist das Recht der herrschenden
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    Ich weiß, dass ich nicht weiß (Sokrates zugeschrieben); jeder der mein Wissen erfolgreich erweitert, verbreitert mein Haftungsrisiko (nicht sokrates, nur ich)
    legalize erdbeereis
    :daumenrau

  • Hmm, interessante Gedanken aber ich habe schon ein Verständnisproblem damit, dass ein Nichtstun eine Gläubigerzustimmung nach § 160 InsO erfordern sollte. Durch das Nichtstun wird die Masse nicht geschmälert/verändert. (Natürlich wird sie auch nicht größer aber ich verstehe § 160 InsO so, dass es um Dinge geht, die sich direkt auf die Masse auswirken.) Oder hält jemand eine Versammlung nach § 160 InsO ab, wenn der IV sich entscheidet, z.B. Gesellschafterhaftungsansprüche nicht gerichtlich gegen den Gesellschafter durchzusetzen?

    Ulf

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  • Hmm, interessante Gedanken aber ich habe schon ein Verständnisproblem damit, dass ein Nichtstun eine Gläubigerzustimmung nach § 160 InsO erfordern sollte. Durch das Nichtstun wird die Masse nicht geschmälert/verändert. (Natürlich wird sie auch nicht größer aber ich verstehe § 160 InsO so, dass es um Dinge geht, die sich direkt auf die Masse auswirken.) Oder hält jemand eine Versammlung nach § 160 InsO ab, wenn der IV sich entscheidet, z.B. Gesellschafterhaftungsansprüche nicht gerichtlich gegen den Gesellschafter durchzusetzen?

    Aber Hallo. Entscheidungen der Gläubigerversammlung sind doch nicht nur ein aktives Tun, sondern auch das Unterlassen. Der InsoVerwalter kann sich doch in beiden Fällen schadenersatzpflichtig machen. Gerade in dem geschilderten Fall kann doch die Gläubigerversammlung eine andere Auffassung haben und eine Klage aus den Ansprüchen für sinnvoll halten.

    Im Übrigen steht es doch aber auch gar nicht im Ermessen des Insolvenzgerichts, ob eine Versammlung einzuberufen ist. Es erfolgt keine inhaltliche Kontrolle der gewollten Beschlüsse.

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  • Hmm, interessante Gedanken aber ich habe schon ein Verständnisproblem damit, dass ein Nichtstun eine Gläubigerzustimmung nach § 160 InsO erfordern sollte. Durch das Nichtstun wird die Masse nicht geschmälert/verändert. (Natürlich wird sie auch nicht größer aber ich verstehe § 160 InsO so, dass es um Dinge geht, die sich direkt auf die Masse auswirken.) Oder hält jemand eine Versammlung nach § 160 InsO ab, wenn der IV sich entscheidet, z.B. Gesellschafterhaftungsansprüche nicht gerichtlich gegen den Gesellschafter durchzusetzen?

    Ich komme jetzt noch einmal mit meinem Einwand von oben: Gehen wir doch einmal weg vom SIV. Was würde man denn veranstalten, wenn der IV nach dem PT die SR einreichen würde, obwohl die Masse noch nicht verwertet worden ist? Keine Zustimmung nach §196 InsO erteilen. Ausnahme wohl lediglich bei einem Antrag des Schuldners nach § 213 InsO und Zustimmung der Gläubiger.

    Ich erinnere mich auch dunkel an eine Vergütungsproblematik beim BGH für den SIV, wo die GV auf die Geltendmachung des Anspruchs verzichtet hat, die Höhe des Anspruchs dann aber Bemessungsgrundlage der Vergütung War.

    [SIGPIC] [/SIGPIC] Vertrauue miiir (Kaa: Das Dschungelbuch, 4. Akt, 3. Szene)

  • Die Gläubigerversammlung ist erst mal ergebnislos geblieben. Anwesend waren nur IV, SIV und die Hauptgläubigerin. Alles wurde ausführlich erörtert und der SIV hat auch ausführlich dargelegt, dass er das Prozessrisiko für recht hoch halte (es müssten mehrere Gutachten bzgl. Immobilien erstellt werden usw.). Die Gläubigerin scheint aber gern klagen zu wollen. Hatte das Gefühl, da geht es mehr darum, dass sie mit dem Verlauf des Verfahrens insgesamt sehr unzufrieden ist und nun einen Schuldigen sucht, um diesen vor Gericht zu zerren.

    Aber immerhin wurde die Abstimmung letztlich vertagt, weil die Gläubigerin sich noch anwaltlich beraten lassen will. Die Abstimmung soll nun schriftlich demnächst erfolgen...

    Soweit zum Sachstand.

    Für die weitere Bearbeitung schwirren mir im Moment schon die nächsten Fragen im Kopf:

    1.
    Irgendwann wird der SIV seine Vergütung beantragen. Ist zu seinem Verg.antrag dann auch der IV zu hören oder nur die Gläubiger und Schuldnerin?
    Umgekehrt ist jedenfalls klar, dass ich den SIV nicht zum Verg.antrag des IV anhöre.

    2.
    Auf welche "Teilungsmasse" kann der SIV bei seiner Vergütung abstellen, wenn er nichts zusätzlich reinholen kann? Bekommt er dann die übliche Mindestvergütung?
    Ansonsten würde ich auf die Masse abstellen, die er durch Geltendmachung der Schadensersatzansprüche zusätzlich aktiviert. Richtig?

    Ulf

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  • 1. Höre ihn doch. Beschwerdeberechtigt ist er ja sowieso, IX ZB 276/11.

    2. Hast Du eine Kostengrundentscheidung herbeigeführt, dass der SIV nach InsVV vergütet werden soll? Falls nicht, dann wäre in diesem speziellen Fall nicht die InsVV maßgeblich, sondern das RVG, siehe IX ZB 303/05 ab Rn. 24.

    [SIGPIC] [/SIGPIC] Vertrauue miiir (Kaa: Das Dschungelbuch, 4. Akt, 3. Szene)

  • Der Kollege hatte im Beschluss über die Bestellung des SIV erwähnt, dass er nach InsVV abzurechnen hat.

    Ulf

    Alle Äußerungen hier sind als rein private Meinungsäußerung zu verstehen,
    sofern es bei den Beiträgen nicht ausdrücklich anders gekennzeichnet wird.

  • Der Kollege hatte im Beschluss über die Bestellung des SIV erwähnt, dass er nach InsVV abzurechnen hat.

    Dies mach die Sache nicht einfacher. Sollte die Gläubigerversammlung die Verfolgung des Anspruches ablehnen, käme wohl doch die Höhe des ermittelten Schadens als Berechnungsmasse gem. InsVV in Frage, vergl. IX ZB 163/08.

    [SIGPIC] [/SIGPIC] Vertrauue miiir (Kaa: Das Dschungelbuch, 4. Akt, 3. Szene)

  • 1. Höre ihn doch. Beschwerdeberechtigt ist er ja sowieso, IX ZB 276/11.

    2. Hast Du eine Kostengrundentscheidung herbeigeführt, dass der SIV nach InsVV vergütet werden soll? Falls nicht, dann wäre in diesem speziellen Fall nicht die InsVV maßgeblich, sondern das RVG, siehe IX ZB 303/05 ab Rn. 24.

    Zu 1. - sehe ich auch so

    Zu 2.: das hätte ich jetzt nicht als die einfachen und verminderte Fälle angesehen, für die laut BGH das RVG anwendbar ist. Aber das ist wahrscheinlich auch Auslegungssache und muss man am konkreten Fall sehen. Aber die InsVV ist natürlich auch schwierig. "Reingeholt" hat er nix, insofern ist schon die Berechnungsgrundlage schwierig. Mindestvergütung ist ja eigentlich auch schwierig, weil der SIV nur einen ganz bestimmten Teil "übernommen" hat. Aber ich würde ja erstmal abwarten, was da so vom SIV kommt.

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