Schlusstermin trotz EVENTUELLER Ansprüche der Masse aus § 60 InsO?

  • Habe gerade ein etwas krummes Verfahren geerbt:

    Im Laufe des Verfahrens wurde Masse aus dem eingestellten Geschäftsbetrieb verwertet. Dazu wurde der IV in einer Gl.Versammlung u.a. ermächtigt, Prozesse zu führen und wieder aufzunehmen usw. Zudem wurde bzgl. einer Grundstücksübertragung Anfechtung erklärt. Hierzu lief ein Prozess, in welchem der IV mit dem Anfechtungsgegner (auf Anraten des OLG) einen Vergleich auf Zahlung einer Geldsumme geschlossen hatte.

    Danach meldet sich der Hauptgläubiger (rd. 90 % der Forderungen) und trägt vor, der IV habe Masse verschleudert und war außerdem nicht befugt, den Vergleich abzuschließen. Gläubigerin beantragte Bestellung eines Sonderinsolvenzverwalters (SIV) zur Geltendmachung von Ansprüchen der Masse gegen den IV.

    Der SIV wurde dann bestellt zur Prüfung und ggf. Durchsetzung von Ansprüchen der Insolvenzgläubiger gegen den IV aus dem Abschluss des Vergleichs.

    In seinem Bericht trägt der SIV dann vor, dass seiner Ansicht nach tatsächlich eine Pflichtverletzung des IV vorliege und sieht die Masse dadurch geschädigt. Er trägt weiter vor, dass aus diesem Grund die Vergütung des IV (die zu dem Zeitpunkt nicht beantragt war) zu kürzen sei.

    Bericht geht zur Stellungnahme an den IV, welcher erwidert, dass der Vortrag und die rechtliche Würdigung nicht zutreffen und er weiterhin der Ansicht ist, keine Pflichtverletzung begangen zu haben. Die Erwiderung ging an den SIV mit dem Hinweis, dass eventuelle Ansprüche gegen den IV nach §§ 60, 92 InsO zivilrechtlich geltend zu machen wären.

    Jetzt geht der Schlussbericht des IV (nebst Verg.Antrag usw.) ein. Und nun?

    Kann ich jetzt ganz normal Schlusstermin anberaumen, Verg. festsetzen und dann später nach § 200 InsO einstellen, obwohl eventuell ja noch Ansprüche der Masse gegen den IV bestehen könnten?
    Müsste man dann ggf. die Nachtragsverteilung vorbehalten?
    Außerdem hat ja auch der SIV noch einen Vergütungsanspruch gegen die Masse, der derzeit auch noch nicht bezifferbar ist. Ich bin daher eigentlich der Ansicht, dass man die Schlussverteilung noch gar nicht vornehmen kann und ich auch die Schlussrechnung noch nicht prüfen kann. Oder? :gruebel:

    Schicke ich den Schlussbericht (jetzt?) auch an den SIV?

    Und höre ich den SIV zum Verg.Antrag an? M.E. nein, da die Verg. des IV nichts mit der Problematik der möglichen Pflichtverletzung zu tun hat.

    Ulf

    Alle Äußerungen hier sind als rein private Meinungsäußerung zu verstehen,
    sofern es bei den Beiträgen nicht ausdrücklich anders gekennzeichnet wird.

  • Ich fange mal an: mein herzlichstes Beileid. Aber wie sagte immer eine Kollegin von mir: man wächst mit seinen Aufgaben ...;)


    Kann ich jetzt ganz normal Schlusstermin anberaumen, Verg. festsetzen und dann später nach § 200 InsO einstellen, obwohl eventuell ja noch Ansprüche der Masse gegen den IV bestehen könnten?
    Müsste man dann ggf. die Nachtragsverteilung vorbehalten?
    Außerdem hat ja auch der SIV noch einen Vergütungsanspruch gegen die Masse, der derzeit auch noch nicht bezifferbar ist. Ich bin daher eigentlich der Ansicht, dass man die Schlussverteilung noch gar nicht vornehmen kann und ich auch die Schlussrechnung noch nicht prüfen kann. Oder? :gruebel:

    Schicke ich den Schlussbericht (jetzt?) auch an den SIV?

    Und höre ich den SIV zum Verg.Antrag an? M.E. nein, da die Verg. des IV nichts mit der Problematik der möglichen Pflichtverletzung zu tun hat.

    Also zur Aufrechnung mit der Vergütung gibt es ja eine brandheiße (:))Entscheidung des BGH ( IX ZB 90/12).

    Ich meine, dass man noch kein Schlusstermin ansetzen kann.
    Die Schlussverteilung kann ja erst genehmigt werden, wenn alle Masseansprüche erledigt sind ( § 196 InsO). Und hier ist ja noch ein (möglicher) Masseanspruch offen. Wenn auch gegen den Insolvenzverwalter. Den kann er zwar selber nicht durchsetzen, er gehört aber ja zur Masse. Aber das spielt ja keine Rolle, denn Du hast einen Sonderinsolvenzverwalter.

    Und auch der mögliche Vergütungsanspruch des SIV muss ja (vorher) geklärt sein, denn sonst kenn man ja gar nicht das Ergebnis. da kann es ja gar (theoretisch) sein, dass das Verfahren masselos wird.

    Mit dem Vergütungsantrag hat der SIV so nix zu tun. Sehe ich genau so wie Du.

    Nachtragsvorbehalt wäre möglicherweise auch drin. Aber wie willst Du dann die Vergütung des SIV klären? Auch im Nachtragsverteilungsverfahren? Und was ist, wenn dann diese Masse geringer ist als der Vergütungsanspruch. Oder Masseverbindlichkeiten für die Geltendmachung dieses Anspruchs entstehen? Prozesskosten und der SIV verliert? Die müssten ja aus der Masse gezahlt werden.

    Also ich meine, zunächst das Schicksal des Anspruchs abwarten.

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    " Die Titanic wurde von Profis erbaut... Die Arche Noah aber von 'nem Amateur. Verstehen Sie, was ich meine?" (Bernd Stromberg)

  • Danke, Mosser, für Deine Ausführungen und den Hinweis auf die Entscheidung!

    Ich muss allerdings meine SV-Darstellung in einem Punkt ergänzen:

    Der SIV hatte in seinem Bericht dargelegt, dass er ein erhebliches Prozessrisiko für die Geltendmachung des Schadensersatzanspruchs sieht. Er hatte daher "angeregt", die Gl.Versammlung nach § 160 InsO darüber entscheiden zu lassen.

    Ich denke, nächster Punkt wäre dann hier wohl eine bes. Gläubigerversammlung einzuberufen, oder?! Danach stünde dann ja fest, ob der Anspruch weiter verfolgt wird oder ob ein weiterer Massezufluss entfällt.

    Wäre zu so einer Versammlung - neben den Gläubigern - nur der SIV zu laden oder auch der reguläre IV?

    Kann man sowas auch im schriftl. Verf. durchführen? (Es wird sich wohl nur die eine Hauptgläubigerin interessieren; den Gläubigern wurde der Bericht des SIV bereits übermittelt. M.E. könnte man daher auch schriftl. "abstimmen".)

    Ulf

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  • Auf jeden Fall einen mündlichen Termin machen! Schriftlich abstimmen, finde ich persönlich, geht gar nicht. Den IV würde ich auch informieren, ob er kommt, ist seine Entscheidung. Aber wenn der Gläubiger abwägen soll, ob der Prozess geführt werden soll, sollte auch der IV seine Seite äußern dürfen.
    Ansonsten wie Mosser :)

    "Es ist nicht möglich, den Tod eines Steuerpflichtigen als dauernde Berufsunfähigkeit im Sinne von § 16 Abs. 1 Satz 3 EStG zu werten und demgemäß den erhöhten Freibetrag abzuziehen." (Bundessteuerblatt) :D

  • Ja, sehe ich auch so: erst mal eine besondere Gläubigerversammlung einberufen. Also wir hier "laden" ja niemanden, sondern schicken den Beschluss an die Beteiligten, die ein Recht auf Teilnahme haben (Gläubiger). Wenn man es ganz streng formal nimmt, hat der reguläre Insolvenzverwalter ja damit nix zu tun. Er ist weder Gläubiger noch Insolvenzverwalter (für diesen Anspruch). Würde mich auch wundern, wenn der dann bei so einem Termin wirklich auftaucht. Allerdings kann es ja seine freiwillige Teilnahme zur "Sachverhaltsaufklärung" sinnvoll sein. Oder aber auch nicht. Das kann ich natürlich hier jetzt nicht beurteilen.

    Tja, ob schriftlich oder nicht ist ja so ein bisschen Geschmackssache. Ich scheue immer den "Aufwand" für eine schriftliche Abstimmung. Ich finde es besser, man sitzt im Saal und erörtert und stimmt ab. Aber das ist Ansichtssache. Kollegen von mir machen das schriftlich, weil sie sagen, dann brauchen die Gläubiger nicht extra anreisen. Und sie beteiligen sich dann auch, weil sie ihre Zustimmung oder Ablehnung schriftlich mitteilen. Hat auch was. Und Du tendierst ja schon zu schriftlich, dann mach das doch so.

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  • Auf jeden Fall einen mündlichen Termin machen! Schriftlich abstimmen, finde ich persönlich, geht gar nicht. Den IV würde ich auch informieren, ob er kommt, ist seine Entscheidung. Aber wenn der Gläubiger abwägen soll, ob der Prozess geführt werden soll, sollte auch der IV seine Seite äußern dürfen.
    Ansonsten wie Mosser :)

    Naja, aber in allen anderen Inso-Verfahren beteiligt man doch auch nicht den Prozessgegner, damit der "seine Seite" schildern kann ;).

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  • Auf jeden Fall einen mündlichen Termin machen! Schriftlich abstimmen, finde ich persönlich, geht gar nicht. Den IV würde ich auch informieren, ob er kommt, ist seine Entscheidung. Aber wenn der Gläubiger abwägen soll, ob der Prozess geführt werden soll, sollte auch der IV seine Seite äußern dürfen.
    Ansonsten wie Mosser :)

    Naja, aber in allen anderen Inso-Verfahren beteiligt man doch auch nicht den Prozessgegner, damit der "seine Seite" schildern kann ;).


    Das ist schon richtig, aber ich finde, dass das hier eine besondere Konstellation ist. Informieren muss man den IV. Was er daraus macht...
    Letztlich bräuchte hier auch kein Gläubiger zu kommen. Die Zustimmung nach § 160 InsO gilt ja zumindest in den neueren Verfahren als erteilt. Wäre nett für den SonderIV.

    "Es ist nicht möglich, den Tod eines Steuerpflichtigen als dauernde Berufsunfähigkeit im Sinne von § 16 Abs. 1 Satz 3 EStG zu werten und demgemäß den erhöhten Freibetrag abzuziehen." (Bundessteuerblatt) :D

  • Das ist ja aus der Ferne schwer zu beurteilen, wie da bei Ulf in dem Verfahren die Verhältnisse sind. Ich kann man mir zumindest hier keine Konstellation vorstellen, wo ich nicht zumindest den Terminsbeschluss an den InsoVerwalter schicken würde.

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  • Nun ja, der SIV hat ein Gutachten erstellt und der IV hat ausführlich erwidert. Diese Schriftsätze sind das, wonach die Gl. m.E. entscheiden müssen, ob ein Prozess sinnvoll ist. Und diese Unterlagen haben die Gl. bereits. Sehe daher wenig Sinn an einer mündlichen "Erörterung", außer dass es evtl. zu Streitereien kommt, wenn der IV tatsächlich zugegen sein sollte.
    Daher meine Tendenz zum schriftlichen Termin.

    Ulf

    Alle Äußerungen hier sind als rein private Meinungsäußerung zu verstehen,
    sofern es bei den Beiträgen nicht ausdrücklich anders gekennzeichnet wird.

  • Nun ja, der SIV hat ein Gutachten erstellt und der IV hat ausführlich erwidert. Diese Schriftsätze sind das, wonach die Gl. m.E. entscheiden müssen, ob ein Prozess sinnvoll ist. Und diese Unterlagen haben die Gl. bereits. Sehe daher wenig Sinn an einer mündlichen "Erörterung", außer dass es evtl. zu Streitereien kommt, wenn der IV tatsächlich zugegen sein sollte.
    Daher meine Tendenz zum schriftlichen Termin.

    Hätte ich dann auch so gehalten.

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  • Nicht wissenden welche Infos die Glärger haben, so wäre für eine Entscheidung das Prozessrisiko und die damit verbundenen Quotenauswirkungen für eine Entscheidung wichtig, einschließlich der prognostizierten Vergütung des SIV. Für die Prozesskosten eine Rückstellung bilden und dann ST anberaumten, für den Anspruch gegen den IV die NTV anordnen.

    [SIGPIC] [/SIGPIC] Vertrauue miiir (Kaa: Das Dschungelbuch, 4. Akt, 3. Szene)

  • Nun ja, der SIV hat ein Gutachten erstellt und der IV hat ausführlich erwidert. Diese Schriftsätze sind das, wonach die Gl. m.E. entscheiden müssen, ob ein Prozess sinnvoll ist. Und diese Unterlagen haben die Gl. bereits. Sehe daher wenig Sinn an einer mündlichen "Erörterung", außer dass es evtl. zu Streitereien kommt, wenn der IV tatsächlich zugegen sein sollte.
    Daher meine Tendenz zum schriftlichen Termin.

    Hätte ich dann auch so gehalten.


    Btw:
    Wie handhabt man eigentlich Gläubiger, deren Forderungen vom IV in voller Höhe bestritten wurden, in einer schriftlichen Abstimmung? Eine Stimmrechtseinigung nach § 77 Abs. 2 S. 1 InsO kann es da ja schlecht geben, oder? :confused:

    Ulf

    Alle Äußerungen hier sind als rein private Meinungsäußerung zu verstehen,
    sofern es bei den Beiträgen nicht ausdrücklich anders gekennzeichnet wird.

  • Ich würde auf jeden Fall eine "ordentliche" Gläubigerversammlung und mangels Abschlussreife keinen Schlusstermin durchführen. Ob es dort Streit gibt, ist doch völlig egal.

    Im Rahmen der GV muss der IV sich den gegen ihn erhobenen Vorwürfen stellen. Gleichzeitig soll der Sonderinsolvenzverwalter mal darlegen, warum die Vergütung des IV gekürzt werden sollte und warum er meint, sich im Rahmen seines Auftrages in die Vergütungs-Thematik einmischen zu können (Profilierungsbedürfnis oder Diffamierung eines Kollegen?). Dies gilt insbesondere vor dem Hintergrund, dass er die Erfolgsaussichten einer gerichtlichen Geltendmachung anscheinend für dermassen gering hält, dass er anrät, Abstand hiervon zu nehmen.

    Offensichtlich ist seine Prüfung also ungenügend (was sich wiederum in seiner Vergütung niederschlagen könnte). Entweder es gibt eine schuldhafte Pflichtverletzung des IV und die Geltendmachung der sich daraus ergebenden Ersatzansprüche ist sinnvoll (dann aber auch nicht nur eine Vergütungskürzung des IV, sondern Durchsetzung der Ansprüche) oder es gibt sie eben nicht.

    Ein Teilnahmerecht des IV und des Sonder-IV dürfte übrigens jeweils bestehen, da nicht ersichtlich ist, dass die Bestellung des Sonder-IV das Teilnahmrecht des IV aus § 71 Abs. 1 S. 2 InsO blockieren würde.Das Teilnahmerecht des Sonder-IV ergibt sich aus der Natur der Sache.

  • Teilnahmrecht des IV aus § 71 Abs. 1 S. 2 InsO

    Schreibfehlerberichtigung ;) : § 74 Abs. 1 S. 2 InsO.

    Ansonsten sehe ich es genauso wie schneider. Schriftlich würde ich es nicht machen. Sowas ist ein aus dem Rahmen fallender Sonderfall, bei dem man nicht die Möglichkeit zur mündlichen Erörterung abschneiden sollte. Daher würde ich das auch nicht sich selbst überlassen und in die NTV verschieben, sondern eine Gläubigerversammlung abhalten.

    Auch und gerade, wenn der Sonderverwalter festgestellt hat, dass ein Fehler des Verwalters vorliegt, aber ein erhebliches Prozessrisiko vorliegt. Auch diesbezüglich stimme ich schneider zu, dass das ein besprechungsbedürftiges Resultat ist.

  • Da ist was dran! Dann also normale Versammlung.

    Mich würde aber trotzdem noch der "Nebenkriegsschauplatz" interessieren:

    Wie handhabt man Gläubiger bestrittener Forderungen im schriftlichen Verfahren?

    Ulf

    Alle Äußerungen hier sind als rein private Meinungsäußerung zu verstehen,
    sofern es bei den Beiträgen nicht ausdrücklich anders gekennzeichnet wird.

  • Nun ja, der SIV hat ein Gutachten erstellt und der IV hat ausführlich erwidert. Diese Schriftsätze sind das, wonach die Gl. m.E. entscheiden müssen, ob ein Prozess sinnvoll ist. Und diese Unterlagen haben die Gl. bereits. Sehe daher wenig Sinn an einer mündlichen "Erörterung", außer dass es evtl. zu Streitereien kommt, wenn der IV tatsächlich zugegen sein sollte.
    Daher meine Tendenz zum schriftlichen Termin.

    Hätte ich dann auch so gehalten.


    Btw:
    Wie handhabt man eigentlich Gläubiger, deren Forderungen vom IV in voller Höhe bestritten wurden, in einer schriftlichen Abstimmung? Eine Stimmrechtseinigung nach § 77 Abs. 2 S. 1 InsO kann es da ja schlecht geben, oder? :confused:

    Also, wenn Du schon solche Befürchtungen hast, dann würde ich den Termin mündlich abhalten. das wird doch alles viel zu kompliziert. Theoretisch könntest Du wahrscheinlich dann hin und her schreiben, denn im Grunde muss es ja laufen wie in § 77 II InsO. Wenn ich einen schriftlichen Termin abhalten würde, würde ich den Schriftsatz des bestrittenen Gl. an alle anderen Gläubiger und den Verwalter schicken und anfragen, ob man sich auf ein Stimmrecht "einigt" usw. Aber spätestens, wenn ein bestrittener Gläubiger sich äußert, dürfte man (wieder) ins mündliche Verfahren übergehen.

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  • Teilnahmrecht des IV aus § 71 Abs. 1 S. 2 InsO

    Schreibfehlerberichtigung ;) : § 74 Abs. 1 S. 2 InsO.

    Wäre ja mal ganz interessant, ob man die Teilnahme des Insolvenzverwalters blockieren könnte, oder ob er sich auf den Wortlaut berufen kann.

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  • Teilnahmrecht des IV aus § 71 Abs. 1 S. 2 InsO

    Schreibfehlerberichtigung ;) : § 74 Abs. 1 S. 2 InsO.

    Wäre ja mal ganz interessant, ob man die Teilnahme des Insolvenzverwalters blockieren könnte, oder ob er sich auf den Wortlaut berufen kann.

    Das wird wegen § 77 II InsO kaum funktionieren..

    [SIGPIC] [/SIGPIC] Vertrauue miiir (Kaa: Das Dschungelbuch, 4. Akt, 3. Szene)

  • Teilnahmrecht des IV aus § 71 Abs. 1 S. 2 InsO

    Schreibfehlerberichtigung ;) : § 74 Abs. 1 S. 2 InsO.

    Ansonsten sehe ich es genauso wie schneider. Schriftlich würde ich es nicht machen. Sowas ist ein aus dem Rahmen fallender Sonderfall, bei dem man nicht die Möglichkeit zur mündlichen Erörterung abschneiden sollte. Daher würde ich das auch nicht sich selbst überlassen und in die NTV verschieben, sondern eine Gläubigerversammlung abhalten.

    Auch und gerade, wenn der Sonderverwalter festgestellt hat, dass ein Fehler des Verwalters vorliegt, aber ein erhebliches Prozessrisiko vorliegt. Auch diesbezüglich stimme ich schneider zu, dass das ein besprechungsbedürftiges Resultat ist.

    Teilnahmrecht des IV aus § 71 Abs. 1 S. 2 InsO

    Schreibfehlerberichtigung ;) : § 74 Abs. 1 S. 2 InsO.

    Wäre ja mal ganz interessant, ob man die Teilnahme des Insolvenzverwalters blockieren könnte, oder ob er sich auf den Wortlaut berufen kann.

    Das wird wegen § 77 II InsO kaum funktionieren..

    Naja, ganz interessant, denn es geht ja hier um einen Sachverhalt, in dem der Insolvenzverwalter selbst ausgeschlossen ist. Ob er dann mit den Gläubigern um das Stimmrecht ringen kann? Tja, wahrscheinlich. Oder auch nicht ;). Soll dann (auch) der BGH entscheiden...

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  • Hmm, eigentlich bin ich der Ansicht, dass der SIV insoweit als IV fungiert, als es seinen Aufgabenbereich erfasst. Folglich wäre er in dem anstehenden Termin "der Insolvenzverwalter". Allerdings passt das nicht wirklich gut zum § 77 Abs. 2 InsO. :2gruebel:

    Ulf

    Alle Äußerungen hier sind als rein private Meinungsäußerung zu verstehen,
    sofern es bei den Beiträgen nicht ausdrücklich anders gekennzeichnet wird.

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