Vergütungsvereinbarung über die pauschale Vergütung hinaus

  • Hi Leute!

    Gibt es etwas wie eine Vergütungsvereinbarung über die pauschale Vergütung hinaus? Sprich: Neben der die im VBVG geregelt ist? Ich habe die Stellungnahme eines VP's vor mir liegen der meint, wenn mit dieser und jener Tätigkeit ein besonderer Zeitaufwand entsteht, kann über die pauschale Vergütung hinaus eine Vergütungsvereinbarung getroffen werden (sofern vermögender Betreuter). Schonmal was davon gehört?!

    LG

  • Eine Vergütungsvereinbarung für die Betreuertätigkeit kenne ich nicht. Und ich wüsste auch nicht, wo dazu im Gesetz was steht.
    Aber der Ehrenamtler kann wählen zwischen der Pauschale oder einer detaillierten Einzelabrechnung. Wenn seine tatsächlichen Kosten den Pauschalbetrag im Jahr überschreiten, kann er eine Einzelabrechnung mit den entsprechenden Belegen vorlegen und das Gericht prüft dann, welche Kosten erstattungsfähig sind. Da müssen aber schon wichtige Gründe vorliegen und das sollte vorher auch besprochen werden.

  • Aber: interessiert sich das Betreuungsgericht für solche Vereinbarungen? Sind Sie genehmigungspflichtig? Doch wohl eher nicht. Und wenn doch? Eher nicht genehmigungsfähig. Und eine vereinbarte Vergütung kann doch auch nicht festgesetzt werden.

  • Aber: interessiert sich das Betreuungsgericht für solche Vereinbarungen? Sind Sie genehmigungspflichtig? Doch wohl eher nicht. Und wenn doch? Eher nicht genehmigungsfähig. Und eine vereinbarte Vergütung kann doch auch nicht festgesetzt werden.

    Das Betreuungsgericht bekommt es durch die Rechnungslegung mit und müsste dann wohl einschreiten

  • Aber: interessiert sich das Betreuungsgericht für solche Vereinbarungen? Sind Sie genehmigungspflichtig? Doch wohl eher nicht. Und wenn doch? Eher nicht genehmigungsfähig. Und eine vereinbarte Vergütung kann doch auch nicht festgesetzt werden.

    Das Betreuungsgericht bekommt es durch die Rechnungslegung mit und müsste dann wohl einschreiten

    Einschreiten aufgrund welcher Vorschrift?
    Cromwell hält eine Vergütungsvereinbarung für zulässig.
    für ein Einschreiten des Gerichts müsste also ein Genehmigungstatbestand vorliegen. Mir fällt leider keiner ein. Nehm aber anderweitige Belehrungen gerne zur Kenntnis.

  • Der Betreuer kann das ja nicht mit sich selber vereinbaren.
    Einen Ergänzungsbetreuer kann man nicht bestellen, das Geschäft ist nicht im Interesse des Betreuten.
    Und mit dem Betreuten selbst, das hat ein Gschmäckle, denn welcher Betreute weiß, dass alles mit der Pauschale abgegolten ist.
    Im Übrigen muss Cromwell ja nicht immer Recht haben:D

  • Oder der Verfahrenspfleger gedenkt nach RVG abzurechnen, da er eine besondere Schwierigkeit in der Angelegenheit sieht. Ist aber -wie wir ja wissen- auch nicht so einfach zu bekommen.

  • Wenn es das gibt, würde ich mich auch als williger Empfänger einer solchen milden Gabe anbieten.

    Habe mehrere Übernahmen von anderen Betreuern. Hier habe ich in allen Fällen nur noch die niedrigste Stufe.

    In einem der Fälle habe ich wahrscheinlich die vorhergehende Betreuerin wegen Untreue und Unterschlagung anzuzeigen. Sie hat Fahrzeuge ohne dessen Kenntnis auf den Betreuten angemeldet, ohne Steuer und Versicherung zu bezahlen. Weiterhin hat sie Bestellungen von Versandthäusern auf dessen Namen getätigt und die Rechnungen nicht gezahlt (eine beläuft sich mittlerweile auf über 600,00 €).

    In einem anderen Fall hat die ehemalige Pflegemutter die Betreuung geführt. Sie hat keine Grundsicherung beantragt, weil sie für das erwachsene Kind mit eigenen Kindern kein ALG II in ihrer Bedarfsgemeinschaft erhalten hat. Dadurch dachte sie, sie bekommt überhaupt kein Geld für die Tochter. Also hat sie weitere Bemühungen unterlassen. Nachdem sie nach dem Betreuerwechsel nunmehr meine Betreute vor die Tür gesetzt hat, habe ich im letzten Jahr 3 Tage nur für sie gearbeitet. Sozialanträge für meine Betreute und deren Sohn, Wohnung, Wohnungseinrichtung, Antrag auf Pflegestufe (weil das Sozialamt das für die Bewilligung von abW so verlangt) usw.. Glücklicherweise hilft die Sozialarbeiterin der WfbM (Wohnungsbesichtigung, Möbel aussuchen, also alles, wo keine Vertretung erforderlich ist) mit, sonst könnte ich das alles nicht stemmen. Zwischendurch muss ich schließlich auch mal für die anderen Betreuten was arbeiten.

  • Erstmal danke für die Antworten!

    Zitat

    Einschreiten aufgrund welcher Vorschrift?

    §§ 1908i I, 1837 II 1 BGB

    Ich halte eine Betreuervergütung neben der im VBVG geregelten Vergütung ebenfalls für nicht zulässig. Das VBVG regelt abschließend was ein Berufsbetreuer bekommt.

    Zitat

    Wofür wurde denn der VP hier überhaupt bestellt? :gruebel:

    Der Betreuer möchte das Haus des Betreuten verkaufen. Bei der Anhörung konnte man klar feststellen, dass der Betreute nicht mehr versteht um was es geht. Genaueres möchte ich dazu nicht ausführen...

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