Einigung(sgebühr) im prozessual fremden Gewande, z. B. der Erledigung?

  • Entsteht hier - und aus welchem Streitwert - eine Einigungsgebühr?

    K (Käuger und späterer Kläger) macht aus einem Unternehmenskauf außergerichtlich 1 Mio EUR Vertragsstrafe (Streitwert: 1 Mio EUR) und Unterlassung von Konkurrenztätigkeit durch Vertrieb des Produkts X (Streitwert der Unteralssung 900.000,00 EUR) geltend gegen den Verkäufer des Unternehmens B. Vorgerichtlicher Streitwert also 1, 9 Mio. EUR

    Gerichtlich beantragt K den Erlass einer einstweiligen Verfügung wegen der o. g. Unterlassung, Streitwert 300.000,00 EUR, nämlich 1/3 von 900.000,00 EUR, da einstweiliger Rechtsschutz den Streitwert mindert. Die Vertragsstrafe wird nicht rechtshängig, weil das eine unzulässige Vorwegnahme der Hauptsache wäre.

    Das LG beraumt in der e.-V.-Sache mündliche Verhandlung an. B erklärt dort, dass er die Konkurrenztätigkeit einstellen werde. Daraufhin erklärt B, dass er die vorbereitete Hauptsacheklage auf Vertragsstrafe und Unterlassung (Wert: 1,9 Mio. EUR - siehe oben) nicht mehr erheben werde. Sodann erklären beide Parteien den Rechtsstreit nach § 91 a ZPO für erledigt. Das Gericht legt K die Kosten auf, weil es bei kursorischer Prüfung (einstw. Rechtsschutz!) dem Vertrag über den Unternehmenskauf nicht entnehmen kann, dass speziell der Vertrieb des Produkts X dem B verboten wäre.

    Edit. Anm.: Ich habe diese Frage vor ein paar Tagen schon einmal gestellt, da den Sachverhalt aber - anonymisiert - in der gesamten Komplexität des wirklichen Falles dargestellt. Da hat wohl die User des Rechtspflegerforums abgeschreckt, da niemand sich an eine Antwort dieser Kostenfrage heranwagte. Die alte Frage habe ich gelöscht und hier vereinfacht neu formuliert. Ich danke für Euer Verständnis.


  • Das LG beraumt in der e.-V.-Sache mündliche Verhandlung an. B erklärt dort, dass er die Konkurrenztätigkeit einstellen werde. Daraufhin erklärt B, dass er die vorbereitete Hauptsacheklage auf Vertragsstrafe und Unterlassung (Wert: 1,9 Mio. EUR - siehe oben) nicht mehr erheben werde.


    Auf den ersten Blick würde ich eine Einigungsgebühr verneinen, weil kein Vertrag, durch den Streit oder Ungewissheit beseitigt wurde, vorzuliegen scheint. Man hat offenbar keine Vereinbarung im Sinne von "keine Konkurrenz, dafür keine weiteren Forderungen" getroffen, sondern B hat ohne Bedingung erklärt, die Tätigkeit einzustellen. Das dürfte ein Anerkenntnis sein. Erst danach hat K(ich nehme an, dass das zweite B eigentlich ein K ist) seine Erklärung abgegeben.

    Ist die Sache überhaupt verbindlich beendet? Stellt die Erklärung, die Klage nicht zu erheben, einen wirksamen Verzicht dar?

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