Ich habe zu meinem Thema über die Suchfunktion zwar einiges gefunden, aber so ganz schlau bin ich noch nicht.
Es ergeht VU gemäß § 331 Abs. 3 ZPO, Streitwert 1.400 €. Der Kläger ist durch einen RA vertreten, die Beklagte nicht.
Dann legt die Beklagte Einspruch ein und erhebt gleichzeitig Widerklage, Streitwert 300 €. Im Termin tritt ein UBV auf, die Beklagte erscheint nicht. Es ergeht ein 1. und 2. VU.
Das Verfahren geht dann aufgrund diverser Schriftsätze der Beklagten weiter, im nächsten Termin erscheinen UBV und die Beklagte. Es wird verhandelt und am Ende wird ein VT bestimmt. Im Endurteil wird das erste VU (ausdrücklicher Wortlaut) aufrechterhalten, die Widerklage wird abgewiesen.
Die von der Beklagten noch eingelegte Berufung ist dann kostenrechtlich unproblematisch.
Der HBV beantragt nun folgendes:
Kosten HBV
1,3 Verfahrensgebühr nach Nr. 3100 VV RVG
0,5 Terminsgebühr nach Nr. 3105 VV RVG
Kosten UBV
0,65 Verfahrensgebühr nach Nr. 3401 VV RVG
1,2 Terminsgebühr nach Nr. 3104 VV RVG aus 1.700 €
zzgl. jeweils die Auslagenpauschale.
Ich bin bei der Terminsgebühr für den UBV unsicher. In einem anderen Thema hab ich gelesen, dass die Gebühren für den UBV neben den für den HBV extra entstehen. Danach wäre die 1,2 Terminsgebühr für den UBV okay, denn er war ja in einem Termin, in dem beide Parteien vertreten bzw. anwesend waren.
Nr. 3402 VV RVG sagt aber doch eindeutig, dass der UBV eine Terminsgebühr in Höhe der dem HBV zustehenden Terminsgebühr verdient. Bedeutet das nicht, dass der UBV nur noch eine 0,7 Terminsgebühr bekommen kann? Denn für den HBV ist ja bereits eine 0,5 Terminsgebühr entstanden, die sich bei Teilnahme an einem zweiseitigen Termin lediglich auf 1,2 erhöhen würde.
Oder hab ich da nen Denkfehler?
Die weitere Problematik mit den Streitwerten lass ich jetzt mal noch außer vor, erst mal das grundsätzliche.