Terminsgebühr Hauptbevollmächtigter und Unterbevollmächtigter

  • Ich habe zu meinem Thema über die Suchfunktion zwar einiges gefunden, aber so ganz schlau bin ich noch nicht.

    Es ergeht VU gemäß § 331 Abs. 3 ZPO, Streitwert 1.400 €. Der Kläger ist durch einen RA vertreten, die Beklagte nicht.
    Dann legt die Beklagte Einspruch ein und erhebt gleichzeitig Widerklage, Streitwert 300 €. Im Termin tritt ein UBV auf, die Beklagte erscheint nicht. Es ergeht ein 1. und 2. VU.
    Das Verfahren geht dann aufgrund diverser Schriftsätze der Beklagten weiter, im nächsten Termin erscheinen UBV und die Beklagte. Es wird verhandelt und am Ende wird ein VT bestimmt. Im Endurteil wird das erste VU (ausdrücklicher Wortlaut) aufrechterhalten, die Widerklage wird abgewiesen.
    Die von der Beklagten noch eingelegte Berufung ist dann kostenrechtlich unproblematisch.

    Der HBV beantragt nun folgendes:

    Kosten HBV
    1,3 Verfahrensgebühr nach Nr. 3100 VV RVG
    0,5 Terminsgebühr nach Nr. 3105 VV RVG

    Kosten UBV
    0,65 Verfahrensgebühr nach Nr. 3401 VV RVG
    1,2 Terminsgebühr nach Nr. 3104 VV RVG aus 1.700 €

    zzgl. jeweils die Auslagenpauschale.

    Ich bin bei der Terminsgebühr für den UBV unsicher. In einem anderen Thema hab ich gelesen, dass die Gebühren für den UBV neben den für den HBV extra entstehen. Danach wäre die 1,2 Terminsgebühr für den UBV okay, denn er war ja in einem Termin, in dem beide Parteien vertreten bzw. anwesend waren.

    Nr. 3402 VV RVG sagt aber doch eindeutig, dass der UBV eine Terminsgebühr in Höhe der dem HBV zustehenden Terminsgebühr verdient. Bedeutet das nicht, dass der UBV nur noch eine 0,7 Terminsgebühr bekommen kann? Denn für den HBV ist ja bereits eine 0,5 Terminsgebühr entstanden, die sich bei Teilnahme an einem zweiseitigen Termin lediglich auf 1,2 erhöhen würde.

    Oder hab ich da nen Denkfehler?

    Die weitere Problematik mit den Streitwerten lass ich jetzt mal noch außer vor, erst mal das grundsätzliche.

  • Aber die 0,5 Terminsgebühr für das VU im schriftlichen Verfahren nach § 331 Abs. 3 ZPO bekommt doch der HBV, oder? Der UBV wurde ja erst später beauftragt, nämlich als Einspruch gegen dieses VU eingelegt wurde.

  • Es ergeht VU gemäß § 331 Abs. 3 ZPO, Streitwert 1.400 €. Der Kläger ist durch einen RA vertreten, die Beklagte nicht.


    Bis hierhin:
    für den HBV -> 1,3 VG aus 1.400 € und 0,5 aus 1.400 €

    Dann legt die Beklagte Einspruch ein und erhebt gleichzeitig Widerklage, Streitwert 300 €. Im Termin tritt ein UBV auf, die Beklagte erscheint nicht. Es ergeht ein 1. und 2. VU.


    Bis hierhin:
    für den HBV -> 1,3 VG aus 1.700 € und 0,5 aus 1.400 €
    für den UBV -> 0,65 VG aus 1.700 € und 0,5 aus 1.700 €

    Das Verfahren geht dann aufgrund diverser Schriftsätze der Beklagten weiter, im nächsten Termin erscheinen UBV und die Beklagte.


    für den HBV -> 1,3 VG aus 1.700 € und 0,5 aus 1.400 €
    für den UBV -> 0,65 VG aus 1.700 € und 0,5 aus 1.700 € + 0,7 aus 300 € -> max. 1,2 aus 1.700 €

    Nr. 3402 VV RVG sagt aber doch eindeutig, dass der UBV eine Terminsgebühr in Höhe der dem HBV zustehenden Terminsgebühr verdient. Bedeutet das nicht, dass der UBV nur noch eine 0,7 Terminsgebühr bekommen kann? Denn für den HBV ist ja bereits eine 0,5 Terminsgebühr entstanden, die sich bei Teilnahme an einem zweiseitigen Termin lediglich auf 1,2 erhöhen würde.


    Diese theoretische Frage stellt sich hier gar nicht. Denn der UBV selbst war ja in zwei Terminen anwesend, wobei er nur wegen der Widerklage (300 €) zweimal antanzen mußte. Deshalb erhöht sich die 0,5 aus dem Gesamtwert auch nur wegen der Widerklage (300 €) um 0,7 auf 1,2.

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  • Danke für Deine Mühe, das so genau aufzuschlüsseln.

    Kannst Du mir vielleicht auch noch erklären, wo mein Denkfehler liegt? Ich hänge irgendwie immer noch am Wortlaut der Nr. 3402 VV RVG, in der doch ausdrücklich auf die dem HBV zustehenden Gebühr abgestellt wird. Ist das dann nur allgemein und abstrakt gemeint? Denn der HBV hätte doch neben der 0,5 nur noch eine 0,7 Terminsgebühr durch die zwei weiteren Termine verdient.

  • Kannst Du mir vielleicht auch noch erklären, wo mein Denkfehler liegt? Ich hänge irgendwie immer noch am Wortlaut der Nr. 3402 VV RVG, in der doch ausdrücklich auf die dem HBV zustehenden Gebühr abgestellt wird. Ist das dann nur allgemein und abstrakt gemeint? Denn der HBV hätte doch neben der 0,5 nur noch eine 0,7 Terminsgebühr durch die zwei weiteren Termine verdient.


    Ich habe gerade keinen Kommentar zur Hand, aber kann es sein, daß der Unterschied zwischen "dem" und "einem" liegt? In Nr. 3401 VV heißt es "in Höhe der Hälfte der dem Verfahrensbevollmächtigten zustehenden Verfahrensgebühr", während es in Nr. 3402 VV "in Höhe der einem Verfahrensbevollmächtigten zustehenden Terminsgebühr". Im ersteren Fall richtet sich der Gebührensatz also nach dem konkreten HBV, während im letzteren Fall sich die Höhe eben gerade nicht nach berechnet. Diese "Abkoppelung" der Terminsgebühr vom HBV ist wohl auch nachvollziehbar. Denn die Tätigkeit des UBV in der Verhandlung ist ja wegen der Streitgegenstände - wie hier in Deinem Fall - nicht immer deckungsgleich.

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  • Der Kommentar gibt dazu leider nicht viel her. Außer dass es in der Kommentierung, entgegen dem Wortlaut der Nr. 3402 VV RVG, heißt: "Der Terminsvertreter ..., in der sie dem Verfahrensbevollmächtigten ...". Danach wäre eher wieder auf den konkreten HBV abzustellen.

  • Der Kommentar gibt dazu leider nicht viel her. Außer dass es in der Kommentierung, entgegen dem Wortlaut der Nr. 3402 VV RVG, heißt: "Der Terminsvertreter ..., in der sie dem Verfahrensbevollmächtigten ...". Danach wäre eher wieder auf den konkreten HBV abzustellen.


    Dann hast Du noch einen der ersten Entwürfe zum damaligen KostRModG in der Hand bzw. ist im Kommentar abgedruckt. Ursprünglich war nicht einmal ein gesonderter Gebührentatbestand für die Terminsgebühr vorgesehen, sondern in der Vorb. 3.4 Abs. 1 wurde für die Terminsgebühr des Terminsvertreters einfach auf Nr. 3104 verwiesen (Seite 104, Begründung S. 218 li. Sp. -> http://dipbt.bundestag.de/doc/btd/15/019/1501971.pdf). In der Beschlußempfehlung des Rechtsausschusses war dann die Vorb. 3.4 Abs. 1 geändert und bei dem neu geschaffenen Gebührentatbestand der Terminsgebühr Nr. 3402 von "einem" Verfahrensbevollmächtigten die Rede (Seite 104, Begründung S. 143 li. Sp. -> http://dipbt.bundestag.de/doc/btd/15/024/1502487.pdf). Kurioserweise wird in der Begründung vorgetragen, daß durch den neuen Gebührentatbestand der Nr. 3402 ("einem" Verfahrensbevollmächtigten) sichergestellt werden soll, daß der Terminsvertreter keine höhere Terminsgebühr erhält, als sie "dem" Verfahrensbevollmächtigten bei Wahrnehmung des Termins zustünde. :D Und nu?

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  • Was ist denn in Deinem konkreten Ausgangsfall genau Dein Problem? Du schreibst ja zurecht: Der UBV war bereits im 2. Termin (1. war vom HBV wahrgenommen) anwesend, wo ihm eine 0,5 TG aus 1.400 € + 300 € = 1.700 € = 75 € entstanden ist. Wenn der UBV jetzt im 2. Termin nur noch wegen der 300 € vertritt, entsteht bei ihm eine weitere TG, aber nur in Höhe von 0,7 aus 300 € = 31,50 €. Zusammen erhält er also 106,50 €, was nicht mehr 1,2 aus 1.700 € = 180 € ist.

    Evtl. kann man auch argumentieren, da der UBV wegen der 1.400 € nur an einem, wegen der 300 € an zwei Terminen anwesend war, ihm insofern eine 0,5 aus 1.400 € = 57,50 € und eine (auf) 1,2 (erhöhte Terminsgebühr) aus 300 € = 54 €, also insgesamt 111,50 € zusteht, was ebenfalls nicht mehr als 1,2 aus 1.700 € = 180 € ergibt. (Anmerkung: Diese Berechnung berücksichtigt wohl die Gebührendegression.)

    Auch mal abstrakt gedacht: Wenn der HBV anstatt des UBV beispielsweise am 2. Termin wegen der Widerklage teilgenommen hätte und der UBV erst im 3. Termin in Erscheinung getreten wäre, dann wäre beim HBV eine volle 1,2 aus 1.700 € entstanden. Würdest Du - nach Deinem Denkfehler, die Höhe der Terminsgebühr des UBV richte sich nach der Terminsgebühr des HBV - dem UBV jetzt im 3. Termin aus den 300 € gar keine Terminsgebühr mehr zusprechen? Das soll zeigen, daß für die Höhe der Terminsgebühr des UBV nicht darauf ankommt, welche Terminsgebühr der HBV bereits verdient hat. Also kommt es bei den Wertunterschieden zwischen der Tätigkeit des HBV und des UBV bezüglich der Terminsgebühr des UBV nicht darauf an, welche Terminsgebühr aus welchem Wert beim HBV entstanden ist.

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  • @ Bolleff:

    Das, was Du im letzten Absatz schreibst, stimmt natürlich. So hatte ich das noch gar nicht bedacht. Es könnte ja auch den Fall geben, dass ein HBV einen ganz normalen ersten Verhandlungstermin selbst wahrnimmt und im zweiten Termin ein UBV auftritt. Dann hätte der HBV ja selbst schon eine 1,2 Terminsgebühr verdient. Und trotzdem würde der UBV in dieser Konstellation auch noch ne Terminsgebühr verdienen.

    Ich hab jetzt mal an den RA rausgeschrieben (Variante wie im 1. Absatz), mal sehen, was kommt.

    Nochmals vielen Dank für Deine Mühe!

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