Löschungsbewilligung durch Betreuerin

  • Guten Morgen liebe Kolleginnen und Kollegen! Hier mein Fall, zu dessen Lösung ich noch um eure Meinung bitte: Eine Nichte wird zur Betreuerin ihrer Tante bestellt. Einziger Aufgabenkreis: Grundstücksangelegenheiten. Die Nichte besitzt nämlich ein GSt. bestehend aus mehreren Flurstücken und daran ist a) ein Altenteilsrecht (Wohnungsrecht, Pflegerecht,standesgemäßes Begräbnis,Grabpflege) und b) eine Vormerkung zur Sicherung des A. auf Auflassung für die Betreute eingetragen. Die Betreute lebet seid Jahren im Heim und wird auch in Zukunft nicht von dem Wohnungsrecht Gebrauch machen können. Die Betreuerin hat nun ein Flurstück (685 m2) auf ihre Tochter übertragen. Auf diesem Flurstück sollen a) und b) ohne Gegenleistung gelöscht werden. Auf den anderen Flurstücken (1100m2) bleiben a) und b) bestehen. Ich meine, die Betreuerin kann hier nicht handeln wegen § 181 BGB bzw. bestehendem Interessenkonflikt zwischen ihr, der Betreuten und ihrer Tochter, da sie zu Lasten ihrer Betreuten der Tochter einen Vorteil verschafft. Und kann die Löschungsbewilligung ohne Gegenleistung erfolgen? Hätte gern ein paar Meinungen dazu, auch wenn es schon Freitag ist und das WE "droht". Vielen Dank schon mal jetzt. W.

  • Da die Betreuerin als Grundstückseigentümerin Empfängerin ihrer Erklärung als Betreuerin ist, ist sie ausgeschlossen. Das ist Sache des Ergänzungsbetreuers oder sie warten mit der Löschung, bis das Eigentum auf die Tochter umgeschrieben ist. Dann allerdings stellte sich sogar verschärft die Frage, warum das für die Betreute gut sein soll. Eventuell ist aber aus dem Bestellungsvertrag die Betreute sogar zur Löschungsbewilligung verpflichtet, was ich natürlich prüfen würde. Was sagt die Betreute dazu? Ggf. ist ja auch ein Verfahrenspfleger erforderlich, der auch eine Meinung haben sollte.

    Beginne den Tag mit einem Lächeln. Dann hast Du es hinter Dir. (Nico Semsrott)

    "Das Beste an der DDR war der Traum, den wir von ihr hatten." Herrmann Kant in einem Fernsehinterview

  • Klarer Fall für eine Ergänzungsbetreuung!

    Bzgl. entgeltfreie Pfandentlassung: Auch wenn möglicherweise für einen "vernünftig Denkenden" eine entgeltfreie Pfandentlassung vertretbar wäre, dürfte § 1804 BGB entgegenstehen, so dass das die Löschungsbwilligung ohne Gegenleistung nicht genehmigungsfähig sein dürfte.

    Bzgl. der Auflassungsvormerkung wäre noch interessant zu wissen, unter welchen Bedingungen die Betreute einen Anspruch auf (Rück-) Auflassung hat.

  • Kleine Ergänzung:
    FED hat natürlich recht. Es ist auf jeden Fal zu prüfen, ob die Betreute nicht evtl. zur Abgabe der Löschungsbewilligung verpflichtet ist. Dies glaube ich hier aber nicht, da das Altenteilsrecht ja auch die Sicherung des Begräbnisses etc. beinhaltet.

  • Klarer Fall für eine Ergänzungsbetreuung!
    Bzgl. entgeltfreie Pfandentlassung: Auch wenn möglicherweise für einen "vernünftig Denkenden" eine entgeltfreie Pfandentlassung vertretbar wäre, dürfte § 1804 BGB entgegenstehen, so dass das die Löschungsbwilligung ohne Gegenleistung nicht genehmigungsfähig sein dürfte.

    :daumenrau Nett gedacht von der Betreuerin ; offenbar aber ohne vorh. Rücksprache mit dem Betreuungsgericht vorgeprescht.

  • Vielen Dank erst einmal für die schnellen Antworten. Umschreibung im GB ist noch nicht erfolgt, aber auf den Weg gebracht. Betreuerin argumentiert damit, dass das Recht und die Vormerkung ja weiter am restlichen Grundstück bestehen bleiben und sie sowieso die Tante nicht im "Regen stehen lassen". Ich kann mich aber wirklich nicht mit einer Genehmigung anfreunden. Und wie würde sich denn eine zu vereinbarende Gegenleistung berechnen lassen?

  • Noch einmal ganz deutlich: Was die Betreuerin will, ist Wurscht, denn sie ist raus aus der Nummer mangels Vertretungsberechtigung.
    Oder ist tatsächlich die Umschreibung ohne die Löschung auf dem Weg?
    Was sagt der ursprüngliche Vertrag zu den Grundlagen von bpD und (Rück-)AV? Ergeben sich Aufgabepflichten oder nicht? Warum wird nicht über eine "Abstandsprämie" verhandelt? Das , was die betreuerin als "Begründung" vorträgt sind ihre selbstverständlichen und ohnehin bestehen Verpflichtungen, die wohl kaum als Gegenleistung herhalten können.

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  • Es ist jetzt tatsächlich die Umschreibung im GB ohne Löschung beantragt. Dann wäre zumindest die Betreuerin wieder vertretungsberechtigt, obwohl in meinen Augen weiter ein Geschmäckle bleibt, weil sie ja ihrer Tochter zu Lasten der Betreuten einen Vorteil verschafft, aber ein Fall von § 1795 BGB ist es ja nicht. Werde mir auf jeden Fall den ursprünglichen Vertrag zum Altenteilsrecht und zur Vormerkung anfordern und dann weitersehen. Zur Löschung der Vormerkung ist bisher nur ersichtlich, dass zur Löschung der Nachweis des Todes der Berechtigten geführt werden muss. Und sie lebt ja noch. Selbst befragt habe ich sie noch nicht. Aber wenn "Abstand", dann in welcher Dimension denn so?

  • ... Eine Nichte wird zur Betreuerin ihrer Tante bestellt. Einziger Aufgabenkreis: Grundstücksangelegenheiten. Die Nichte besitzt nämlich ein GSt. bestehend aus mehreren Flurstücken und daran ist a) ein Altenteilsrecht (Wohnungsrecht, Pflegerecht,standesgemäßes Begräbnis,Grabpflege) und b) eine Vormerkung zur Sicherung des A. auf Auflassung für die Betreute eingetragen. ...


    Nur am Rande:
    Wer ist denn unter diesen Bedingungen auf die Idee gekommen, für das Tätigkeitsfeld "Grundstücksangelegenheiten" ausgerechnet die Grundstückstückseigentümerin der verpflichteten Grundstücke als Betreuerin zu bestellen? Jede Tätigkeit der Betreuerin steht doch hier automatisch im Geruch des Interessenskonfliktes - soweit sie nicht ohnehin von Handlungen ausgeschlossen ist.

    Mit freundlichen Grüßen
    AndreasH

  • Es ist jetzt tatsächlich die Umschreibung im GB ohne Löschung beantragt. Dann wäre zumindest die Betreuerin wieder vertretungsberechtigt, obwohl in meinen Augen weiter ein Geschmäckle bleibt, weil sie ja ihrer Tochter zu Lasten der Betreuten einen Vorteil verschafft, aber ein Fall von § 1795 BGB ist es ja nicht. Werde mir auf jeden Fall den ursprünglichen Vertrag zum Altenteilsrecht und zur Vormerkung anfordern und dann weitersehen. Zur Löschung der Vormerkung ist bisher nur ersichtlich, dass zur Löschung der Nachweis des Todes der Berechtigten geführt werden muss. Und sie lebt ja noch. Selbst befragt habe ich sie noch nicht. Aber wenn "Abstand", dann in welcher Dimension denn so?

    Also erst einmal den SV ermitteln und dann an die Bewertung denken. Der "Abstand" reicht von null bis unendlich, je nach Rechtslage (z.B. auch BGH zur Löschung des Wohnungsrechts mit Tendenz null) und Verhandlungsgeschick.

    Beginne den Tag mit einem Lächeln. Dann hast Du es hinter Dir. (Nico Semsrott)

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  • Nur am Rande:
    Wer ist denn unter diesen Bedingungen auf die Idee gekommen, für das Tätigkeitsfeld "Grundstücksangelegenheiten" ausgerechnet die Grundstückstückseigentümerin der verpflichteten Grundstücke als Betreuerin zu bestellen? Jede Tätigkeit der Betreuerin steht doch hier automatisch im Geruch des Interessenskonfliktes - soweit sie nicht ohnehin von Handlungen ausgeschlossen ist.

    Mit freundlichen Grüßen
    AndreasH

    Die Gedanken der Richter sind manchmal unergründlich: Die zu Betreuende bildet mit ihrer Schwester eine Erbengemeinschaft. Für den einzigen Aufgabenkreis "Erbauseinandersetzung" wird der Ehemann der Schwester eingesetzt.

    Leider war das nicht der einzige Fall, in dem die Vertretungsproblematik nicht gesehen wurde. Sind den Richtern die §§ 181, 1795 BGB nicht bewußt?


  • Nur am Rande:
    Wer ist denn unter diesen Bedingungen auf die Idee gekommen, für das Tätigkeitsfeld "Grundstücksangelegenheiten" ausgerechnet die Grundstückstückseigentümerin der verpflichteten Grundstücke als Betreuerin zu bestellen? Jede Tätigkeit der Betreuerin steht doch hier automatisch im Geruch des Interessenskonfliktes - soweit sie nicht ohnehin von Handlungen ausgeschlossen ist.

    Mit freundlichen Grüßen
    AndreasH

    Die Gedanken der Richter sind manchmal unergründlich: Die zu Betreuende bildet mit ihrer Schwester eine Erbengemeinschaft. Für den einzigen Aufgabenkreis "Erbauseinandersetzung" wird der Ehemann der Schwester eingesetzt.

    Leider war das nicht der einzige Fall, in dem die Vertretungsproblematik nicht gesehen wurde. Sind den Richtern die §§ 181, 1795 BGB nicht bewußt?


    Dazu fällt mir jetzt nichts wirklich sinnvolles ein.

    Es gibt in der Justiz - natürlich auch - gelegentlich auch auf Richterebene "Totalausfälle" aus welchen Gründen auch immer es dazu kommt. Und es gibt das böse Gerücht, dass solche Personen immer mal wieder in Betreuungssachen abgestellt werden.Da ich eingie hochseröse Betreuungsrichter kenne, kann ich nicht sagen, ob an dem Gerücht was dran ist.

    Mit freundlichen Grüßen
    AndreasH

  • Die Nichte besitzt nämlich ein GSt. bestehend aus mehreren Flurstücken und daran ist a) ein Altenteilsrecht (Wohnungsrecht, Pflegerecht,standesgemäßes Begräbnis,Grabpflege) und b) eine Vormerkung zur Sicherung des A. auf Auflassung für die Betreute eingetragen.

    Sollte der durch die Vormerkung gesicherte Anspruch auf Auflassung des Grundstücks an die Betreute, wie so häufig, dadurch bedingt sein, dass die Eigentümerin das Grundstück ohne Zustimmung der Vormerkungsberechtigten weiterveräußert, dann dürfte mit der nun erfolgten Übertragung auf die Tochter der Rückübertragungsfall eingetreten sein. Es wäre somit nicht nur die Genehmigungsfähigkeit zu prüfen, sondern die eventuelle Pflicht auf Rückübertragung an die Betreute.

    Wegen des Wohnungsrechtes im Rahmen eines Altenteils könnte man zumindest in Bayern über einen Ausgleich im Rahmen des Art. 18 ff BayAGBGB denken. Danach gilt:
    "Muss der Berechtigte aus besonderen Gründen das Grundstück auf Dauer verlassen, so hat der Verpflichtete ihm für die Befreiung von der Pflicht zur Gewährung der Wohnung und zu Dienstleistungen eine Geldrente zu zahlen, die dem Wert der Befreiung nach billigem Ermessen entspricht. Für andere Leistungen, die für den Berechtigten wegen seiner Abwesenheit von dem Grundstück ohne Interesse sind, hat der Verpflichtete den Wert zu vergüten, den sie für den Berechtigten auf dem Grundstück haben."

    Möglich ist auch, dass das Recht zur Ausübung des Wohnungsrechts gemäß der Einigung einem Dritten überlassen werden kann. In diesem Falle könnte sogar daran gedacht werden, dass die Wohnung vermietet wird und für die Betreute Miete eingenommen wird.

  • Wegen des Wohnungsrechtes im Rahmen eines Altenteils könnte man zumindest in Bayern über einen Ausgleich im Rahmen des Art. 18 ff BayAGBGB denken. Danach gilt:
    "Muss der Berechtigte aus besonderen Gründen das Grundstück auf Dauer verlassen, so hat der Verpflichtete ihm für die Befreiung von der Pflicht zur Gewährung der Wohnung und zu Dienstleistungen eine Geldrente zu zahlen, die dem Wert der Befreiung nach billigem Ermessen entspricht. Für andere Leistungen, die für den Berechtigten wegen seiner Abwesenheit von dem Grundstück ohne Interesse sind, hat der Verpflichtete den Wert zu vergüten, den sie für den Berechtigten auf dem Grundstück haben."


    Wobei dieser Anspruch typischerweise in Übertragungsverträgen für den Fall ausgeschlossen wird, dass das Grundstück aus Gründen, die nicht auf den Erwerber/Eingetümer zurückgehen, verlassen wird.

    Ansonsten: Wie die Vorredner - genehmigungsbedürftig, mit einiger Wahrscheinlichkeit nicht ohne Nachbesserungen genehmigungsfähig, und ein Ergänzungsbetreuer muß wohl auch her.

    "Allen ist alles egal, außer der Handyvertrag" - Kraftklub

  • Es ist jetzt tatsächlich die Umschreibung im GB ohne Löschung beantragt. Dann wäre zumindest die Betreuerin wieder vertretungsberechtigt, obwohl in meinen Augen weiter ein Geschmäckle bleibt, weil sie ja ihrer Tochter zu Lasten der Betreuten einen Vorteil verschafft, aber ein Fall von § 1795 BGB ist es ja nicht. Werde mir auf jeden Fall den ursprünglichen Vertrag zum Altenteilsrecht und zur Vormerkung anfordern und dann weitersehen. Zur Löschung der Vormerkung ist bisher nur ersichtlich, dass zur Löschung der Nachweis des Todes der Berechtigten geführt werden muss. Und sie lebt ja noch. Selbst befragt habe ich sie noch nicht. Aber wenn "Abstand", dann in welcher Dimension denn so?

    Natürlich ist es dann ebenfalls ein Fall von § 1795 BGB. Es ist sogar von Abs. 1 die Nr. 1! Ein Verwandter der Betreuerin in gerader Linie ist die Tochter (als Erklärungsempfängerin) einerseits und die Betreute (als Erklärende) andererseits, vertreten durch die Betreuerin. Vorher war es "nur" Abs. 2 durch ein Insichgeschäft.

    Also, egal wer Eigentümerin des Grundstückes ist, es besteht ein Vertretungsausschluss nach § 1795 BGB.

    Ich habe Ende letzten Jahres eine Ergänzungsbetreuung bekommen, da wurde die Tochter zur Betreuerin für ihren Vater bestellt. Sie hatte zwar bereits eine Vorsorgevollmacht. Diese war aber nicht notariell beurkundet und enthielt auch keine Befreiung von den Beschränkungen des § 181 BGB. Dadurch konnte sie hinsichtlich der Löschung eines Wohnungsrechtes für ihren Vater auf ihrem eigenen Grundstück nicht handeln. Aber auch die Betreuung war von Anfang an eine Todgeburt, da § 1795 II BGB sie sofort von der Vertretung ausgeschlossen hat. Darauf musste aber leider erst der Notar hinweisen. Das Ganze hat den Grundstücksverkauf um mehr als ein halbes Jahr verzögert. Wir haben dann mit einem sehr geringen Abstandsgeld (einmalig 2.000 €) die Löschungsbewilligung innerhalb von 2 Monaten (einschließlich Genehmigungsverfahren mit Verfahrenspflegeranhörung) hinbekommen. Aber die Zeit hat es eben dann doch in Anspruch genommen. Mit einem sofortigen Blick auf den Vertretungsausschluss hätte man die Kuh schon vor einem halben Jahr vom Eis haben können.

  • Es ist jetzt tatsächlich die Umschreibung im GB ohne Löschung beantragt. Dann wäre zumindest die Betreuerin wieder vertretungsberechtigt, obwohl in meinen Augen weiter ein Geschmäckle bleibt, weil sie ja ihrer Tochter zu Lasten der Betreuten einen Vorteil verschafft, aber ein Fall von § 1795 BGB ist es ja nicht. Werde mir auf jeden Fall den ursprünglichen Vertrag zum Altenteilsrecht und zur Vormerkung anfordern und dann weitersehen. Zur Löschung der Vormerkung ist bisher nur ersichtlich, dass zur Löschung der Nachweis des Todes der Berechtigten geführt werden muss. Und sie lebt ja noch. Selbst befragt habe ich sie noch nicht. Aber wenn "Abstand", dann in welcher Dimension denn so?

    Natürlich ist es dann ebenfalls ein Fall von § 1795 BGB. Es ist sogar von Abs. 1 die Nr. 1! Ein Verwandter der Betreuerin in gerader Linie ist die Tochter (als Erklärungsempfängerin) einerseits und die Betreute (als Erklärende) andererseits, vertreten durch die Betreuerin. Vorher war es "nur" Abs. 2 durch ein Insichgeschäft.

    Also, egal wer Eigentümerin des Grundstückes ist, es besteht ein Vertretungsausschluss nach § 1795 BGB.

    Ich habe Ende letzten Jahres eine Ergänzungsbetreuung bekommen, da wurde die Tochter zur Betreuerin für ihren Vater bestellt. Sie hatte zwar bereits eine Vorsorgevollmacht. Diese war aber nicht notariell beurkundet und enthielt auch keine Befreiung von den Beschränkungen des § 181 BGB. Dadurch konnte sie hinsichtlich der Löschung eines Wohnungsrechtes für ihren Vater auf ihrem eigenen Grundstück nicht handeln. Aber auch die Betreuung war von Anfang an eine Todgeburt, da § 1795 II BGB sie sofort von der Vertretung ausgeschlossen hat. Darauf musste aber leider erst der Notar hinweisen. Das Ganze hat den Grundstücksverkauf um mehr als ein halbes Jahr verzögert. Wir haben dann mit einem sehr geringen Abstandsgeld (einmalig 2.000 €) die Löschungsbewilligung innerhalb von 2 Monaten (einschließlich Genehmigungsverfahren mit Verfahrenspflegeranhörung) hinbekommen. Aber die Zeit hat es eben dann doch in Anspruch genommen. Mit einem sofortigen Blick auf den Vertretungsausschluss hätte man die Kuh schon vor einem halben Jahr vom Eis haben können.

    Was hat denn der anordnende Richter zu seiner Totgeburt gesagt?

    Hat alt man ihn auf seinen Fehler hingewiesen?

  • Ich werde mich schwer hüten, den Richter auf diesen Fehler anzusprechen. Dann kann ich mir ja gleich selbst die Kugel geben. Wer soll mich denn bitte für die nächsten Betreuungen zum Betreuer bestellen? Das können mal schön die Rechtspfleger aus dem eigenen Hause tun. Da lasse ich mich auf nichts ein.

    Hier gilt nur eins:
    § 1: Der Richter hat immer Recht.
    § 2: Sollte der Richter einmal nicht Recht haben, tritt automatisch § 1 in Kraft.

  • Ich werde mich schwer hüten, den Richter auf diesen Fehler anzusprechen. Dann kann ich mir ja gleich selbst die Kugel geben. Wer soll mich denn bitte für die nächsten Betreuungen zum Betreuer bestellen? Das können mal schön die Rechtspfleger aus dem eigenen Hause tun. Da lasse ich mich auf nichts ein.

    Hier gilt nur eins:
    § 1: Der Richter hat immer Recht.
    § 2: Sollte der Richter einmal nicht Recht haben, tritt automatisch § 1 in Kraft.

    Und genau das mein ich. :teufel:

  • Naja, es ist nicht genau das Gleiche. Ich bin Betreuer. Bei einem Verfahrenspfleger sieht die ganze Sache noch ein wenig anders aus. Wenn der dem Gericht die Meinung sagt, wird das wohl noch unter einem anderen Gesichtspunkt gesehen. Bei einem Betreuer wird es schnell mal als Klugscheißerei ausgelegt und es sieht eventuell so aus, als wolle man einen eigenen Fehler auf das Gericht abwälzen.

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