Betreuter verheimlicht größeren Barbetrag

  • Der Betreute hat bisher verheimlicht, dass er im Besitz einer größeren Summe Bargeld ist. Nachdem es jetzt gefunden wurde, ist er nicht bereit es an den Betreuer herauszugeben.

    Da davon ausgegangen wurde, dass der Betreute mittellos ist, wurde die Vergütung des Betreuers seither aus der Staatskasse gezahlt. Regress gegen den Betreuten ist klar, muss aber auch seitens des Betreuungsgerichts Strafanzeige gestellt werden, da der Betreute den Barbetrag bisher verheimlicht hat und jetzt nicht herausgibt?

  • Ausserdem hat der Betreute selbst ( in der Regel) dem Betreuungsgericht gegenüber kein Vermögensverzeichnis abgegeben ,dessen Richtigkeit und Vollständigkeit er angegeben hätte .

    Wem gegenüber hätte er sich denn strafbar gemacht ?
    Kostenrechnung an ihn und gut is .

  • Aber sowas von :zustimm:.

    Beginne den Tag mit einem Lächeln. Dann hast Du es hinter Dir. (Nico Semsrott)

    "Das Beste an der DDR war der Traum, den wir von ihr hatten." Herrmann Kant in einem Fernsehinterview

  • Muss meine Frage von Freitag noch mal aufgreifen. Könnte durch das Verheimlichen des Geldbetrages eventuell der Straftatbestand des Betruges erfüllt sein?

    Durch die Verheimlichung wurde ja davon ausgegangen, dass der Betreute mittellos ist und daher die Betreuervergütung aus der Staatskasse gezahlt. :confused:

  • Wie kann man etwas "verheimlichen", bei dem man nicht zur Auskunft verpflichtet ist? Das Gericht hat keinen eigenständigen Auskunftsanspruch gegen den Betroffenen.

    Ich sehe auch ehrlich gesagt keine Bereicherungsabsicht auf Seiten des Betroffenen. Ob ihm bewusst war oder hätte sein müssen, dass die Betreuervergütung aus der Landeskasse gezahlt wird, ist unklar bis sehr unwahrscheinlich.

    Wer "A" sagt, muss nicht auch "B" sagen. Er kann auch feststellen, dass "A" falsch war oder es auch noch "C" gibt.

    Wir Zauberer wissen über sowas Bescheid!

  • Ausserdem hat der Betreute selbst ( in der Regel) dem Betreuungsgericht gegenüber kein Vermögensverzeichnis abgegeben ,dessen Richtigkeit und Vollständigkeit er angegeben hätte .

    Wem gegenüber hätte er sich denn strafbar gemacht ?
    Kostenrechnung an ihn und gut is .

    :zustimm:

    So dumm wie es kommt, kannste gar nicht denken!

  • Das Vermögensverzeichnis wurde vom Betreuer erstellt. Dieser hat im besten Wissen und Gewissen gehandelt. Er hat sich nicht strafbar gemacht, da bei ihm der Vorsatz fehlt. Der notwendigen Auskunft gegenüber dem Gericht ist damit genüge getan. Dass der Betreute nicht alles offenlegt, was er hat, dafür ist keiner verantwortlich zu machen.

    Also Kostenrechnung an den Betreuten, mit Rückforderung der bisherigen Vergütungen und, im Zweifelsfall wenn mehr als 25.000 € vorhanden, Gerichtskosten für die Vergangenheit und Gegenwart. Fertig ist die Akte.

    Mach nicht mehr Baustellen auf, als unbedingt nötig. Wenn ich die Gerichtszimmer von meinem Studium noch richtig kenne, wirst du keine Langeweile haben :oops:.

  • Muss der Betreute vor Erlass des Regressbeschlusses gehört werden oder reicht Rechtsmittelbelehrung im Beschluss aus?

    Der größte Fehler, den das Betreuungsgericht überhaupt machen kann, ist dem Betroffenen sein rechtliches Gehör zu verweigern. D.h. Kopie des Schreibens des Betreuers an den Betroffenen mit dem Hinweis, sich dazu äußern zu können. Beschluss mit Rechtsbehelsfsbelehrung zustellen, nach Sollstellung Akte weg. Kommt ein Mux Nichabhilfeentscheidung und ab zum LG.

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