Streitwert bei Herausgabeanspruch

  • Ich hätte da eine Streitwertfrage, und zwar:

    Unsere Partei hat ein Mofa in einer Tiefgarage in Gewahrsam genommen, da es unentgeltlich in der Garage geparkt war.
    Der Halter besitzt in der Tiefgarage einen Dauerstellplatz für sein Auto und hat dort auch sein Mofa mit abgestellt, was aber nicht erlaubt war.

    Der Halter des Mofas hat seinen Anwalt eingeschaltet, der um Herausgabe des Mofas gebeten hat. Das Mofa wurde wieder rausgegeben und der Anwalt des Halters hat unserer Partei jetzt eine Kostenrechnung geschickt mit einem Streitwert von 5.000,00 € (Regelstreitwert).

    Unsere Partei wird die Rechnung auch zahlen, aber ich frag mich, ob ich den Streitwert nicht etwas "niedriger" bekomme.

    Da das Mofa ja unentgeltlich ca. 1 Woche in der Tiefgarage stand, kann ich den Streitwert nicht auch nach dem Tarif des Parkhauses berechnen, also 7 x den Tagesparkpreis? Habe dazu nichts gefunden...vielleicht kann mir jemand, sehr gerne mit einem Verweis auf § weiterhelfen?

    Danke

  • Der Gegenstandswert für die anwaltliche Tätigkeit bemißt sich nach § 23 Abs. 1 Satz 3 RVG i. V. m. § 48 Abs. 1 S. 1 GKG und § 6 ZPO. Für den Wert kommt es also auf den Wert der herausgebenden Sache (hier: das Mofa) an. Der Regelstreitwert ist zumindest unrichtig, sollte er nicht durch Zufall genau dem Wert des Mofas entsprechen.

    » Die meisten Probleme entstehen bei ihrer Lösung. «
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