§ 765a ZPO - Schuldner verstirbt vor Räumung

  • Hallo,

    im vorliegenden Fall hat der Schuldner einen Antrag auf Gewährung von Räumungsschutz gestellt (Räumungstermin war bestimmt, Antrag wurde vor Ablauf der 2 Wochen Frist gestellt). Bevor über den Antrag entschieden werden konnte ist der Schuldner verstorben. Ist der Antrag nunmehr noch als unbegründet zurückzuweisen? (Die vorgetragenen Gründe wäre nach Versterben des Schuldners nicht ausreichend). Oder ist das Verfahren in der Hauptsache erledigt? Erben sind nicht bekannt, der Antrag wurde auch nicht durch Erben weiter verfolgt.

    Kommentare und die Suchfunktion waren bisher wenig hilfreich.
    Vielen Dank vorab!

  • Hallo zusammen,

    ich würde dieses Thema gerne nochmal aufgreifen. Der Schuldner ist vor der Räumung verstorben. Der Gläubigervertreter beantragt jetzt noch die Antragszurückweisung sowie die Kostenfestsetzung.

    Muss ich über den Räumungsschutzantrag noch entscheiden?

  • M. E. darf gar zumindest derzeit nicht entschieden werden. Durch den Tod ist eine Unterbrechung des Verfahrens nach § 239 ZPO eingetreten.

    Die Rechtsnachfolger des Schuldners könnten das Verfahren wiederaufnehmen. Weshalb sie das tun sollten, fällt mir allerdings auch grad nicht ein.

  • M. E. darf gar zumindest derzeit nicht entschieden werden. Durch den Tod ist eine Unterbrechung des Verfahrens nach § 239 ZPO eingetreten. Die Rechtsnachfolger des Schuldners könnten das Verfahren wiederaufnehmen. Weshalb sie das tun sollten, fällt mir allerdings auch grad nicht ein.

    Im Zwangsvollstreckungsverfahren ist der Tod der Partei kein Unterbrechungsgrund, da § 779 ZPO eine eigenständige Regelung enthält (s. z.B. Stackmann, MüKo ZPO, 5. Aufl. 2016, § 239 Rn 8 m.w.N.).

    Jede Zwangsvollstreckung fällt unter §§ 779 ZPO. Es ist nicht zu erkennen, weswegen die Vollstreckung eines Herausgabetitels nicht fortgesetzt werden kann (vgl. Schmidt/Brinkmann, MüKo ZPO, 5. Aufl. 2016, § 779 Rn 2 m.w.N.).

  • M. E. darf gar zumindest derzeit nicht entschieden werden. Durch den Tod ist eine Unterbrechung des Verfahrens nach § 239 ZPO eingetreten. Die Rechtsnachfolger des Schuldners könnten das Verfahren wiederaufnehmen. Weshalb sie das tun sollten, fällt mir allerdings auch grad nicht ein.

    Im Zwangsvollstreckungsverfahren ist der Tod der Partei kein Unterbrechungsgrund, da § 779 ZPO eine eigenständige Regelung enthält (s. z.B. Stackmann, MüKo ZPO, 5. Aufl. 2016, § 239 Rn 8 m.w.N.).

    Jede Zwangsvollstreckung fällt unter §§ 779 ZPO. Es ist nicht zu erkennen, weswegen die Vollstreckung eines Herausgabetitels nicht fortgesetzt werden kann (vgl. Schmidt/Brinkmann, MüKo ZPO, 5. Aufl. 2016, § 779 Rn 2 m.w.N.).


    Und das heißt jetzt was konkret hinsichtlich des gestellten Räumungsschutzantrages? :gruebel:

    Entscheidung durch das VG trotz Tod des Schuldners und somit ggf. auch eine Entscheidung zu seinen Gunsten? :gruebel: Diese wirkt dann für und gegen die Erben?

    Beispiel: Räumungsschutzantrag wegen schwerer Erkrankung des Schuldners, diesem wäre aus Sicht des VG stattzugeben; bevor Beschluss ergeht, Versterben des Schuldners


  • Und das heißt jetzt was konkret hinsichtlich des gestellten Räumungsschutzantrages? :gruebel:

    § 779 II ZPO scheint mir auch der richtige Ansatz zu sein. Vermutlich wird man den Tod des Schuldners im Rahmen des Rechtsschutzbedürfnisses zu berücksichtigen haben. Wenn der Räumungsschutzantrag beispielsweise auch mit der Gefährdung weiterer Personen begründet worden ist, ist das Rechtsschutzbedürfnis für eine Entscheidung möglicherweise nicht entfallen.

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