Grundbucheintragung: Verweigerung der Einwilligung gem. § 1365 BGB

  • Hallo zusammen,

    ich habe folgende Frage:

    Ist es möglich, dass man im Grundbuch vermerkt, dass die Eherfrau eines Eigentümers (er ist allein Eigentümer), ihre Einwilligung nach § 1365 BGB verweigert.

    Ein Kaufvertrag ist noch nicht geschlossen, soll aber demnächst erfolgen.

    Vielleicht kann mir ja jemand helfen?

    Vielen Dank schon mal und schöne Grüsse.:)

  • Ohne recherchiert zu haben:
    Ich denke ebenfalls nicht, dass dies möglich ist. Allein schon deshalb, weil ich Bedenken gegen eine "generelle" Verweigerung gegen die Zustimmung nach § 1365 BGB habe. Meinem Bauchgefühl nach, kann diese nur speziell zu einem vorgenommenen Rechtsgeschäft erteilt werden (sofern dies von der Ehefrau so gemeint ist).

  • Vielen Dank für die schnelle Hilfe. :daumenrau

    Ich konnte es mir auch nicht vorstellen, war mir aber nicht ganz sicher (Eintragung will ein Rechtsanwalt für seine Mandantin erreichen!).

  • Ich konnte es mir auch nicht vorstellen, war mir aber nicht ganz sicher (Eintragung will ein Rechtsanwalt für seine Mandantin erreichen!).


    Da wird er wohl um eine einstweilige Verfügung nicht herumkommen (wenn denn die Voraussetzungen dafür vorliegen).

    "Allen ist alles egal, außer der Handyvertrag" - Kraftklub

  • Die Überschrift des Themas passt, allerdings ist mein Fall schon einige Schritte weiter.

    Es wurde 2018 die Überlassung eines 1/2 MEA eingetragen. Nunmehr wird eine Berichtigungsbewilligung (samt Antrag) der Erwerberin auf Berichtigung der Abt. 1 auf die Überlasserin eingereicht, da das zu Grunde liegende Rechtsgeschäft gemäß §§ 1366 Abs. 4, 1368 BGB unwirksam sei.

    Ich habe leider nirgends Ausführungen gefunden, ob das ausreicht. Gefunden habe ich:
    "Wurde vom Grundbuchamt trotz Fehlens der erforderlichen Zustimmung die Rechtsänderung eingetragen, so ist das Grundbuch unrichtig. Der übergangene Ehegatte kann daher nach § 1368 die Eintragung eines Widerspruchs nach § 899 verlangen. Der Widerspruch ist dabei sowohl zugunsten des verfügenden Ehegatten (erleidet Rechtsverlust) wie auch zugunsten des zustimmungsberechtigten Ehepartners als Prozessstandschafter einzutragen (BayObLGZ 1987, 431 [434] = NJW 1988, 1752; OLG Hamm NJW 1960, 436; aA Eickmann Rpfleger 1981, 213 [216]: Eintragung zugunsten des verfügenden Ehegatten).
    (BeckOK BGB/Scheller, 57. Ed. 1.2.2021 Rn. 39, BGB § 1365 Rn. 39)

    Ich gehe also davon aus, dass dementsprechend auch eine Berichtigungsbewilligung als Eintragungsgrundlage zur Berichtigung ausreicht. Ist aber eine UB nötig (ich vermute nicht)?

  • Es ist noch §22 Abs. 2 GBO zu beachten.
    Im Falle der Berichtigungsbewilligung ist die Zustimmung des als Eigentümer einzutragenden (in Form des §29 GBO) nötig.

    Ob das Vorliegen einer Grundbuchunrichtigkeit hinreichend schlüssig dargelegt ist, vermag ich anhand der Sachverhaltsschilderung nicht zu erkennen.

  • Was die steuerliche UB anbelangt, dürfte § 16 GrEStG maßgebend sein

    § 16 Absatz 2 GrEStG lautet (Hervorhebung durch mich):

    „Erwirbt der Veräußerer das Eigentum an dem veräußerten Grundstück zurück, so wird auf Antrag sowohl für den Rückerwerb als auch für den vorausgegangenen Erwerbsvorgang die Steuer nicht festgesetzt oder die Steuerfestsetzung aufgehoben,
    1.
    wenn der Rückerwerb innerhalb von zwei Jahren seit der Entstehung der Steuer für den vorausgegangenen Erwerbsvorgang stattfindet. 2Ist für den Rückerwerb eine Eintragung in das Grundbuch erforderlich, so muß innerhalb der Frist die Auflassung erklärt und die Eintragung im Grundbuch beantragt werden;
    2.
    wenn das dem Erwerbsvorgang zugrundeliegende Rechtsgeschäft nichtig oder infolge einer Anfechtung als von Anfang an nichtig anzusehen ist;
    3.
    wenn die Vertragsbedingungen des Rechtsgeschäfts, das den Anspruch auf Übereignung begründet hat, nicht erfüllt werden und das Rechtsgeschäft deshalb auf Grund eines Rechtsanspruchs rückgängig gemacht wird.“

    Das heißt grundsätzlich würde für Rückerwerb dann ja Grunderwerbsteuer entstehen, so dass die UB anzufordern wäre

    Lieber einen Frosch küssen als eine Kröte schlucken :)

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