Antrag § 100 im IK-Verfahren

  • Hallo Ihr Lieben,

    vielleicht könnt Ihr mir weiterhelfen:

    Ich habe in einem IK-Verfahren am 16.02. Prüfungstermin. Kein besonderes Verfahren, keine Masse, Schuldner verdient ca. 1.200,00 EUR. Nun flattert heute ein Antrag der Exfrau, natürlich anwaltlich vertreten, rein. Die beiden haben zwei Kinder zusammen. Der Mann (Schuldner) zahlt wohl den Unterhaltsvorschussbetrag für beide Kinder von insgesamt 313,00 EUR seit Anfang diesen Jahres an die Frau direkt. Der Anwalt möchte nun einen Beschluss der Gläubigerversammlung, dass die Differenz zwischen Mindestkindesunterhalt und Unterhaltsvorschuss, ca. 190,00 EUR, aus der Masse gezahlt wird. Dass dieser Antrag Quatsch ist, weil § 100 InsO in der Praxis quasi keine Bedeutung hat und die Gläubigerversammlung nicht das Existenzminimum des Schuldners und seiner Familie zu gewähren hat ist mir klar. Ich habe bereits versucht mit dem Anwalt zu sprechen, der stellt aber auf stur, weil ihm angeblich vom Insolvenzverwalter gesagt wurde, dass er so vorgehen muss. Angeblich hätte ihm der IV gesagt, dass er dafür nicht zuständig sei, sondern die Gläubigerversammlung. Er sei jetzt gespannt, "wer Recht hat". :mad:

    Wie würdet ihr jetzt mit dem Antrag umgehen? Ich habe in diesem Verfahren lediglich einen Gläubiger. Den habe ich jetzt kurzfristig angehört und es so formuliert, dass ich davon ausgehe, dass er dem Antrag nicht zustimmt, wenn ich nichts von ihm höre.

    Muss ich denn im (schriftlichen) Termin eine Entscheidung zu treffen, also nach meinem Ermessen oder ist für mich einzig und allein die Mitteilung des einzigen Gläubigers bindend? Habt ihr vielleicht Rechtsprechungshinweise?

    Außerdem müssen doch einfach Insolvenzverwalter und Arbeitgeber die Kinder bei der Berechnung berücksichtigen oder? allerdings sind nur 122 EUR pfändbar und er zahlt jetzt schon freiwillig 313,00 EUR!!

    Habt Ihr Ideen?
    Danke schon einmal für die Antworten

  • Das macht doch in einem Stundungsverfahren nicht so wahnsinnig viel Sinn, weil hier jetzt Masseverbindlichkeiten produziert werden. § 114REGInsO ist leider so nicht übernommen worden, da hätte es aber uU eine Kürzungsmöglichkeit gegeben, aber so?

    Wenn es nur den einen Gläubiger gibt und der stimmt zu, dann wäre Unterhalt zu gewähren und zwar auf seine Kosten, wenn etwas da wäre, ist es aber wohl nicht. Konsequenz wäre wohl die Anzeige der MUZ. Einen Antrag des Verwalters gem. § 78 InsO dürfte nicht zulässig sein, weil der einzige Gläubiger dies bewusst so gewollt hat.

    Was aber, wenn der Gläubiger sich nicht äußert? Da dies kein Fall des § 160 InsO ist, dürfte die Zustimmung damit nicht erteilt sein.

    [SIGPIC] [/SIGPIC] Vertrauue miiir (Kaa: Das Dschungelbuch, 4. Akt, 3. Szene)

  • Ich habe den Fall ja nicht ganz verstanden. Nochmal zur Klarstellung:
    - ist die Ehefrau Gläubigerin oder als was stellt sie einen Antrag?

    - Ist denn überhaupt Masse vorhanden? Der Lohn wird ja bei 2 Kindern pfändungsfrei sein. Oder warum ist da 122,- € pfändbar ?

    - Was macht denn der Insolvenzverwalter bis zur Entscheidung ( § 100 II InsO) ?


    Also, davon abgesehen, würde ich im Grundsatz wie folgt vorgehen: besondere Gläubigerversammlung mit TOP Unterhaltsgewährung. Falls sich keiner meldet, eben kein Unterhalt (§ 160 InsO gilt hier nicht!). Ansonsten können die Gläubiger entscheiden. Wenn sie den Unterhalt gewähren:meinetwegen. Falls nicht genug Masse vorhanden ist: Der Unterhalt gehört zu den Masseverbindlichkeiten; er ist aber im Rangverhältnis des § 209 InsO erst an letzter Stelle zu berücksichtigen (§ 209 Abs. 1 Nr. 3 InsO). Also dann wie La Flor.

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    " Die Titanic wurde von Profis erbaut... Die Arche Noah aber von 'nem Amateur. Verstehen Sie, was ich meine?" (Bernd Stromberg)

  • Ich verstehe den § 100 InsO nicht ... :confused:

    Das versteh ich gut. Ging mir schon bei 132 KO so.
    M.E. sinnhaft wäre eine entsprechende Unterhaltsgewährung nur, wenn der Gemeinschuldner jenseits seiner Auskunfts- und Mitwirkungspflichten zur Massegenerierung beiträgt (gerne genommen bei Fortführung von Arztpraxen - mit unterschiedlichen auch jenseits des § 100 laufenden Konstruktionen), oder die GLV einen besonderen Gutmenschentag hat. Letzteres wird aber über 78 wohl locker angreifbar sein.

    herrschendes Recht ist das Recht der herrschenden
    Die Philosophen haben die Welt nur unterschiedlich interpretiert, es kommt darauf an, sie zu verändern! (K.M.)
    Ich weiß, dass ich nicht weiß (Sokrates zugeschrieben); jeder der mein Wissen erfolgreich erweitert, verbreitert mein Haftungsrisiko (nicht sokrates, nur ich)
    legalize erdbeereis
    :daumenrau

  • Nein, die Frau ist nicht Gläubigerin, hat bis jetzt nichts zur Tabelle angemeldet, hat auch keinen Titel. Er zahlt wohl seit 01.01.2015 den Unterhaltsvorschussbetrag direkt an seine Frau = 313,00 EUR für beide Kinder, und das von seinem Gehalt von 1200 EUR!! Ich finde auch, die sollten eigentlich froh sein, zumal letzten Endes nur 122 EUR pfändbar wären. Aber die wollen die Differenz zum Mindestunterhalt auch noch unbedingt. Der Insolvenzverwalter teilte halt einfach mit, dass er keinen Unterhalt zahlt und daher 122 EUR pfändbar seien. Daher denke ich im Prinzip, dass hier einfach ein großes Missverständnis vorliegt. Aber der Insolvenzverwalter ist offenbar nicht in der Lage, das selbst vernünftig zu klären, deswegen muss ich mich mit diesem dusseligen Antrag rumärgern. :gruebel: M. E. ist der Antrag über § 100 komplett der falsche weg.....

    Also bin ich komplett von der Zustimmung oder Nicht-Zustimmung des einen Gläubigers abhängig?

  • Ich möchte hier zumindest mal anmerken, dass ich die Aussage "es wären nur 122,00 € pfändbar" für fragwürdig halte, da es ja um einen Unterhaltsanspruch geht und für solche ja eine höhere Pfändung zulässig ist, wenn ich mich nicht täusche...?

    Ansonsten: sollen doch die Gläubiger entscheiden, es ist ihr Geld, dass da baden geht (wenn überhaupt ein wirksamer Antrag vorliegt?)

  • Ich glaube langsam, ich weiß, worauf die hinauswollen. Aber noch einmal: ist denn überhaupt Masse vorhanden??? Unterhalt kann ich doch nur aus der Masse leisten.

    Ich glaube, wo die drauf hinauswollen, ist § 89 Absatz 2 Satz 2 InsO, oder nicht? Die wollen doch, dass der pfandfreie Betrag des Schuldners so reduziert wird, dass der laufende Unterhalt in Höhe von 313,00 € gesichert ist? Das müssen sie über einen PfÜB machen (§ 850d ZPO).

    Und auch nochmal: einen Antrag/ein Antragsrecht in dem Sinne gibt es doch gar nicht. gemäß § 100 InsO haben die Gläubiger in der ersten Gläubigerversammlung zu beschließen, ob Unterhalt gewährt wird. Ist also eigentlich ein "Muss-"Tagesordnungspunkt der Gläubigerversammlung. Insofern wieder zurück zu oben. Eine besondere Gläubigerversammlung anberaumen und die Gläubiger abstimmen lassen. Wenn keiner Abstimmt, gibt es keinen Unterhalt (unabhängig davon: wenn keine Insolvenzmasse vorhanden ist, gibt es natürlich auch kein Unterhalt, aber ich rede mich ja fusselig).

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  • rechtlicher Hinweis an den Schuldner Unterhaltsabänderung zu prüfen (sonst baut der weiter Schulden im laufenden Verfahren auf). GLV anberaumen zur Frage der Unterhaltsgewährung und dann halt vox populi vox rindvieh (kommt da keiner, läuft die ische vor die wand)

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