Folgender Sachverhalt:
IN Verfahren:
Der Schuldner ist eine natürliche Person. Er ist Mehrheitsgesellschafter und alleiniger /angestellter Geschäftsführer einer GmbH. Nun hat er eine Versicherung die sich nicht verwerten lässt.
Hierbei handelt es sich um eine Direktversicherung. Versicherungsnehmer ist die o.g. Gesellschaft und der Schuldner ist die versicherte Person (unwiderrufliches Bezugsrecht).
Da der Schuldner Mehrheitsgesellschafter und alleiniger Geschäftsführer ist , ist er nicht als Arbeitnehmer einzustufen. Vor diesem Hintergrund wurde die Versicherung erfolglos zur Auszahlung der Versicherung gebeten. Diese verweigert die Auszahlung, mit dem Hinweis, dass dieser Umstand für den Pfändungsschutz der Versicherung nicht hinderlich sei….
Wie kann der IV eine solche Versicherung verwerten?
Direktversicherung/Mehrheitsgesellschafter
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Wenn kein Arbeitnehmer, dann wohl auch kein BetrAVG, dann auch kein § 851 ZPO.
Ist die Versicherung überhaupt nur aus den Beiträgen des AG gebildet worden?
Kann man die Begründung der Versicherung auch ein wenig genauer haben?
Stellt sich die Frage, ob man die Versicherung kündigen will oder aber man bis zum Eintritt des Versicherungsfalls abwartet und dann die Hand aufhält.
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Ist das hier nicht wegen des unwiderruflichen Bezugsrechts anders?
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Ist das hier nicht wegen des unwiderruflichen Bezugsrechts anders?
Das ist ja alles so schwierig, insbesondere wenn es kein Arbeitnehmer ist:
IX ZR 264/01
23 O 304/02
IX ZR 165/13
VII ZB 87/09Suche Dir das passende aus und mische kräftig. Deshalb mein Vorschlag nicht auf Kündigung zu gehen, sondern auf Ablauf. Auch wenn es eine NTV gibt.
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Für das BetrAVG muss man kein Arbeitnehmer sein.
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Für das BetrAVG muss man kein Arbeitnehmer sein.
ja, Fremdgeschäftsführer geht auch, aber Mehrheitsgesellschafter und GF? § 1 I S. 3 BetrAVG
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