§ 3 Abs. 2 e) InsVV

  • Schade ist, dass der BGH nicht gleich § 3 Abs. 2 lit. e InsVV nF, was "Höhe der Verbindlichkeiten" angeht, von mir aus mit einem obiter dictum, in das Reich der Fabeln verwiesen hat.

    Die Vergütung ist eine Tätigkeitsvergütung. Nehmen nur vier Gläubiger teil mit 34.925,15 EUR, dann ist der Verwalter, aufgrund der geringen Anzahl der Gläubiger entlastet.

    Wie der Verwalter entlastet wird, wenn 250 Gläubiger jeweils 2,00 EUR anmelden, also 500,00 EUR gesamt, vermag sich mir nicht zu erschließen.

    [SIGPIC] [/SIGPIC] Vertrauue miiir (Kaa: Das Dschungelbuch, 4. Akt, 3. Szene)

  • Schade ist, dass der BGH nicht gleich § 3 Abs. 2 lit. e InsVV nF, was "Höhe der Verbindlichkeiten" angeht, von mir aus mit einem obiter dictum, in das Reich der Fabeln verwiesen hat. Die Vergütung ist eine Tätigkeitsvergütung. Nehmen nur vier Gläubiger teil mit 34.925,15 EUR, dann ist der Verwalter, aufgrund der geringen Anzahl der Gläubiger entlastet. Wie der Verwalter entlastet wird, wenn 250 Gläubiger jeweils 2,00 EUR anmelden, also 500,00 EUR gesamt, vermag sich mir nicht zu erschließen.

    Dann hättest Du ja wahrscheinlich wieder die Mindestvergütung ;).

    ---------------------------------------------
    " Die Titanic wurde von Profis erbaut... Die Arche Noah aber von 'nem Amateur. Verstehen Sie, was ich meine?" (Bernd Stromberg)

  • Also ich habe die Begründung so verstanden, dass bei geringer Anzahl teilnehmender Gläubiger, einfache Verwertungen und vorherige Bescheinigung durch Schuldnerberatungsstelle oder Rechtsanwalt (ergo also nahezu immer ;)) ein Abschlag zu machen ist. Und zwar auf die Höhe des ansich aufgehobenen § 13 InsVV (15 % der Masse). Insofern würde ich den 13BGH nennen.

    Öh, muss ich nochmal lesen, aber Ersteindruck war: im Ergebnis ~25 % der Regelvergütung gehalten und gebilligt.

    Also ich habe die Begründung so verstanden, dass bei geringer Anzahl teilnehmender Gläubiger, einfache Verwertungen und vorherige Bescheinigung durch Schuldnerberatungsstelle oder Rechtsanwalt (ergo also nahezu immer ;)) ein Abschlag zu machen ist. Und zwar auf die Höhe des ansich aufgehobenen § 13 InsVV (15 % der Masse). Insofern würde ich den 13BGH nennen.

    Öh, muss ich nochmal lesen, aber Ersteindruck war: im Ergebnis ~25 % der Regelvergütung gehalten und gebilligt.

    25 % der Insolvenzmasse statt 40 %, oder? So hattest du es auch oben geschrieben.


    Interessante Entscheidung. Die Begründung von Abschlägen wird damit einfacher.


    Tja, ich meine, dass man auf den Satz des § 13 aF zurückführen kann, somit umgerechnet 15% der Masse (Rz.13):
    "Sofern die Tätigkeit des Insolvenzverwaltersin einem Verbraucherinsovenzverfahrentatsächlichnicht über die Tätigkeit eines Treuhänders nach §§ 313ff InsO aF hinausgeht, ist daher regelmäßig ein Abschlag gerechtfertigt,der dazu führt, dass sich der Vergütungssatz des Insolvenzverwalters im Ergebnis am bisherigen Vergütungssatz für einen Treuhänder orientiert..."

    ---------------------------------------------
    " Die Titanic wurde von Profis erbaut... Die Arche Noah aber von 'nem Amateur. Verstehen Sie, was ich meine?" (Bernd Stromberg)

  • Der Abschlag dürfte in den o.g. Fällen ca. 25 % hoch sein. Mithin würde die Vergütung des Treuhänders in IK-Neuverfahren 15 % der Insolvenzmasse betragen.

    Ein Abschlag ist auch in IN-Altfällen angezeigt, wenn die Geschäftsführung geringe Anforderungen stellte und die Masse klein war, BGH Beschluss vom 06.04.2017 - IX ZB 3/16.

    Wie auch im Beschluss vom 06.04.2017, IX ZB 48/16 ist maßgebend, ob die Bearbeitung den Insolvenzverwalter stärker oder schwächer als im entsprechenden Insolvenzverfahren allgemein üblich in Anspruch genommen hat, also der real gestiegene oder gefallene Arbeitsaufwand.
    Wenn sich also die Verwertungstätigkeit lediglich auf die Einziehung von pfändbaren Einkommensanteilen oder anderer leicht verwertbarer Gegenstände beschränkt, sollte in IK-Neuverfahren und IN-Alt- und Neu-Verfahren ein Abschlag festgesetzt werden.

    Anders ist es, wenn Anfechtungsansprüche in Betracht kamen und bei der Verwertung Aus- oder Absonderungsrechte zu beachten waren.

  • na ja, ob man sich in Kleinverfahren groß mit Abschlägen rumschlagen sollte.....
    Witzig finde ich mal wieder: da wird gleich mit der Bestimmung des Schlusstermins die Vergütungsentscheidung rausgehauen, naturalmente mit Rechtsbehelfsbelehrung.....
    Äh, also 103 GG drauf geschissen, Hauptsache die Brechmittelbelehrung ist dabei....

    herrschendes Recht ist das Recht der herrschenden
    Die Philosophen haben die Welt nur unterschiedlich interpretiert, es kommt darauf an, sie zu verändern! (K.M.)
    Ich weiß, dass ich nicht weiß (Sokrates zugeschrieben); jeder der mein Wissen erfolgreich erweitert, verbreitert mein Haftungsrisiko (nicht sokrates, nur ich)
    legalize erdbeereis
    :daumenrau

  • na ja, ob man sich in Kleinverfahren groß mit Abschlägen rumschlagen sollte.....
    Witzig finde ich mal wieder: da wird gleich mit der Bestimmung des Schlusstermins die Vergütungsentscheidung rausgehauen, naturalmente mit Rechtsbehelfsbelehrung.....
    Äh, also 103 GG drauf geschissen, Hauptsache die Brechmittelbelehrung ist dabei....

    § 64 Abs. 2 InsO impliziert doch aber, dass das rechtliche Gehör grundsätzlich durch die VÖ gewährt wird und die danach etwaig fristgerechten Einwendungen gegen die Vergütungsfestsetzung bei einer etwaigen Beschwerde im Rahmen der Abhilfeprüfung nachzuwürdigen sind.

  • na ja, ob man sich in Kleinverfahren groß mit Abschlägen rumschlagen sollte.....
    Witzig finde ich mal wieder: da wird gleich mit der Bestimmung des Schlusstermins die Vergütungsentscheidung rausgehauen, naturalmente mit Rechtsbehelfsbelehrung.....
    Äh, also 103 GG drauf geschissen, Hauptsache die Brechmittelbelehrung ist dabei....

    § 64 Abs. 2 InsO impliziert doch aber, dass das rechtliche Gehör grundsätzlich durch die VÖ gewährt wird und die danach etwaig fristgerechten Einwendungen gegen die Vergütungsfestsetzung bei einer etwaigen Beschwerde im Rahmen der Abhilfeprüfung nachzuwürdigen sind.

    Sorry, ich denke, hier werden 2 Dinge miteinander vermengt. Zum einen die (von mir stets und zum Glück von meiner Beschwerdekammer bisher gedeckte) Rechttsauffassung, dass im Falle einer nicht begründeten Entscheidung eine insoweit gegebene Gehörseinschränkung im Abhilfeverfahren nachgeholt werden kann und zum anderen ein vor Erlass der Entscheidung zu gewährendes Rechtsgehör. Natürlich wäre ein von vornherein nicht gewährtes Rechtsgehör im Abhilfeverfahren nachzuholen. Dies impliziert jedoch nicht die Regelung des § 64 Abs. 2 InsO. Diese setzt letztlich den Beginn der Rechtsmittelfrist in Fällen unterbliebender oder nachgängiger Zustellung. In http://lexetius.com/2016,778 Rz. 23 geht wohl auch der IX. Senat von einer Überwachungsobliegenheit der Gläubiger aus. Ob dies aber auch dann greift, wenn ein Gläubiger nicht mit einer Entscheidung rechnen muss bliebe spannend.

    herrschendes Recht ist das Recht der herrschenden
    Die Philosophen haben die Welt nur unterschiedlich interpretiert, es kommt darauf an, sie zu verändern! (K.M.)
    Ich weiß, dass ich nicht weiß (Sokrates zugeschrieben); jeder der mein Wissen erfolgreich erweitert, verbreitert mein Haftungsrisiko (nicht sokrates, nur ich)
    legalize erdbeereis
    :daumenrau

  • BGH: Regelvergütung auf im Ergebnis ~ 25 % statt 40 % gekürzt:
    IX ZB 48/16

    Habe / hatte einige vergleichbare Fälle, wie ich meine, aber Kürzung jedes mal denkbar mit einzelfallwissenschaftliche Begründung und Auseinandersetzung, seufz ...
    daher noch nie gemacht.

    Das ist ja das gute;): der Trend geht weg von einer Pauschalvergütung hin zu einer jeden Fitze-Fatze-Fitze-Fall in allen Lagen und von jeder Ecke und Wand durchleuchten. Nur weiter so, dann kann man ja sogar in Gerichten Kollegen auf das Thema spezialisieren...

    na ja, ob man sich in Kleinverfahren groß mit Abschlägen rumschlagen sollte.....


    Kann man sich in den entsprechenden Fällen ein generelles Einsteigen in die Abschlagsprüfung überhaupt noch ersparen ?

    > erneut: BGH, Beschl. v. 20.7.2017, IX ZB 75/16 Rz. 19 :

    "Das Insolvenzgericht wird sodann - was bislang nicht erörtert worden ist - zu prüfen haben, ob ein Abschlag vom Regelsatz der Vergütung gerechtfertigt ist. Da das Insolvenzverfahren nach dem 30. Juni 2014 beantragt worden ist, kommt der Abschlagstatbestand des § 3 Abs. 2 lit. e InsVV in Betracht. Dies gilt - wie der Senat nach Erlass der angefochtenen Entscheidungen mit Beschluss vom 6. April 2017 (IX ZB 48/16, ZInsO 2017, 901) entschieden und näher begründet hat - auch für ein Verbraucherinsolvenzverfahren. Insolvenzgericht und Beschwerdegericht haben es unterlassen, die Anforderungen an die Geschäftsführung des Verwalters in dieser Hinsicht zu würdigen und zu prüfen, ob die Voraussetzungen für einen Abschlagstatbestand erfüllt sind. Dies wird - nach Gewährung rechtlichen Gehörs - nachzuholen sein."

    (Hervorhebungen von mir)

    Einmal editiert, zuletzt von zsesar (10. August 2017 um 19:45)

  • Ich sehe das auch (leider) so wie Du. Mittlerweile verkommt das Vergütungsrecht aber auch zu einem eigenen Rechtsgebiet...

    ---------------------------------------------
    " Die Titanic wurde von Profis erbaut... Die Arche Noah aber von 'nem Amateur. Verstehen Sie, was ich meine?" (Bernd Stromberg)

  • Hi Mosser,

    und: hast du die 95%-Erschlag-Häkchen-Maske i.S. von LfDC aus # 75 schon fertig ? :tipptipp

    Habe hier gerade einen Fall, anlässlich dessen ich mich da wohl demnäääääächst mal dran machen müsste / könnte :D

  • Ich möchte mich auch eigentlich gar nicht beschweren,
    da mir das in den betr. Fällen ja auch nicht wirklich geschmeckt hat (vgl. fr. Posts).

    Es nervt ja nur die erste zu erwartende Auseinandersetzung mit dem IV nach Hinweis / Anhörung.

    Aber gut, lfdc hat ja recht: Ein "Schwiegermutter-Tag" und man hat das Ding auf drei Seiten und fortan im Autotext im Grundsatz drin und wieder zurückgeführt auf die originären 15 %.

  • Hi Mosser,

    und: hast du die 95%-Erschlag-Häkchen-Maske i.S. von LfDC aus # 75 schon fertig ? :tipptipp

    Habe hier gerade einen Fall, anlässlich dessen ich mich da wohl demnäääääächst mal dran machen müsste / könnte :D

    Nein nein, alles individuelle Einzelfallentscheidungen, in denen jede Bein. und Armbewegung des Insolvenzverwalters auf Erheblichkeit durchleuchtet wird... ich habe das Glück (oder auch Pech) dass ich im Moment nur noch Regelinsolvenzen an der Hacke habe.

    ---------------------------------------------
    " Die Titanic wurde von Profis erbaut... Die Arche Noah aber von 'nem Amateur. Verstehen Sie, was ich meine?" (Bernd Stromberg)

  • Ich möchte mich auch eigentlich gar nicht beschweren,
    da mir das in den betr. Fällen ja auch nicht wirklich geschmeckt hat (vgl. fr. Posts).

    Es nervt ja nur die erste zu erwartende Auseinandersetzung mit dem IV nach Hinweis / Anhörung.

    Aber gut, lfdc hat ja recht: Ein "Schwiegermutter-Tag" und man hat das Ding auf drei Seiten und fortan im Autotext im Grundsatz drin und wieder zurückgeführt auf die originären 15 %.

    Bei uns sagte ein Insolvenzverwalter, er würde ja immer die Sache auf Anfechtungen prüfen. Und dadurch sei das ja nicht mehr vergleichbar mit früheren IK's;). Aber ob diese Begründung funzt, wird sich ja noch zeigen. ich habe dem jedenfalls geraten, das zum BGH zu treiben...

    ---------------------------------------------
    " Die Titanic wurde von Profis erbaut... Die Arche Noah aber von 'nem Amateur. Verstehen Sie, was ich meine?" (Bernd Stromberg)

  • Die Begründung "Prüfung Anfechtung" ist schwach. Das war vorher auch schon Aufgabe des TH. Wie sonst hätte er sonst einen Antrag an die GV stellen können, ihm die Geltendmachung zu übertragen?

    [SIGPIC] [/SIGPIC] Vertrauue miiir (Kaa: Das Dschungelbuch, 4. Akt, 3. Szene)

  • Sehe ich genasauso !


    also ich haltte diese Abschlagsproblematik für überspannt.
    Im IN-Verfahren hatten wir seit Jjahren die verkappten "Regelnullis" (der Begriff stammt vom einem Kollegen, der meiner Erinnerung nach auch dazu publizierte). Da hätte sich schon angeboten, die Vergütung an die des IK-Verfahrenstreuhänders anzugleichen, zumal es meist um Staatsknete geht).

    I.Ü.müsste ja dann auch noch drüber nachgedacht werden, in jedem Verfahren, welches schritlich durchgeühft wird, beretis wg. nicht nötiger Präsenz einen Abschlag vorzunehmen.
    Von dieser Gegenüberstellung des BGH. wir haben zwar IN aber machen in IK halte ich mal garnix !
    Die Vergütungsrechtsprechung des BGH ist ohnehin eine Verkettung undogmatisch fundierter situativ begründeter Flucht vor dem ganzen Müll der da hochkam ! Ich konnte - aufgrund des Workshops bei Vill einiges wirklich besser versehen, warum der Senat dies ein oder andere so entschieden hat. Der Senat hat sicherlich 3 bis 4 gute Entscheidungen zum Vergütungsrecht getroffen, aber im Übrigen....... mir egal !

    herrschendes Recht ist das Recht der herrschenden
    Die Philosophen haben die Welt nur unterschiedlich interpretiert, es kommt darauf an, sie zu verändern! (K.M.)
    Ich weiß, dass ich nicht weiß (Sokrates zugeschrieben); jeder der mein Wissen erfolgreich erweitert, verbreitert mein Haftungsrisiko (nicht sokrates, nur ich)
    legalize erdbeereis
    :daumenrau

  • Der Ansatz des BGH ist schon nicht nachvollziehbar: Wenn der IV dasselbe getan hat wie ein TH im eröffneten Verfahren a.F., soll der IV auch nicht mehr bekommen als früher. Warum hat man dann die Vergütung im IK-Verfahren neu geregelt?

  • also ich haltte diese Abschlagsproblematik für überspannt.
    Im IN-Verfahren hatten wir seit Jjahren die verkappten "Regelnullis" (der Begriff stammt vom einem Kollegen, der meiner Erinnerung nach auch dazu publizierte). Da hätte sich schon angeboten, die Vergütung an die des IK-Verfahrenstreuhänders anzugleichen, zumal es meist um Staatsknete geht).

    I.Ü.müsste ja dann auch noch drüber nachgedacht werden, in jedem Verfahren, welches schritlich durchgeühft wird, beretis wg. nicht nötiger Präsenz einen Abschlag vorzunehmen.
    Von dieser Gegenüberstellung des BGH. wir haben zwar IN aber machen in IK halte ich mal garnix !
    Die Vergütungsrechtsprechung des BGH ist ohnehin eine Verkettung undogmatisch fundierter situativ begründeter Flucht vor dem ganzen Müll der da hochkam ! Ich konnte - aufgrund des Workshops bei Vill einiges wirklich besser versehen, warum der Senat dies ein oder andere so entschieden hat. Der Senat hat sicherlich 3 bis 4 gute Entscheidungen zum Vergütungsrecht getroffen, aber im Übrigen....... mir egal !

    Der Ansatz des BGH ist schon nicht nachvollziehbar: Wenn der IV dasselbe getan hat wie ein TH im eröffneten Verfahren a.F., soll der
    IV auch nicht mehr bekommen als früher. Warum hat man dann die Vergütung im IK-Verfahren neu geregelt?


    Was will man machen, liest sich doch deutlich ...

    BGH, Beschluss vom 6. April 2017 - IX ZB 48/16

    Rz. 12: "Zwar sind mit der Neuregelung durch das Gesetz zur Verkürzung des Restschuldbefreiungsverfahrens und zur Stärkung der Gläubigerrechte vom 15. Juli 2013 (BGBl I 2013, S. 2379) die Beschränkungen hinsichtlich des Aufgabenbereichs des Treuhänders entfallen; §§ 313 f InsO aF wurden aufgehoben. Gleichwohl verursachen die nunmehr von einem Insolvenzverwalter zu bearbeitenden Verbraucherinsolvenz- und Kleinverfahren einen deutlich geringeren Aufwand als ein übliches Insolvenzverfahren (BT-Drucks. 17/11268, S. 35). Nach wie vor führt das außergerichtliche Verfahren im Regelfall dazu, dass die Unterlagen über die Vermögenssituation gesichtet und geordnet sind. Die Vermögensverhältnisse sind typischerweise überschaubar und in der Regel sind die Zahl der Gläubiger und die Höhe der Verbindlichkeiten gering.
    Diesem Unterschied ist nunmehr bei der Vergütung des Insolvenzverwalters Rechnung zu tragen (BT-Drucks. aaO, S. 35 f). Es gibt keine Anhaltspunkte, dass der Gesetzgeber mit der Änderung eine erhebliche Erhöhung der Vergütung für Verbraucherinsolvenzverfahren anstrebte, in denen sich die Tätigkeit des Insolvenzverwalters tatsächlich nicht vom früheren Tätigkeitsfeld eines Treuhänders unterscheidet. Dabei ist auch zu berücksichtigen, dass die Gesamtvergütung des Insolvenzverwalters gegenüber der des Treuhänders nach neuem Recht schon allein deshalb höher ausfällt, weil sich die Höhe der Auslagenpauschale stets nach der Regelvergütung richtet (§ 8 Abs. 3 InsVV).  
    Bei einer Insolvenzmasse von bis zu 25.000 € erhält der Insolvenzverwalter auch in wenig aufwendigen Verbraucherinsolvenzverfahren eine Auslagenpauschale für das erste Jahr in Höhe von 6 v.H. der Insolvenzmasse (15 v.H. von 40 v.H.), die Auslagenpauschale des Treuhänders erreichte nur 2,25 v.H. der Insolvenzmasse (15 v.H. von 15 v.H.). Entsprechendes gilt für die Auslagenpauschale für die spätere Zeit."


    Rz. 13: "Sofern die Tätigkeit des Insolvenzverwalters in einem Verbraucherinsolvenzverfahren tatsächlich nicht über die Tätigkeit eines Treuhänders nach §§ 313 f InsO aF hinausgeht, ist daher regelmäßig ein Abschlag gerechtfertigt, der dazu führt, dass sich der Vergütungssatz des Insolvenzverwalters im Ergebnis am bisherigen Vergütungssatz für einen Treuhänder orientiert. Dabei hat der Tatrichter die Höhe des Abschlags stets nach den konkreten Umständen des jeweiligen Einzelfalls zu bemessen. Er hat sämtliche Umstände zu berücksichtigen, die die Tätigkeit des Insolvenzverwalters im Einzelfall in einer der Tätigkeit des Treuhänders vergleichbaren Art erleichtern oder erschweren. Zu den maßgeblichen Kriterien können unter anderem folgende Gesichtspunkte zählen: (...)"


    Kann man mE fortan nicht ignorieren.
    (Und finde ich eigentlich auch in Ordnung,
    mache mich daher beim nächsten betr. Fall mal daran.)

    Einmal editiert, zuletzt von zsesar (14. August 2017 um 20:24)

  • dass der Antrag von einer Anwaltskanzlei vorbereitet wurde, dürfte in den meisten Fällen einen Zuschlagstatbestand darstellen :D
    Oki, bzgl. der schuldnerberatungsstellenseitigen Vorbereitung mag sich das anders darstellen (da gibt es wohl schon eine Entscheidung zu).

    herrschendes Recht ist das Recht der herrschenden
    Die Philosophen haben die Welt nur unterschiedlich interpretiert, es kommt darauf an, sie zu verändern! (K.M.)
    Ich weiß, dass ich nicht weiß (Sokrates zugeschrieben); jeder der mein Wissen erfolgreich erweitert, verbreitert mein Haftungsrisiko (nicht sokrates, nur ich)
    legalize erdbeereis
    :daumenrau

Jetzt mitmachen!

Sie haben noch kein Benutzerkonto auf unserer Seite? Registrieren Sie sich kostenlos und nehmen Sie an unserer Community teil!