§ 3 Abs. 2 e) InsVV

  • Wenn die Tätigkeiten so eindeutig einfach gelagert sind wie im Beispiel, funktioniert das mit diesem Abschlag ja grundsätzlich ganz gut.

    Nur frage ich mich beklommen,

    a) was der IV eigentlich für Tätigkeiten entfalten muss, damit er seine Regelvergütung "behalten" kann ?
    (Mindestens mal ein Grundstück verwerten und einen Anfechtungsprozess führen ?)

    b) welche Abstufungen das bis dahin sein könnten ?
    (Zwei Versicherungen kündigen und den Rückkaufwert einfordern, zwei Anfechtungsgegner zur entsprechenden Rückzahlung auffordern, macht jetzt für vier Schreiben mehr wieviel Prozent weniger Abschlag als die 62,5 % ?)

    Wäre ich der BGH, würde ich sagen Deine "tatrichterliche Würdigung" ;), Wäre ich mein Kollege, würde ich sagen:" Du machst das schon" ;)

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    " Die Titanic wurde von Profis erbaut... Die Arche Noah aber von 'nem Amateur. Verstehen Sie, was ich meine?" (Bernd Stromberg)

  • (...)

    Insofern ist es ja zumindest hilfreich, wenn der BGH als oberstes Gericht mir mitteilt, dass eben unter 20 Gläubigern (ohne konkrete Probleme) und nur Einnahme von pfändbaren Beträgen und nur Einnahme einer Einkommenssteuererstattung (jeweils ohne Probleme) kein "Regel"verfahren mehr darstellt.


    Wo ist den die "Grenze" von unter 20 (teilnehmenden) Gläubigern her, dass man von einer geringen Gläubigerzahl i.S.d. § 3 Abs. 2e InsVV ausgehen kann ?

    Ich hätte jetzt unter 11 Gl. gedacht, weil der Verordnungsgeber bei der Mindestvergütung in § 2 Abs. 2 Satz 2 InsVV bereits ab dem 11. Gl. eine Erhöhung gewährt, er also diese Zahl bereits als nicht mehr (so) gering ansieht.

  • ...oder so, BGH vom 11.05.2006, IX ZB 249/04, Rn. 43:

    Ebenso wie eine außergewöhnlich hohe Gläubigerzahl einen Zuschlag rechtfertigt, rechtfertigt eine ungewöhnlich niedrige Gläubigerzahl einen Abschlag. Dabei gelten für Zu- und Abschläge dieselben Grenzwerte. Es besteht kein Grund, bei Abweichungen nach oben früher und höhere Zuschläge vorzunehmen als bei entsprechenden Abweichungen nach unten (a.A. Haarmeyer/Wutzke/Förster, je aaO, die bei der von ihnen als durchschnittlich angesehenen Gläubigerzahl von 100 bereits einen Zuschlag von 10 % für gerechtfertigt halten, einen Abschlag aber erst bei Reduzierung der Gläubigerzahl unter 20).

    [SIGPIC] [/SIGPIC] Vertrauue miiir (Kaa: Das Dschungelbuch, 4. Akt, 3. Szene)

  • ...oder so, BGH vom 11.05.2006, IX ZB 249/04, Rn. 43:

    Ebenso wie eine außergewöhnlich hohe Gläubigerzahl einen Zuschlag rechtfertigt, rechtfertigt eine ungewöhnlich niedrige Gläubigerzahl einen Abschlag. Dabei gelten für Zu- und Abschläge dieselben Grenzwerte. Es besteht kein Grund, bei Abweichungen nach oben früher und höhere Zuschläge vorzunehmen als bei entsprechenden Abweichungen nach unten (a.A. Haarmeyer/Wutzke/Förster, je aaO, die bei der von ihnen als durchschnittlich angesehenen Gläubigerzahl von 100 bereits einen Zuschlag von 10 % für gerechtfertigt halten, einen Abschlag aber erst bei Reduzierung der Gläubigerzahl unter 20).

    Genau, die meinte ich.

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