[FONT="] Aus Insolvenzforderungen werden Masseverbindlichkeiten (Für Rechtspfleger ein sicherlich interessantes Urteil, auch im Hinblick darauf, dass dieses Urteil vielen Verwaltern derzeit noch gar nicht bekannt ist)
Sehr geehrte Damen und Herren,
Mit Urteil vom 24.09.2014[FONT="][1][/FONT] wurde seitens des Bundesfinanzhofs (BFH) entschieden, Masseverbindlichkeiten werden nach § 55 Abs. 4 InsO nur im Rahmen der für den vorläufigen Verwalter bestehenden rechtlichen Befugnisse begründet. Was allerdings überrascht, ist Satz 2 des Leitsatzes, wonach es für die Begründung umsatzsteuerlicher Verbindlichkeiten auf das Recht des vorläufigen Insolvenzverwalters zum Forderungseinzug ankommen soll. Vereinfacht ausgedrückt stellt der BFH fest, bei Bestellung eines vorläufigen Insolvenzverwalters mit allgemeinem Zustimmungsvorbehalt (§ 21 Abs. 2 Nr. 2 Fall 2 InsO) und mit dem Recht zum Forderungseinzug (§§ 22 Abs. 2, 23 InsO) sind Steuerbetrag und Vorsteuerabzug für Leistungen, die der Unternehmer bis zum Zeitpunkt der (vorläufigen) Verwalterbestellung erbracht oder bezogen hat, nach § 17 Abs. 2 Nr. 1 Satz 1 UStG wegen Uneinbringlichkeit zu berichtigen. Umsatzsteuer kann insoweit nicht mehr erhoben werden. Wenn der vorläufige Insolvenzverwalter nachfolgend trotzdem Entgelte (resultierend aus einer Ausgangsleistung vor oder nach dem Zeitpunkt seiner Bestellung) vereinnahmt, ist die Steuer aufgrund der Berichtigungsnorm des § 17 Abs. 2 Nr. 1 Satz 2 UStG erneut zu berichtigen, mit anderen Worten der Umsatzsteueranspruch entsteht mit Eröffnung des Verfahrens als Masseverbindlichkeit neu. Das Finanzamt kann diese Umsatzsteuer durch Steuerbescheid gegenüber dem Insolvenzverwalter festsetzen. Durch diese für die insolvenzrechtliche Praxis weitreichende Entscheidung dehnt der BFH seine Rechtsprechung zur Begründetheit von Umsatzsteueransprüchen im Rahmen der Soll-Besteuerung („Doppelberichtigungs-Rechtsprechung“) im eröffneten auf das vorläufige Insolvenzverfahren aus. [/FONT]
Im konkreten Fall hat der BFH (a.g. vorzunehmender "Doppelberichtigung") Umsatzsteuerbeträge, welche durch den vorläufig "schwachen" Verwalter vereinnahmt wurden, als Masseverbindlichkeiten qualifiziert, wobei es für den BFH unerheblich war, dass die eingezogenen Kundenforderungen (und somit auch die hierin enthaltenene Umsatzsteuer) bereits vor Insolvenzantragstellung entstanden waren. Maßgeblich war für den BFH allein die Tatsache, dass der "schwache" vorläufige Verwalter zum Forderungseinzug berechtigt war.
Sollten Rückfragen hierzu bestehen einfach per e-Mail stellen.
Mit freundlichen Grüßen
Uwe
[FONT="][1][/FONT] BFH v. 24.09.2014, V R 48/13, DStR 49/2014, 2452 ff.