Rechtsprechung des BFH zur USt. in der vorläufigen Insolvenz

  • [FONT=&quot] Aus Insolvenzforderungen werden Masseverbindlichkeiten (Für Rechtspfleger ein sicherlich interessantes Urteil, auch im Hinblick darauf, dass dieses Urteil vielen Verwaltern derzeit noch gar nicht bekannt ist)

    Sehr geehrte Damen und Herren,
    Mit Urteil vom 24.09.2014[FONT=&quot][1][/FONT] wurde seitens des Bundesfinanzhofs (BFH) entschieden, Masseverbindlichkeiten werden nach § 55 Abs. 4 InsO nur im Rahmen der für den vorläufigen Verwalter bestehenden rechtlichen Befugnisse begründet. Was allerdings überrascht, ist Satz 2 des Leitsatzes, wonach es für die Begründung umsatzsteuerlicher Verbindlichkeiten auf das Recht des vorläufigen Insolvenzverwalters zum Forderungseinzug ankommen soll. Vereinfacht ausgedrückt stellt der BFH fest, bei Bestellung eines vorläufigen Insolvenzverwalters mit allgemeinem Zustimmungsvorbehalt (§ 21 Abs. 2 Nr. 2 Fall 2 InsO) und mit dem Recht zum Forderungseinzug (§§ 22 Abs. 2, 23 InsO) sind Steuerbetrag und Vorsteuerabzug für Leistungen, die der Unternehmer bis zum Zeitpunkt der (vorläufigen) Verwalterbestellung erbracht oder bezogen hat, nach § 17 Abs. 2 Nr. 1 Satz 1 UStG wegen Uneinbringlichkeit zu berichtigen. Umsatzsteuer kann insoweit nicht mehr erhoben werden. Wenn der vorläufige Insolvenzverwalter nachfolgend trotzdem Entgelte (resultierend aus einer Ausgangsleistung vor oder nach dem Zeitpunkt seiner Bestellung) vereinnahmt, ist die Steuer aufgrund der Berichtigungsnorm des § 17 Abs. 2 Nr. 1 Satz 2 UStG erneut zu berichtigen, mit anderen Worten der Umsatzsteueranspruch entsteht mit Eröffnung des Verfahrens als Masseverbindlichkeit neu. Das Finanzamt kann diese Umsatzsteuer durch Steuerbescheid gegenüber dem Insolvenzverwalter festsetzen. Durch diese für die insolvenzrechtliche Praxis weitreichende Entscheidung dehnt der BFH seine Rechtsprechung zur Begründetheit von Umsatzsteueransprüchen im Rahmen der Soll-Besteuerung („Doppelberichtigungs-Rechtsprechung“) im eröffneten auf das vorläufige Insolvenzverfahren aus. [/FONT]


    Im konkreten Fall hat der BFH (a.g. vorzunehmender "Doppelberichtigung") Umsatzsteuerbeträge, welche durch den vorläufig "schwachen" Verwalter vereinnahmt wurden, als Masseverbindlichkeiten qualifiziert, wobei es für den BFH unerheblich war, dass die eingezogenen Kundenforderungen (und somit auch die hierin enthaltenene Umsatzsteuer) bereits vor Insolvenzantragstellung entstanden waren. Maßgeblich war für den BFH allein die Tatsache, dass der "schwache" vorläufige Verwalter zum Forderungseinzug berechtigt war.

    Sollten Rückfragen hierzu bestehen einfach per e-Mail stellen.


    Mit freundlichen Grüßen

    Uwe


    [FONT=&quot][1][/FONT] BFH v. 24.09.2014, V R 48/13, DStR 49/2014, 2452 ff.

  • Sehr geehrter Leser,

    das Urteil wurde bislang noch nicht im Bundessteuerblatt (Teil II) veröffentlicht.

    Jedoch kann der Volltext des Urteils auf der "Homepage" des BFH unter dem Aktenzeichen V R 48/13 eingesehen werden.

    Mit den besten Wünschen zum Feierabend

    Uwe

  • Der Link ist ja gesetzt.

    In ZInsO 2014 51-52 wurde die Entscheidung auch abgedruckt.

    Zwar werden durch diese Entscheidung höhere Beträge als Masseverbindlichkeiten anfallen, allerdings stellt sich noch die Frage, ob auch mehr an das FA fließt. Pumpt man die Ansprüche nach § 55 IV nur ordentlich hoch, Grundlage nur die vereinahmten Entgelte, kann der Verwalter nach Eröffnung gleich die MUZ erklären.

    [SIGPIC] [/SIGPIC] Vertrauue miiir (Kaa: Das Dschungelbuch, 4. Akt, 3. Szene)

  • Sehr geehrter Gast-Leser,

    es tut mir leid, das ich a.g. urlaubsbedingter Abwesenheit Ihre Fragestellung erst heute zur Kenntnis nehmen kann.

    Leider ist für mich a.g. der Kürze der Fragestellung nicht erkennbar worauf diese abzielt.

    Haben Sie Fragen zu den (zeitlichen und materiellen) Umsatzsteuerkorrekturen beim Insolvenzschulder, oder zur erforderlichen (mehrfachen) Korrektur von dessen Vorsteueransprüchen im Rahmen des Verfahrens? Oder zielt Ihre Fragestellung darauf ab, ob es bezüglich der Korrektursachverhalte einen Unterschied macht, ob der Schuldner Warenlieferungen oder Dienstleistungen erbracht hat?

    Gerne bin ich bereit nach Präzisierung Ihre Fragen diese zu beantworten, dies ja Zweck des Forums.

    Mit den besten Wünschen für ein schönes Wochenende.

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