Aktenübersendung in andere Abteilung des Gerichts?!

  • Die Zivilabteilung bittet um Übersendung der Betreuungsaktenzum Zivilverfahren.
    Das habe ich mit Verweis auf die Entscheidung des OLG Kölnvom 02.12.2013, 7. Zivilsenat, 7 VA 2/13 abgelehnt, da weder Gründe vorgetragenwurden, noch eine Zustimmung des Betreuten eingereicht wurde.
    Nun wird innerhalb der Behörde überlegt, wonach über dieseBitte entschieden wird.

    Ist die Zivilabteilung (die ja innerhalb derselben Behördeist wie die Betreuungsabteilung) eine (andere) Behörde, die einAmtshilfeersuchen gem. § 5 VwVfG NRW stellt? Die Kommentierung(Stelkens/Bonk/Sachs) spricht von Ersuchen durch dritte Behörden.

    Ist diese Bitte der Zivilabteilung ein Akteneinsichtsgesuchgem. § 13 Abs. II FamFG durch einen Dritten?

    Oder muss unter dem Deckmantel „wir sind alle eine Behörde“(jeder, der die Akten beizieht, muss entscheiden, inwieweit er den Inhaltverwerten kann oder darf) bei Aktenanforderungen innerhalb des Hauses gar nichtgeprüft werden?

    Irgendwie sind wir hier auf der Suche nach Ansätzen. Hatjemand eine Idee oder gar eine Entscheidung?

  • Ich bin mir da nicht sicher, versuche mal aber einen Ansatz in Form einer (rhetorischen) Gegenfrage zu finden:

    habt ihr für eure Abteilungen des Amtsgerichts verschiedene Behördenleiter?

  • Mich würde vorrangig interessieren , warum über die Akteneinsicht der Rechtspfleger und nicht der Richter entschieden hat.


    Das hat mich auch gewundert.
    Im Übrigen habe ich es schon erlebt, dass der Betreuungsrichter der StA die Akteneinsicht verwehrt hat, weil hierfür keine stichhaltige Begründung genannt wurde und der Betroffene sein Einverständnis nicht erklärt hat. Die StA hatte damals nicht weiter nachgebohrt und verzichtet.

  • Gegenmeinung hierzu übrigens u.a. auch Kretz in Jürgens, Betreuungsrecht, 5. Aufl. 2014, zu § 13 FamFG (verfügbar z.B. über beck-online), der ebenfalls eine grundsätzliche Rechtspflegerzuständigkeit bejaht.

    Wer "A" sagt, muss nicht auch "B" sagen. Er kann auch feststellen, dass "A" falsch war oder es auch noch "C" gibt.

    Wir Zauberer wissen über sowas Bescheid!

  • ... Im Übrigen habe ich es schon erlebt, dass der Betreuungsrichter der StA die Akteneinsicht verwehrt hat, weil hierfür keine stichhaltige Begründung genannt wurde und der Betroffene sein Einverständnis nicht erklärt hat. Die StA hatte damals nicht weiter nachgebohrt und verzichtet.



    Das war damals wie heute falsch. Nach allen mir bekannten Kommentierungen hat die StA einen uneingeschränkten Anspruch auf Amtshilfe, der zur Anforderung der Akte berechtigt. Insbesondere steht der Amtshilfe leistenden Behörde/Gericht keine eigene Befugnis zur Prüfung des berechtigten Interesses der StA zu, schon weil die StA gehalten sein kann, zum Schutz ihrer Ermittlungen die Gründe ihrer Anfrage nicht zu offenbaren.

    Eine Ausnahme besteht nur für solche Daten und Akten, die kraft Gesetzes einem besonderen Schutz unterliegen, d.h. z.B. dem Steuergeheimnis und dem Sozialgeheimnis. Hier muss die StA bei ihrer Anfrage die Angaben machen, die eine berechtigte Anforderung bezeichnen, z.B. die Verfolgung einer Steuerstraftat oder eines Betrugs zum Nachteil der Sozialversicherung etc.

    Gegen die Verpflichtung zur Amtshilfe wird in der Tat gerade von Betreungsgerichten gerne verstoßen. Ein kurzes Telefonat samt Hinweis auf die einschlägigen Rechtsquellen hat dieses Problem regelmäßig schnell behoben.

    Mit freundlichen Grüßen
    AndreasH

  • Gegen die Verpflichtung zur Amtshilfe wird in der Tat gerade von Betreungsgerichten gerne verstoßen. Ein kurzes Telefonat samt Hinweis auf die einschlägigen Rechtsquellen hat dieses Problem regelmäßig schnell behoben.

    Dem halte ich ein bisschen (m.E. überzeugende) Rechtsprechung entgegen:
    LG Fulda (5 T 201/11), OLG Köln (7 VA 2/13) und (Bezugnahme hierauf durch das LG Fulda) OLG Hamm (15 VA 7-9/08), jeweils in juris zu finden.

    Wäre es so eindeutig, gäbe es diese Rechtsprechung nicht ;)

    Wer "A" sagt, muss nicht auch "B" sagen. Er kann auch feststellen, dass "A" falsch war oder es auch noch "C" gibt.

    Wir Zauberer wissen über sowas Bescheid!


  • Da steht aber nicht drin, dass der StA Akten zur Einsicht zu übersenden sind. Da steht nur drin, dass die StA Auskunft verlangen kann. Das ist ein großer Unterschied. Auskunft bekommen sie vom Betreuungsgericht, wenn sie ihre Fragen schicken. Ich habe aber noch keine Anfrage der StA mit einem konkreten Fragenkatalog gesehen.
    Ich halte es für sehr bedenklich, die Akten, in denen sich sehr detaillierte medizinische Gutachten und Untersuchungsergebnisse befinden, ohne Zustimmung des Betroffenen oder des Betreuers einfach weg zu geben wegen der Schweigepflicht.

  • Grundsätzlich: Aktenanforderungen in laufenden Betreuungsverfahren macht hier der Richter, in beendeten Betreuungsverfahren der Rechtspfleger.

    Auch innerhalb der Behörde prüfe ich das berechtigte Interesse und höre den Betroffenen bzw. dessen Erben an. Ausnahme: Nachlaßgericht, wenn der Betroffene der Erblasser ist. Da setze ich das berechtigte Interesse voraus.

  • Ich denke, dass das Amtsgericht als eine Behörde im Ganzen zu sehen ist. Wird praktisch so hier auch gehandhabt. Zwar ergehen ab und zu Schreiben von einer Abteilung zur nächsten md.B. die bestimmten Akten beizufügen. Allerdings hat das eher den Grund, dass der Vorgang nachvollziehbar wird. Vorgelegt wird dem Rechtspfleger/Richter nicht sondern von der Geschäftsstelle/SE direkt erledigt, meist auch nur mit einfachem Vermerk "beigefügt" oder so.

    Edit: Ich denke dass das auch praktisch gar nicht anders sein könnte, denn immerhin sind eine Vielzahl der Daten von Jedermann innerhalb der Behörde grundsätzlich auch abgreifbar. Elektronisch (in vielen Fällen einheitliche EDV Struktur, insbesondere Zugriffsprogramme und auch die Datenspeicherung auf dem lokalen Behördenserver), als auch praktisch (Akte aus dem Regal ziehen).

    Zur weiteren Ausgangsfrage: Ich schätze, dass der Behördenleiter entscheiden müsste.

  • Das kenne ich anders. Auch innerhalb einer Behörde werden Akten nicht einfach von einer Abteilung in die andere verschickt. Oder kannst du dir einfach irgendwelche Grundbuchakten kommen lassen und bekommst sie ungeprüft von der Geschäftsstelle übersandt?
    Da könnten ja auch alle gleich überall die Zugriffsrechte auf die ganzen Datenbanken einer Behörde / eines Gerichts bekommen. Ganz so einfach ist es nicht.

  • Hab ich doch gesagt. Ich habe z.B. Rechte zur Einsicht in die Datenbanken für alle Verfahren in denen ich tätig bin und die ich in Bezug zu meiner Tätigkeit einsehen können muss - aber selbst nicht zuständig bin. Das entscheidet übrigens doch auch die Verwaltung der Behörde und nicht der einzelnen Abteilungen. Ist m.E. auch ein weiteres Argument wenn ich als Rechtspfleger in Grundbuchsachen und Betreuungssachen zuständig bin: Würdest du Dir selbst dann Ersuchen schreiben ?

  • Würdest du Dir selbst dann Ersuchen schreiben ?


    :D
    Ich hatte noch kein Mischreferat. Ist an großen Gerichten nicht üblich und notwendig.
    Ich hatte z.B. in der Betreuungsabteilung auch Zugriff auf die GB-Datenbank. Aber wenn ich dort was abgefragt habe, musste ich immer das dazugehörige Aktenzeichen und eine für mich persönlich vergeben Nummer eingeben. Und es wurde dann auch streng kontrolliert, dass ich ja nicht auch in andere Grundbücher geschaut habe. So einfach ist es also nicht mit der Akteneinsicht.

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