Betreuer zur Ausschlagung verpflichtet?

  • Der Betreute ist verstorben und hinterlässt Mietschulden in Höhe von ca. 1.000,-- EUR. Weitere Schulden sowie ein Aktivnachlass sind nicht vorhanden.

    Seine Ehefrau ist zu 3/4 erbberechtigt. Sie steht ebenfalls unter Betreuung. Betreuer ist derselbe wie der ihres verstorbenen Mannes.

    Der Betreuer möchte die Erbschaft des Ehemannes für seine Betreute nicht ausschlagen. Argument: Für die Mietschulden würden die Ehegatten ohnehin gesamtschuldnerisch haften, eine Ausschlagung würde somit "nichts bringen".

    Geht das Überhaupt? Ist der Betreuer im Falle einer "Überschuldung" des Nachlasses nicht zur Ausschlagung verpflichtet. Ist die Annahme der Erbschaft in diesem Fall genehmigungspflichtig?

  • Nein eine Genehmigungspflicht gibt es nicht. Erbe ist die Frau ja nunmal automatisch ohne ihr Zutun.


    :daumenrau

    In vielen dieser Fälle wäre eine Ausschlagung sogar kontraproduktiv, wenn zumindest etwas Aktivnachlass vorhanden ist. Dann müsste der überlebende Ehegatte nämlich auf Guthaben verzichten und dennoch wegen der Gesamtschuldnerschaft für gemeinsame Kredite haften.

  • Ausschlagung der Erbschaft bedeutet auch Verlust des Vorauses. Alle Nachlassgegenstände des Erblassers sind herauszugeben. Auch die Wohnungseinrichtung, soweit sie dem Erblasser gehört hat. Da sollte jeder Betreuer, der einfach für seinen Betreuten eine Erbschaft ausschlägt, darüber nachdenken. Und auch das Betreuungsgericht, das so etwas genehmigt. Eigentlich ist häufig eine Genehmigung wider die Interessen des Betroffenen und dürfte gar nicht erteilt werden. In solchen Fallagen dürfte es nur eine richtigen Weg geben, und der ist halt für den Betreuer etwas steinig.

  • Wenn du meinst, der Betreuer gefährdet hier das Vermögen der Betroffenen, kannst du die Akte ja dem Richter vorlegen.

    Eine Gefährdung des Vermögens käme aber doch nur in Betracht, wenn die Ehefrau nicht ohnehin gesamtschuldnerisch haften würde - das wird bei ehelicher Gütergemeinschaft und gemeinsam genutzter Ehewohnung kaum zu begründen sein.

  • Vorliegend haftet die Betreute aufgrund der Gesamtschuldnerschaft ohnehin - von daher sehe ich in einer Inaktivität, d.h. Annahme der Erbschaft keinen Nachteil für die Betreute. Gegebenenfalls wäre eher in Richtung Nachlassinsolvenz zu schielen.

  • Gegebenenfalls wäre eher in Richtung Nachlassinsolvenz zu schielen.

    Wenn der Verstorbene an Verbindlichkeiten tatsächlich nur die genannten Mietschulden mit gesamtschuldnerischer Haftung der Ehefrau hatte, sehe ich nicht, dass ein Nachlassinsolvenzverfahren weiterführend wäre.

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