Form Antragsvollmacht

  • Buchgrundschuld wird abgetreten. Abtretungsurkunde ist ok.
    Abtretungsempfänger lässt sich bei der Antragsstellung für die Eintragung der Abtretung im Grundbuch vertreten. Vollmacht nebst Apostille wird lediglich in Kopie vorgelegt.
    Ist das ausreichend?:gruebel:

    Es ist von großem Vorteil, die Fehler, aus denen man lernen kann, recht früh zu machen.

    (Winston Spencer Churchill)

  • Hole das noch mal hoch.
    Lasst ihr euch bei Abtretung von Grundschulden von der antragstellenden Bank (formlosen) Nachweis vorlegen, dass die, die Antrag unterschrieben haben, vertretungsberechtigt sind?

    Nach Aussage einer Bank, sind wir die einzigen. (Is mir eigentlich wurscht) Laut § 30 GBO m.E. auch erforderlich.

    Es ist von großem Vorteil, die Fehler, aus denen man lernen kann, recht früh zu machen.

    (Winston Spencer Churchill)

  • Hole das noch mal hoch.
    Lasst ihr euch bei Abtretung von Grundschulden von der antragstellenden Bank (formlosen) Nachweis vorlegen, dass die, die Antrag unterschrieben haben, vertretungsberechtigt sind?

    Nach Aussage einer Bank, sind wir die einzigen. (Is mir eigentlich wurscht) Laut § 30 GBO m.E. auch erforderlich.

    gilt § 30 GBO hier überhaupt ?, ist doch nur ein reiner Antrag

  • Hole das noch mal hoch.
    Lasst ihr euch bei Abtretung von Grundschulden von der antragstellenden Bank (formlosen) Nachweis vorlegen, dass die, die Antrag unterschrieben haben, vertretungsberechtigt sind?

    Nach Aussage einer Bank, sind wir die einzigen. (Is mir eigentlich wurscht) Laut § 30 GBO m.E. auch erforderlich.

    gilt § 30 GBO hier überhaupt ?, ist doch nur ein reiner Antrag


    § 30 GBO gilt nur für den sogenannten "gemischten" Antrag, der gleichzeitig auch eine Eintragungsbewlligung beinhaltet bzw. ersetzt. Das ist hier eben nicht der Fall, so dass der Antrag nicht der Form des § 29 GBO bedarf und auch keine Vetretungsnachweise zu erbringen sind.

  • Laut den Nachweisen von Prinz ist ein formfreier Vertretungsnachweis erforderlich; in aller Regel wenigstens Schriftform ("Jedoch kann das Grundbuchamt nach § 11 FamFG eine schriftliche Vollmacht verlangen. Das ist namentlich dann geboten, wenn der Bevollmächtigte nicht zum Kreis der in § 11 Satz 4 FamFG genannten Personen (Rechtsanwälte und Notare) zählt"). Verlangen tue ich das aber nie.

  • Hier ging es jetzt aber doch nicht um den Nachweis einer Vollmacht, sondern um den Vertretungsnachweis von Mitarbeitern/Vertretern einer antragstellenden Bank. Und insoweit sind m.E. Nachweise nicht vorzulegen.

  • Du meinst die Unterscheidung zwischen rechtsgeschäftlicher Stellvertretung und organschaftlichem Handeln? Weiß ich nicht. Habe mir keine Gedanken dazu gemacht, sondern nur die oben zitierte Entscheidung des OLG München überflogen. Ich verlange ja aber auch keine Nachweise :).

  • Du meinst die Unterscheidung zwischen rechtsgeschäftlicher Stellvertretung und organschaftlichem Handeln? Weiß ich nicht. Habe mir keine Gedanken dazu gemacht, sondern nur die oben zitierte Entscheidung des OLG München überflogen. Ich verlange ja aber auch keine Nachweise :).


    :einermein

  • Ich möchte mich hier zu der Frage des Themenstarters und zu #8 gerne dranhängen.
    Und zwar liegt mir auch eine vollzugsreife Abtretungserklärung vor. Der Zessionar wird vertreten durch eine GmbH, die unter Vorlage einer Vollmacht den Eintragungsantrag stellt.
    Mich stört irgendwie, dass in allen Kommentaren hinsichtlich der Vollmacht für den Antrag stets nur gesagt wird, dass sie formfrei wie der Antrag ist, solange kein gemischter Antrag nach § 30 GBO vorliegt. Das ist soweit klar.
    Reicht mir denn wirklich eine Kopie der (formlosen) Vollmacht? In meinem Fall ist die Vollmacht, die mir in Kopie eingereicht wird, drei Jahre alt und ich sträube mich innerlich davor, den Antrag zu vollziehen.
    Manche Kommentare verweisen auf § 11 FamFG, die Kommentatoren dazu sind sich nicht einig, manche sprechen sich für die Vorlage der Vollmacht im Original aus.
    Klar, bei einem reinen Antrag nach § 13 GBO reicht mir auch z. B. eine eingescannte Unterschrift, aber lässt sich damit begründen, dass ich auch nicht annähernd den Fortbestand einer (hier drei Jahre) alten Vollmacht prüfen muss? Ich tendiere daher dazu, per Zwischenverfügung die Urschrift zu verlangen. Oder ist das völlig falsch?

Jetzt mitmachen!

Sie haben noch kein Benutzerkonto auf unserer Seite? Registrieren Sie sich kostenlos und nehmen Sie an unserer Community teil!