Berufsbetreuer wird entlassen, ehrenamtlicher Betreuer ernannt. Vergütungszeitraum?

  • Liebe Kollegen,

    sehe ich das hier richtig? Wäre der Antrag so in Ordnung? Wie sieht es mit der vollstreckbaren Ausfertigung aus?

    Sehr geehrteDamen und Herren,in der o. g.Betreuungssache beantrage ich die Vergütung gem. § 4 Abs. 1 Nr. 2 VBVG i. V. m.§5 Abs. 1 VBVG laut nachstehender Aufstellung.Die Betreutelebt nicht in einem Heim und ist vermögend. Der Beschluss v. 13.10.2014ist sofort wirksam. Vergütungsbeginn daher 14.10.2014 mit Übergabe an dieGeschäftsstelle. Der Beschluss wurde mir am 14.10.2014 um 08:02 Uhr per Telefaxzugstellt. Mit Beschluss des AG XXX v. 04.02.2015, Az.: XXXX wurde ich als Berufsbetreuer entlassen. Dieser Beschluss wurde mir am13.02.2015 mit einfacher Post zugestellt. Daher wirksam mit Übergabe an dieGeschäftsstelle am 05.02.2015. Die Betreuung wird durch eine ehrenamtlicheBetreuerin fortgeführt. Daher kann ich für den laufenden Monat meinerEntlassung und den Folgemonat nach meiner Entlassung Vergütung beantragen. (BGHBtPrax 2013,110)14.10.2014bis 13.01.2015 (1.-3. Monat)= 3 Monate x 8,5 Std. x 44 €= 1122€14.01.2015bis 13.03.2015 (4.-5. Monat)= 2 Monate x 7 Std. x 44€= 616€Ich bitte umFestsetzung meiner beantragten Vergütung in Höhe von 1783€ durch einen vollstreckbarenVergütungsbeschluss.

  • Grundsätzlich in Ordnung, wobei die Betreuung am 14.10. wirksam wurde, und somit nach BGB-Fristenberechnung das 1. Quartal vom 15.10. bis 14.01. läuft.

    Aufgrund des Betreuerwechsels kann bis zum 14.03. abgerechnet werden.

    Vollstreckbare Ausfertigung wird auf entsprechenden Antrag erteilt.

  • Wo könnte ich denn die BGB- Fristenberechnung mal nachlesen?

    Zur Fristberechnung s. § 5 Abs. 4 VBVG i.V.m. §§ 187 ff. BGB.

    Die Vergütung beginnt grundsätzlich immer einen Tag nach Wirksamwerden des Bestellungsbeschlusses.


    Edit zur Ergänzung:

    Hier noch ein Auszug aus MüKo, 6. Aufl. zu § 5 VBVG:
    "Abs. 4 S. 1 betrifft sowohl die Berechnung der Betreuungsdauer als auch der Monate, für die der jeweilige Stundenansatz gilt. Vergütet werden demnach Betreuungsmonate, deren Lauf durch das Wirksamwerden der Bestellung (dazu Rn. 6) determiniert ist und die jeweils einen mit den Kalendermonaten nicht (oder nur zufällig) übereinstimmenden Zeitraum von zwischen 28 und 31 Tagen umfassen. Wird die Bestellung zB am 15. Mai wirksam, so umfasst der erste Betreuungsmonat die Zeit vom 16. Mai bis zum 15. Juni (31 Tage) usw. Wird die Bestellung am 28. Februar wirksam, umfasst der erste Betreuungsmonat die Zeit vom 1. bis 28. März (28 Tage) oder im Schaltjahr vom 29. Februar bis 28. März (29 Tage), der zweite die vom 29. März bis 28. April (31 Tage) usw. Wird die Bestellung für einen am 1. August geborenen Betreuten mit seiner Volljährigkeit wirksam (§ 1908a S. 2 BGB), so umfasst der erste Betreuungsmonat den Zeitraum von 1. bis 31. August und auch die weiteren Betreuungsmonate stimmen (zufällig) mit den Kalendermonaten überein."

    5 Mal editiert, zuletzt von Milkaaa (16. Februar 2015 um 10:07) aus folgendem Grund: Edit.

  • Meine Glaskugel meint, er meint, ob es einen Unterschied darin gibt, ob der Beschluss sofort wirksam ist (weil so angeordnet) oder ob er mit Bekanntgabe an den Betreuer wirksam wird? :D

    Deine Vergütung beginnt, wie oben bereits gesagt, jeweils einen Tag nach Wirksamwerden des Beschlusses. Wann dieser wirksam wird steht ja in der Regel ja immer im Beschluss.

  • Das sollte man als Berufsbetreuer aber doch wissen? :gruebel:

    Da stimme ich dir zu. Aber die Erfahrung zeigt da recht oft (leider) anderes..


    Aber vielleicht meinte er auch einen anderen Unterschied. Meine Glaskugel ist sich auch nicht immer ganz einig :D

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