Wie geht es nach Übersendung des Bestellungsbeschlusses des Nachtragsliquidator weiter? Muss ich die Ausfertigung wieder einziehen? Und wieso soll es hier eine Bestallung geben? Kostenschuldner ist der Antragsteller doch?
Nachtragsliquidation Genossenschaft
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Bigben -
16. Februar 2015 um 19:56
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Ich hole das Thema allgemein mal vor.
Meine Genossenschaft ist seit Jahren nach Beendigung der Liquidation aus dem Register gelöscht.
Nun tauchen Grundbuchrechte auf, die es abzuwickeln gilt.M.E. passt § 83 Abs. 5 GenG als Rechtsgrundlage für die Bestellung eines Liquidator nicht, da ja gerade keine Löschung wegen Vermögenslosigkeit vorliegt.
Wird auch bei Genossenschaften ein Nachtragsliquidator gem. § 273 AktG analog befürwortet?
Das AG Charlottenburg hatte diese Verfahrensweise in seiner Entscheidung vom 08.03.2018 Genr 70 B so entschieden.Gegenteilige Auffassungen/Fundstellen?
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Für eine gegenteilige Ansicht sehe ich keine Argumente.
An Rechtsprechung gibt es wohl nur den vom AG Charlottenburg zitierten Beschluss des OLG Jena vom 30.11.2000 - 6 W 770/00, der eine Landwirtschaftliche Produktionsgenossenschaft (LPG) betraf, für die nach § 42 Abs. 1 S. 1 LwAnpG auch die Regelung des § 83 GenG anwendbar ist.
Ansonsten spricht sich Geibel (in: Henssler/Strohn, Gesellschaftsrecht, 4. Auflage 2019, GenG § 83 Rn. 4) für eine Analogie zu § 273 Abs. 4 AktG aus. Hierzu hat er auf die Entscheidung des AG Charlottenburg verwiesen und diese damit "geadelt".
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Bedanke mich. Dann wollen wir mal ...
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