Nachtragsliquidation Genossenschaft

  • Wie geht es nach Übersendung des Bestellungsbeschlusses des Nachtragsliquidator weiter? Muss ich die Ausfertigung wieder einziehen? Und wieso soll es hier eine Bestallung geben? Kostenschuldner ist der Antragsteller doch?

  • Ich hole das Thema allgemein mal vor.

    Meine Genossenschaft ist seit Jahren nach Beendigung der Liquidation aus dem Register gelöscht.
    Nun tauchen Grundbuchrechte auf, die es abzuwickeln gilt.

    M.E. passt § 83 Abs. 5 GenG als Rechtsgrundlage für die Bestellung eines Liquidator nicht, da ja gerade keine Löschung wegen Vermögenslosigkeit vorliegt.
    Wird auch bei Genossenschaften ein Nachtragsliquidator gem. § 273 AktG analog befürwortet?
    Das AG Charlottenburg hatte diese Verfahrensweise in seiner Entscheidung vom 08.03.2018 Genr 70 B so entschieden.

    Gegenteilige Auffassungen/Fundstellen?

  • Für eine gegenteilige Ansicht sehe ich keine Argumente.

    An Rechtsprechung gibt es wohl nur den vom AG Charlottenburg zitierten Beschluss des OLG Jena vom 30.11.2000 - 6 W 770/00, der eine Landwirtschaftliche Produktionsgenossenschaft (LPG) betraf, für die nach § 42 Abs. 1 S. 1 LwAnpG auch die Regelung des § 83 GenG anwendbar ist.

    Ansonsten spricht sich Geibel (in: Henssler/Strohn, Gesellschaftsrecht, 4. Auflage 2019, GenG § 83 Rn. 4) für eine Analogie zu § 273 Abs. 4 AktG aus. Hierzu hat er auf die Entscheidung des AG Charlottenburg verwiesen und diese damit "geadelt".

    Es wäre dumm zu versuchen, an Gesetzen des Lebens zu drehn. (Peter Cornelius in: Segel im Wind)

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