Verwalterabwahl bei formeller Nichtigkeit der Stimmrechtsentscheidung

  • Liebe Kolleg(inn)en,

    in der 1. GV hat der (vermeintlich einzig erschienene)* Gläubiger einen neuen Verwalter gewählt (§ 57 InsO).
    Der IV hat einen Antrag auf Aufhebung dieses Beschlusses nach § 78 Abs. 1 Nr. 1 InsO gestellt. Ich habe - in Unkenntnis der Rechtsprechung des BGH zur Unanwendbarkeit des § 78 InsO auf die Vorschrift des § 57 InsO) den Beschluss auch tatsächlich aufgehoben. Hiergegen richtet sich die sofortige Beschwerde des betreffenden Gläubigers, der ich ja (eigentlich) abhelfen muss.

    *ABER: der IV der Schuldnerin ist zugleich IV in dem Verfahren der Verwaltungsgesellschaft, die alleinige Gesellschafterin der Schuldnerin ist. Es wurde insofern ein SonderIV zur Forderungsprüfung der Verwaltungsgesellschaft bestellt, der auch in der GV anwesend war.
    Da niemand mit einer Abwahl gerechnet hat, wurde auch die Gläubigereigenschaft des IV nicht dokumentiert, ebenso wenig ein Stimmrecht erörtert.
    Damit wären die von dem einzig erfassten Gläubiger getroffenen Entscheidungen - samt Entlassungsentscheidung - ja bereits nichtig, da unter Verletzung der formellen Vorschriften über das Stimmrecht ergangen.


    Umstritten ist - so wie ich nun nachlesen konnte - wie weiter zu verfahren ist. Es steht zwar eine sofortige Beschwerde gegen meinen Entschluss gem. § 78 InsO im Raum. Allerdings sind die Beschlüsse ja bereits nichtig gewesen, so dass ich weder wirksam einen Beschluss treffen konnte noch ein Rechtsmittel gegeben ist.
    Nun meinen zwei meiner Kollegen, ich möge doch auf die sofortige Beschwerde zunächst trotz Nichtigkeit einen abhelfenden Beschluss erlassen und sodann die GV komplett neu durchführen.
    Hier sehe ich aber das Problem: eine Fehlentscheidung im Rahmen des Stimmrechtes kann nur über § 18 Abs. 3 RpflG durch den Richter erfolgen, sofern IM TERMIN der entsprechende Antrag gestellt wird.
    Da ich über § 78 InsO allerdings nach der GV im schriftlichen Verfahren gesondert entschieden habe, kamen die entsprechenden Anträge durch den Verwalter (Nichtigkeit sämtlicher Beschlüsse wegen Formmangels, Antrag auf Einberufung einer neuen GV mit neuer Stimmrechtsentscheidung) erst nachträglich.

    HAT JEMAND EINE IDEE? BGH IX ZB 128/10 hilft mir insofern nicht wirklich weiter...

    Und vielen Dank dem geneigten Leser!

  • ich fürchte das Ding ist durch.

    Deine Entscheidung nach § 78 InsO musst du aufheben, da tatsächlich falsch.
    RM gg. die Stimmrechtsentscheidung geht nicht mehr.
    Die Abstimmung im Termin war ja nicht wirklich falsch. Der Sonderverwalter ist mit Sicherheit nur für die Forderungsprüfung bestellt - er ist also Sonder -IV deiner Schuldnerin und damit nicht zur Vertretung der Gesellschafterin befugt. Für die Gesellschafterin war nur der IV anwesend und der hatte wg. § 181 sowieso kein Stimmrecht. Hätte er dies anders haben wollen, hätte im Vorfeld im Verfahren der Gesellschafterin ein Sonder-IV bestellt werden müssen.

    Der neu gewählte IV muss jetzt noch als IV bestellt werden, § 57 InsO. Das kannst du nur abwählen, wenn du ihn für ungeeignet hälst. Das solltest du noch prüfen.

  • Mit der Lösung von Queen gehe ich völlig konform.

    Noch zwei ergänzende Gedanken, die mangels Angaben zum Sachverhalt natürlich auch deplatziert sein könnten.

    a) Offenbar bist Du nicht alleine gewesen bei der Frage, ob der Aufhebungsantrag hier überhaupt geht. Je nachdem, ob der InsVw ein Frischling war oder nicht, würde ich mir mal ein paar Gedanken über dessen fachliche Qualifikation machen. Einem alten Hasen dürfte so etwas jedenfalls nicht passieren.

    b) Ich nehme an, dass der InsVw seinen Antrag auf Beschlussaufhebung irgendwie zündend begründet hatte. Trotzdem würde ich mich auch fragen wie ein InsVw dazu kommt, schon die Tatsache seiner eigenen Abwahl für nicht interessensgerecht zu halten. Was kann das über seine innere Einstellung sagen - und will man mit so jemandem zusammenarbeiten?


    Mit freundlichen Grüßen
    AndreasH

  • Hallo Queen und AndreasH,

    erstmal Danke für Eure Rückmeldungen!
    Inzwischen bin ich auch soweit einzusehen, dass "das Ding durch ist" ;)

    Das Einzige, was ich noch gefunden habe, ist, dass die Nichtigkeit bzw. Unwirksamkeit der Beschlüsse der GV durch eine Feststellungklage vor dem Zivilgericht geklärt werden kann. Das müsste dann ggf. der IV in seiner Eigenschaft als Gläubiger veranlassen.

    Hallo BREamter,

    die Abwahl erfolgte durch den Gläubiger (nicht durch den SonderIV).

    Ich muss fairer Weise dazu sagen, dass der IV, um den es hier geht, keinesfalls ein Frischling ist, er versteht grundsätzlich schon sein Handwerk. Auch ich mache Insolvenzen nicht erst seit gestern und weiß natürlich, was eine Stimmrechtserörterung ist ...
    Das ist einfach mal sehr unglücklich gelaufen, weil niemand mit dieser Abwahl gerechnet hatte. Deshalb hat der IV selbst wohl auch nicht im Entferntesten daran gedacht, darauf zu achten, dass ein etwaiges eigenes Stimmrecht erörterungsbedürftig sein könnte.

    Bei der abwählenden Gläubigerin handelt es sich um ein Bankinstitut. Dieses hatte offenbar schon ein paar Mal dergestalt mit dem IV zu tun, als dass dieser - was ihm ja nun nicht als Fehler auszulegen sein dürfte - recht anfechtungsfreudig ist. Das passt der Bank natürlich nicht, und der Vertreter hat dies auch unumwunden so formuliert. Darüber hinaus sollte nicht unerwähnt bleiben, dass der neu vorgeschlagene Verwalter sozusagen der Haus- und Hofanwalt dieser Bank ist (was laut Kommentierung allerdings nicht per se eine Nichteignung i. S. d. § 57 Satz 3 InsO begründet).

    Queen hatte leider Recht, der Drop ist gelutscht.

    LG

  • ... Darüber hinaus sollte nicht unerwähnt bleiben, dass der neu vorgeschlagene Verwalter sozusagen der Haus- und Hofanwalt dieser Bank ist (was laut Kommentierung allerdings nicht per se eine Nichteignung i. S. d. § 57 Satz 3 InsO begründet).

    Queen hatte leider Recht, der Drop ist gelutscht.

    LG

    Hallo, ist das denn überhaupt ein Rechtsanwalt mit Insolvenzerfahrungen ? Nur weil er Rechtsanwalt ist, heißt das ja noch lange nicht, dass er auch geeignet i.S.d. § 57 InsO ist.

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    " Die Titanic wurde von Profis erbaut... Die Arche Noah aber von 'nem Amateur. Verstehen Sie, was ich meine?" (Bernd Stromberg)

  • Darüber hinaus sollte nicht unerwähnt bleiben, dass der neu vorgeschlagene Verwalter sozusagen der Haus- und Hofanwalt dieser Bank ist (was laut Kommentierung allerdings nicht per se eine Nichteignung i. S. d. § 57 Satz 3 InsO begründet). LG


    naja, § 56 I S 1 InsO kann man da schon einmal ziehen, insbesondere was die vom Gläubiger unabhängige Person anbelangt. Ob der Haus- und Hofanwalt auch so eingerichtet ist, Insolvenzverfahren zu betreuen ??

    Vielleicht schreibt der abgewählte Verwalter noch einen schönen Abschlussbericht, mit all den anfechtbaren Dingen, damit man dann bei der SR des neuen Verwalters was zum gegenlesen hat? :eek:


    Man kann ja dazu stehen wie man will (zum VID), aber nach § 4 der Berufsgrundsätze des VID ist so etwas nicht statthaft.

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  • Bei der abwählenden Gläubigerin handelt es sich um ein Bankinstitut. Dieses hatte offenbar schon ein paar Mal dergestalt mit dem IV zu tun, als dass dieser - was ihm ja nun nicht als Fehler auszulegen sein dürfte - recht anfechtungsfreudig ist. Das passt der Bank natürlich nicht, und der Vertreter hat dies auch unumwunden so formuliert. Darüber hinaus sollte nicht unerwähnt bleiben, dass der neu vorgeschlagene Verwalter sozusagen der Haus- und Hofanwalt dieser Bank ist (was laut Kommentierung allerdings nicht per se eine Nichteignung i. S. d. § 57 Satz 3 InsO begründet).

    Queen hatte leider Recht, der Drop ist gelutscht.

    LG

    Da ist ja die Haftung für den neuen Verwalter vorprogrammiert. Wie geht man denn mit so etwas um? Wird dies dann entsprechend geprüft?

  • Hallo, der Sachverhalt ist - jedenfalls mir völlig unklar. Ich kommentier mal in das Ausgangsposting rein:


    in der 1. GV hat der (vermeintlich einzig erschienene)* Gläubiger einen neuen Verwalter gewählt (§ 57 InsO).
    Der IV hat einen Antrag auf Aufhebung dieses Beschlusses nach § 78 Abs. 1 Nr. 1 InsO gestellt. Ich habe - in Unkenntnis der Rechtsprechung des BGH zur Unanwendbarkeit des § 78 InsO auf die Vorschrift des § 57 InsO) den Beschluss auch tatsächlich aufgehoben. Hiergegen richtet sich die sofortige Beschwerde des betreffenden Gläubigers, der ich ja (eigentlich) abhelfen muss.

    Anm.: ja, kann passieren mit dem 78, aber Abhilfe muss erfolgen, zumindest ist der Kassationsbeschluss aufzuheben.

    *ABER: der IV der Schuldnerin ist zugleich IV in dem Verfahren der Verwaltungsgesellschaft, die alleinige Gesellschafterin der Schuldnerin ist. Es wurde insofern ein SonderIV zur Forderungsprüfung der Verwaltungsgesellschaft bestellt, der auch in der GV anwesend war.

    Anm.1: da es nur eine Gesellschafterin geben soll, müsste es sich bei der Schuldnerin um eine GmbH handeln, da aber von einer "Verwaltungsgesellschaft" die Rege ist, liegt der "Verdacht" nahe, bei der Schuldnerin könnte es sich um eine KG handeln.

    Anm.2: für was wurde der Sonderverwalter bestellt ? für die Anmeldung der Forderung der "Verwaltungsgesellschaft" oder für deren Prüfung ? Oder wurde ein Sonderverwalter für die Prüfung der Ansprüche der Schuldnerin gegen die "Verwaltungsgellschaft" bestellt ?

    Da niemand mit einer Abwahl gerechnet hat, wurde auch die Gläubigereigenschaft des IV nicht dokumentiert, ebenso wenig ein Stimmrecht erörtert.
    Damit wären die von dem einzig erfassten Gläubiger getroffenen Entscheidungen - samt Entlassungsentscheidung - ja bereits nichtig, da unter Verletzung der formellen Vorschriften über das Stimmrecht ergangen.

    Anm: lt. bisherigem Sachverhalt ist ein Stimmrecht nicht bestritten worden, daher dürfte keine Entscheidung über das Stimmrecht ergangen sein. Vorschriften können von daher nicht verletzt worden sein.


    Umstritten ist - so wie ich nun nachlesen konnte - wie weiter zu verfahren ist. Es steht zwar eine sofortige Beschwerde gegen meinen Entschluss gem. § 78 InsO im Raum. Allerdings sind die Beschlüsse ja bereits nichtig gewesen, so dass ich weder wirksam einen Beschluss treffen konnte noch ein Rechtsmittel gegeben ist.

    Anm: woraus soll sich die Nichtigkeit ergeben ?

    Nun meinen zwei meiner Kollegen, ich möge doch auf die sofortige Beschwerde zunächst trotz Nichtigkeit einen abhelfenden Beschluss erlassen und sodann die GV komplett neu durchführen.
    Hier sehe ich aber das Problem: eine Fehlentscheidung im Rahmen des Stimmrechtes kann nur über § 18 Abs. 3 RpflG durch den Richter erfolgen, sofern IM TERMIN der entsprechende Antrag gestellt wird.
    Da ich über § 78 InsO allerdings nach der GV im schriftlichen Verfahren gesondert entschieden habe, kamen die entsprechenden Anträge durch den Verwalter (Nichtigkeit sämtlicher Beschlüsse wegen Formmangels, Antrag auf Einberufung einer neuen GV mit neuer Stimmrechtsentscheidung) erst nachträglich.

    Anm: hier bitte weiteren Sachverhalt einstellen

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    Und vielen Dank dem geneigten Leser!

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    :daumenrau

  • Bei dem geschilderten Sachverhalt wäre dann in der Tat zu überlegen, ob der "neue" IV geeignet im Sinne des § 57 S. 3 InsO ist.

    seh ich auch so (auch wenn heikel). Erstmal den 78'er Beschluss im Wege der Abhilfe aufheben und in einem zweiten Schriitt über die Erennunng des gewählten Verwalters und Entpflichtung des bisherigen Verwalters entscheiden.

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  • Liebe Kolleg(inn)en,

    also vorweg: der neu gewählte Insolvenzverwalter ist unter den aufgeworfenen Aspekten geeignet. Er ist Insolvenzverwalter und gehört sozusagen zur ersten Besetzung (wenn man das mal so formulieren kann) unseres Gerichtes.
    Fachlich ist er auf jeden Fall geeignet. Und allein der Umstand, dass er die betreffende Bank regelmäßig in anderen Verfahren als Bevollmächtigter vertritt, reicht alleine nicht aus, seine Geeignetheit zu versagen.


    Ergänzend zum Sachverhalt: Die Schuldnerin ist eine GmbH. Die weitere Gesellschaft, für die der Verwalter ebenfalls zum IV bestellt wurde, ist eine Verwaltungsgesellschaft mbH. Diese Verwaltungsgesellschaft mbH ist alleinige Gesellschafterin der Schuldnerin, gegen die sie nicht unerhebliche Forderungen geltend macht. Der SonderIV wurde insofern "lediglich" zur Prüfung der Forderung der Verwaltungsgesellschaft mbH gegen die Schuldnerin eingesetzt, um eine etwaige Interessenkollison des IV zu vermeiden.

    Ich sollte wohl doch nochmal auf die von mir eingangs zitierte BGH-Entscheidung eingehen. Der BGH sagt (Leitsatz), dass das Beschlussaufhebungsverfahren (§ 78 InsO) bei bereits nichtigen Beschlüssen der Gläubigerversammlung nicht statthaft ist. Er sagt, dass (mit Ausnahme des § 18 Abs. 3 RPflG, der hier nicht gegeben ist) kein Rechtsmittel zur Feststellung der Unwirksamkeit einer Stimmrechtsentscheidung gegeben ist. Nichtige Beschlüsse (z. B. wenn Formalien der Abstimmung/Stimmrechtsentscheidungen nicht eingehalten wurden) der Gläubigerversammlung entfalten ipso iure keine Rechtswirkung und können deshalb nicht aufgehoben werden. Demnach wären sowohl mein Beschluss gem. § 78 InsO als auch die sofortige Beschwerde unstatthaft.
    BGH IX ZB 128/10

  • Liebe Kolleg(inn)en,

    also vorweg: ...Fachlich ist er auf jeden Fall geeignet. Und allein der Umstand, dass er die betreffende Bank regelmäßig in anderen Verfahren als Bevollmächtigter vertritt, reicht alleine nicht aus, seine Geeignetheit zu versagen.


    a.A. BGH vom 22.04.2004, IX ZB 154/03

    Wenn ich mit im HamKo § 56 Rn. 17f ansehe, gibt es da nicht viel Spielraum.

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  • Kann man denn überhaupt noch in der Sache die Entscheidung des BGH nehmen? Mittlerweile hat sich doch der 56 geändert. Ist das denn trotzdem noch pauschal ein Ausschlussgrund ?

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  • Vorliegend scheitert es meines Erachtens an "für den jeweiligen Einzelfall geeignete, insbesondere [...] von den Gläubigern [...] unabhängige natürliche Person".

    Tja, ich hoffe es mal. Ich meine ja auch, dass "..Und allein der Umstand, dass er die betreffende Bank regelmäßig in anderen Verfahren als Bevollmächtigter vertritt, reicht alleine nicht aus, seine Geeignetheit zu versagen" gerade eine Grund ist, ihn nicht als Insolvenzverwalter zu bestellen. Wer regelmäßig eine bestimmte Bank vertritt, bei der schon auf Grund des Insolvenzrechts oft widerstreitende Interessen entstehen, kann doch nicht regelmäßig Insolvenzverwalter werden !! Wie macht der das denn ? Wie kriegt der denn diese Interessen in normalen Verfahren hin? Ist das eine der Banken vor Ort, die häufig involviert sind? Also meines Erachtens geht das garnicht.

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  • @ Vollstrecki
    Danke für die Sachverhaltsergänzung. Klasse, dass Du hier postest, herzlich willkommen (auch wenn der welcome fast 2 Jahre nach Deiner Registrierung kommt :D)

    @ Plenum
    Scheint ein Sch* am Schuh Verfahren zu sein.
    Die SIV Bestellung in der vorgenommenen Richtung war richig. Fraglich könnte sein, ob der IV der Verw-GmbH über die Wahl eines anderen Verwalters betr. das Sch-GmbH-Verfahren hätte abstimmen können. Queen scheint dies zu verneinen im Hinblick auf § 181. Ich sehe es genau andersherum. These: kein Stimmrechtsausschluss, da es um Wahl von "Organen" geht (Adenauer-Prinzip: Eigenwahl ist zulässig). Korrektiv ist die Zumessung des Stimmrechts und dies haben die anderen Gläubiger und der Verwalter (hier in Gestalt des SIV) in der Hand (insofern muss der Aufgabenkreis des SIV entsprechend weit gesehen werden -kann bei Bedarf näher begründet werden-).
    Krach hätte es sowieso gegeben, spätestens beim Stimmrecht. Im Falle einer Vertagung hätte es wohl noch mehr krach gegeben (da kommt dann gerne der Vorwurf, Vertatung deshalb, weil das Gericht nicht mit dem sich abzeichenenden Ergebnis "zufrieden gewesen". Von daher ein Sch* am Schuh Verfahren.)

    Mal die Richtigkeit meiner These unterstellt, hat der IV (Verw-GmbH) schlichtweg von seinem Stimmrecht einfach keinen Gebrauch gemacht. Dies macht die Abstimmung nicht unwirksam. Die zitierte BGH-Entscheidung bezieht sich auf einen Einberufungsmangel. Ich unterstelle einmal, dass Wahl des Insolvenzverwalters als TOP im EÖB dringestanden hat und auch so veröffentlicht wurde. Sollte dies nicht der Fall sein, wäre in der Tat der Beschluss nichtig. Aber andere Nichtigkeitsgründe vermag ich nicht zu erkennen.

    Zur Ernennung des Gewählten: ich halte es da doch mit den kritischen Stimmen im Plenum. Zugegeben, der HK gibt da leider nicht viel her zu. Hier schwächelt die Kommentierung, da sie zu sehr auf gegebene Interessenkollision abhebt um diese dann zunehmend zu verengen. Von Gläubigern unabhängig ist nicht mit Interessenwiderstreit i.S.d. Prävarikationsverbots des § 43a BRAO identisch. M.E. reicht schon ein deutliches Näheverhältnis zu Gläubigern aus, welches sich jedenfalls in regelmäßiger Mandatierung durch diesen Gläubiger manifestiert. Instruktiv zu dem Thema der Inhabilität: Frind, ZInsO 2013, 59.

    herrschendes Recht ist das Recht der herrschenden
    Die Philosophen haben die Welt nur unterschiedlich interpretiert, es kommt darauf an, sie zu verändern! (K.M.)
    Ich weiß, dass ich nicht weiß (Sokrates zugeschrieben); jeder der mein Wissen erfolgreich erweitert, verbreitert mein Haftungsrisiko (nicht sokrates, nur ich)
    legalize erdbeereis
    :daumenrau

  • @ Defaitist

    Der Sonder-IV war nur zur Prüfung der Forderungen bestellt, insofern durfte er nicht in einer Gl-Versammlg. abstimmen.

    Im Übrigen gehe ich konform, selbst wenn er es gedurft hätte: er hat nicht abgestimmt, dass macht eine Abstimmung aber nicht ungültig

  • ... für die rege Beteiligung!

    Ich habe mich überzeugen lassen (Danke für die Entscheidung, La Flor de Cano :daumenrau), dass ich einen Ausschlussgrund für den gewählten neuen Verwalter wohl habe und werde auch mal generell mit meinen Kollegen hier erörtern, wie der Umstand zu werten ist, dass dieser Verwalter die betreffende Bank ja regelmäßig vertritt.

    Klar ist für mich, dass der Sonder-IV kein Stimmrecht - insbesondere bei der Abwahl - hatte, sondern nur für die Forderungsprüfung bestellt war. Gerade deshalb finde ich wichtig abzugrenzen, inwieweit ich ein etwaiges eigenes Stimmrecht des IV vernachlässigt habe.

    Denn ich habe ja im Rahmen der Sitzungsleitung die ordnungsgemäße Durchführung sicher zu stellen (§ 76 Abs. 1 InsO), die Beteiligten zu erfassen, das Stimmrecht zu erörtern oder gar festzustellen (§ 77 Abs. 2 Inso) etc.
    Klar, der IV hat selbst auch nicht aufgepasst, aber es ist ja grundsätzlich erstmal meine Aufgabe, die Formalien einzuhalten. D. h. ich habe den IV nicht in seiner Funktion als Gläubiger erfasst und demzufolge auch keine Stimmrechtserörterung oder gar -entscheidung durchgeführt. OB der IV letztlich ein Stimmrecht erhalten hätte oder nicht, muss doch erstmal dahin stehen zu diesem Zeitpunkt (oder nicht?). Aufgrund dieser Verletzung der Formvorschriften müssten doch alle weiteren Beschlüsse nichtig sein...
    und das ist ja das, was der BGH sagt: Nichtigkeit ipso iure. Da komme ich nur hin, wenn ich die vorliegende sofortige Beschwerde (die in der Sache ja potentiell begründet ist) als unzulässig zurückweise und im Falle eines Rechtsmittels das LG entscheiden lasse. Wenn kein Rechtsmittel kommt, könnte ich die Gläubigerversammlung komplett neu durchführen?

    Defaitist: Danke für Deine Willkommensgrüße! Ja, ich bin schon lange angemeldet, habe hier auch oft rumgelesen, war aber offenbar nie so sehr verzweifelt :D, als dass ich selbst SOS gefunkt hätte! Schwerer Fehler, die Kommunikation hier ist ja richtig gut und hilfreich!

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