Wohnungsrecht

  • Es wird die Eintragung eines Wohnungsrechts beantragt.

    Dieses soll erlöschen, wenn
    a) ein amtsärztliches Attest des Inhalts vorgelegt wird, dass der Berechtigte aus gesundheitlichen Gründen voraussichtlich dauernd an der Ausübung gehindert ist
    b) der Berechtigte bei der zuständigen Meldebehörde weder mit Haupt- noch mit Nebenwohnung gemeldet ist.

    Ist das zulässig?
    Wenn ja, wird dies als Bedingung eingetragen?

  • Als Bedingung lässt sich wohl beides vereinbaren. s OLG München vom 18.12.2012, 34 Wx 452/12
    http://www.gesetze-bayern.de/jportal/portal…true#focuspoint

    und in Form eines auflösend bedingten Wohnungsrechts eintragen. Vorab wäre jedoch noch klarstellen zu lassen (oder aber dahin auszulegen), ob es sich um ein Wohnungsrecht nach § 1093 BGB, also unter Ausschluss des Eigentümers des belasteten Objekts, oder ein solches nach § 1090 BGB, wonach der Eigentümer die Wohnung mitbenutzen darf. Anhand der Bezeichnung als „Wohnungsrecht“ wird im Wege der Auslegung allerdings die erste Variante anzunehmen sein; s. dazu OLG Frankfurt am Main, Beschluss vom 26.7.2006, 20 W 450/05 = MittBayNot 2007, 402 mwN
    http://www.notare.bayern.de/fileadmin/file…yNot_2007_5.pdf

    Ansonsten s. diesen Thread:

    https://www.rechtspflegerforum.de/showthread.php…ll=1#post970716

    Fraglich ist, ob der Nachweis des Bedingungseintritts zur Löschung führen kann; s. dazu Müller-von Münchow: Löschung eines Wohnungsrechts bei Wegzugsklausel - - Ergänzung zu Zimmer, ZEV 2009, 382 -= ZEV 11/2009, 550.

    Wilsch führt dazu im Beck'schen Online-Kommentar GBO, Hrsg: Hügel, Stand: 01.01.2015, § 24 RN 7 aus:

    „..Nach richtiger Ansicht können auch solche Bedingungen gewählt werden, die sich nicht unmittelbar in der Form des § 29 GBO nachweisen lassen (OLG Frankfurt Rpfleger 1996, 151). …..
    Im Falle einer sog Wegzugklausel kann der Nachweis auch durch eine entsprechende Meldebestätigung geführt werden (vgl Müller-von Münchow ZEV 2009, 549, etwa Art 16 Abs 5 BayMeldeG; vgl auch Zimmer ErbR 2014, 105). Daneben empfiehlt die kautelarjuristische Praxis Klauseln über den schuldrechtlichen Anspruch auf Aufhebung des Wohnungsrechts (Zimmer ErbR 2014, 105, 107).

    Lieber einen Frosch küssen als eine Kröte schlucken :)

  • Es ist ein auflösend bedingtes Wohnungsrecht. Diese Angabe genügt, weil für den Rest die Bezugnahme ausreicht. Allerdings reicht m.E. weder Meldebescheinigung noch Attest dann aus, um das Recht löschen zu lassen. Aber das interessiert heute das GBA nicht.

  • Folgender Passus aus Überlassungsurkunde:
    "Das dingliche Wohnungsrcht erlischt, wenn es durch den jeweiligen Berechtigten auf Dauer, wegen Krankheit oder Pflegebedürftigkeit, nicht mehr ausgeübbt werden kann. Der Berechtigte ist dann zur Bewilligung der Löschung verpflichtet. Zum Nachweis genügt auch ein amtsärztliches, gesiegeltes Attest aus dem hervorgeht, dass der Berechtigte aus gesundheitlichen Gründen voraussichtlich dauernd an der Ausübung gehindert ist. "

    Meines Erachtens ist zwar die Bedingung eintragbar. Jedoch ist das ärztliche Attest wohl keine öffentliche Urkunde (im Sinne des § 415 ZPO) zum Nachweis des Bedingungseintritts. Es steht auch nicht zur Disposition der Beteiligten, wie der Nachweis zu führen ist. Da mit Eintragung der Eindruck erweckt würde, die Nachweisführung sei Inhalt des dinglichen Rechts, ist. m.E. auch klarzustellen, dass dieser Satz nicht zum dinglichen Inhalt gehört.

    Meinungen?

  • Eher Löschungserleichterung nach §§ 23, 24 GBO als Rechtsinhalt. Das Attest ist - anders als z.B. Sterbe- oder Heiratsurkunden (§ 54 PStG) - allerdings in keinem Fall als Nachweis geeignet.

    OLG Schleswig, Beschluss vom 21. 12. 2009 - 2 W 178/09; in etwas anderem Zusammenhang:

    Der Urkundenbeweis nach § 29 GBO kann auch nicht etwa dadurch erbracht werden, dass Urkunden vorgelegt werden, die schriftliche Erklärungen eines medizinischen Sachverständigen bzw. eines Arztes als Zeugen enthalten. Derartige Urkunden erbringen auch dann, wenn es sich um öffentliche Urkunden handelt, nicht den Beweis für die inhaltliche Richtigkeit der Erklärung, sondern nur für deren Abgabe (vgl. nur OLG Hamm, Rpfleger1984, 276; KG, Rpfleger2009, 147 Demharter, aaO, § 1 Rn. 51).“

  • Soll es als Bedingung formulieren, dann kann man sich wenigstens streiten, ob's dann für die Löschung langt: "auflösend bedingt durch die Einreichung eines amtsärtzlich gesiegelten Attestes..."

  • Wie immer ist auch hier die Frage, ob ein Recht materiellrechtlich erloschen ist (durch Eintritt der Bedingung) von der Frage zu unterscheiden, ob ich das dem Grundbuch in der Form des § 29 GBO durch Urkunden nachweisen kann oder ob ich eine - im Zweifel auf dem Klageweg zu erstreitende - Berichtigungsbewilligung des Berechtigten brauche.

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  • Worüber sich bei der Bedingungsformulierung ein wenig mehr streiten lässt, als bei der Nachweisformulierung.

    Wobei man sich beim Wohnrecht schon fragen muss, ob so ein Recht noch zu Lebzeiten des Berechtigten durch den Eigentümer allein ohne jegliche Mitwirkung des Berechtigten löschbar sein muss:gruebel:
    Für eine Vollmacht reicht's ja offenbar auch nicht so recht...

  • An 45:
    Ich kann Dir nicht zustimmen. Es ist ein Unterschied, wie ich die Unrichtigkeit des Grundbuchs nachweise (hier Eintritt der auflösenden Bedingung) und ob ich bei nachgewiesener Unrichtigkeit schon vor Ablauf der Sperrfrist löschen kann. Es wurde hier aber gerade nicht bewilligt, dass das Recht mit Eintritt des Bedingungseintritts löschbar ist. Ich halte diese Formulierung für eine nicht zulässige Vereinbarung der Parteien, wie die Unrichtigkeit nachzuweisen ist. Auflösende Bedingung ist auch nicht die Einreichung des Attests, sondern die Nichtausübbarkeit.

    Wie auch immer: Ich werd mal zwischenverfügen und vermutlich mal wieder Verwunderung auslösen (wird überall anders so eingetragen!).

    Danke für die Rückmeldungen!

  • Ich fand, dass ein Löschungserleichterungsvermerk ("Löschbar bei Nachweis der Ausübungshinderung") die nächstliegende Bedeutung und "nur" der angebotene Nachweis untauglich ist. Als dinglicher Rechtsinhalt geht es dann natürlich noch weniger.

  • Guten Morgen

    Ich soll ein Wohnungsrecht auflösend bedingt und mit Löschungserleichterungsklausel eintragen:
    Das dingliche WR und der zugrunde liegende Abrede erlöschen wenn:
    1. ein amtsärztliches Attest des Inhalts vorgelegt wird, dass der Berechtigte aus gesundheitlichen Gründen voraussichtlich dauernd and er Ausübung gehindert ist
    2. ferner wenn der Berechtigte bei der zuständigen Meldebehörde weder mit Haupt- noch mit Nebenwohnung gemeldet ist; der Berechtigte bevollmächtigt hiermit den Erwerber diese Abmeldung vorzunehmen, wenn die vom Wohnungsrecht erfassten Räume tatsächlich weder als Haupt- noch als Nebenwohnung mehr dienen.

    Punkt 1 und Punkt 2 erster Teil wurden ja schon vorstehend besprochen und als zulässige Bedingung angesehen,
    Was ist aber mit der kursiven Vollamcht? Is tdiese so möglich und Inhalt der Bedingung?

    Weiterhin wird eine RÜckAV auflösende befristet mit dem Tod bewilligt. Als Inhalt unter dem Punkt Verpflichtung zur Rückübertragung wurde weiter folgendes erklärt, was ich für eine weitere Bedingung halte:
    Das Rückforederungsrecht und die zuzu seiner Sicherung bewilligte RückAV erlöschen insgesamt, wenn ein Amtsarzt in der Form des § 29 GBO attestiert, dass für den Berechtigten ein Betreuer in Vermögensangelegenheiten zu bestellen wäre, enbeso, wenn für ihn ein Betreuer niicht nur vorläufiger Betreuer in Vermögensangelegenheiten bestellt ist.

    Die Bewilligung lautet:
    Zur Sicherung des bedingten Rückübertragunsanspruches nach wirksamer Ausübung eines vorstehend eingeräumten Rückforderungsrechts oder des gesetzlichen Widerrufs gem.§ 530 BGB (Grober Undank) bestellt der Erwerber zugunsten des Veräuerßerers eine RückAV. Die Vormerkung ist als Sicherungsmittel auflösend befristet. Sie erlischt mit Tod des Veräußerers.

    Diese Bedingung bzw. diesne Inhalt habe ich noch nicht gehabt. Ist sie zulässig und eintragbar?

  • Diese Bedingung bzw. diesne Inhalt habe ich noch nicht gehabt. Ist sie zulässig und eintragbar?


    Ja aber warum denn nicht?
    Insbesondere beim Rückübertragungsanspruch handelt es sich um einen rein schuldrechtlichen Anspruch, der unter so gut wie jede Bedingung gestellt werden kann. Bei der Vormerkung geht das auch, und auch beim Wohnungsrecht. Eine ganz andere Frage ist, wie immer, wie man das nachweisen kann. Aber das ist hier nicht die Frage, und ja, auch Bedingungen, die nicht in Form des § 29 GBO durch Urkunden nachgewiesen werden können, sind zulässig - dann muss halt auf Abgabe der BErichtigungsbewilligung geklagt und im Zivilprozeß mit den dort zulässigen Beweismitteln das Erlöschen des Rechts aufgrund Bedingungseintritt nachgewiesen werden.

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  • Danke für die Antwort:

    Mich hat nur verwundert, dass eine Vollmácht zur Abmeldung erteilt wurde. Diesen Inhalt/Vollmacht hatte ich noch nicht. Diese dürfte dann ja nicht Inhalt der Bewilligung beim Wohnungsrecht sein.
    Bei der RückAV bin ich stutzig geworden, weil die andere Bedingung mitten im Verpflichtungstext steht und auch ausdrücklich § 29 GBO erwähnt wurde - auch die Bedingung mit der Betreuung war mir neu und das wollte ich dann durch Meinungen hier im Forum absichern, und am Ende bei der Bewilligung nur die auflösende Befristung beantrgat wurde einzutragen.

  • Muss das Thema bzgl. der RückAv und dem Attest nochmal aufwärmen.
    Es wurde hier diskutiert, ob diese Erklärung des Attestes in der Form des § 29 GBO schon als eine Anweisung genüber dem GBA als Nachweismöglichkeit ausgelegt werden kann und somit dem GBA mitgeteilt wird, wie der Nachweis der Löschung zu erfolgen hat. Dies wäre ja nach dem OLG München nicht zulässig. Oder handelt es sich nur um eine Bedingung, die den reinen Rechtsuntergang der RückAV belegt und nicht als Form des Nachweises gegenüber dem GBA verwendet werden soll.

  • Ich wäre bitte über ein paar Meinungen bzw Denkansätze sehr dankbar, da nun auch Beschwerde eingelegt wurde. Ich bin nach mehrmaligem Lesen der Bedingung und auch der OLG Entscheidung sehr verunsichert.

    Wogegen wurde denn Beschwerde eingelegt?

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  • gegen die auflösende Bedingung bei der RückckAV. Das die Vorlage des Attestes in der Form des § 29 GBO eine Anweisung bzs. schon der Nachweis an das GBA ist, wie das Recht dann zu löschen ist, also wie der Nachweis des Erlöschens gegenüber dem GBA zu führen ist.
    Hier wurde diskutiert, da ja ausdrücklich das Attest in der Form des § 29 GBO erteilt werden muss, ob man dann im Wege der Auslegung wieder dahinkommt, dass die Form des § 29 GBO gewählt wurde um dann das Attest als Löschungsnachweis dem GBA vorzulegen, weil es ja so als Bedingung vereinbart wurde. Es also indirekt schon ein Löschungsnachweis bzw. eine Anweisung ist.

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