Gläubiger möchte Abschrift des Erbvertrags mit Eröffnungsprotokoll

  • Erblasser wird von A und B zu gleichen Teilen aufgrund Erbvertrag beerbt. Der Erbvertrag ist eröffnet.

    Nun meldet sich ein Gläubiger des A mit einem rechtskräftigen KFB (legt Original vor) und möchte eine Abschrift des Erbvertrags nebst Eröffnungsprotokoll.

    Nach § 792 ZPO ist dies möglich.

    Problem ist aber, dass an dem KFB ein Vollstreckungstitelvermerk angesiegelt ist, nach dem bereits eine Zwangssicherungshypothek auf einem 1/2 -Anteil des Schuldners eingetragen wurde. Der 1/2-Anteil hat aber nichts mit dem vorliegenden Nachlass zu tun.

    Kann ihm die Abschrift erteilt werden oder ist der Titel "verbraucht" und er kann nicht mehr hieraus vollstrecken und es darf ihm auch keine Abschrift erteilt werden?

  • Der Nachlassgläubiger in meinem Verfahren möchte eine beglaubigte Ablichtung des Eröffnungsprotokolls und eine beglaubigte Ablichtung des Testaments.
    Einen Titel hat er (nach derzeitigem Sachstand) nicht.

    §792 ZPO findet in diesem Fall meiner Meinung nach keine Anwendung.

    Daher habe ich auch über §357 FamFG nachgedacht. §357 FamFG scheitert aber wohl, da in der Regel kein rechtliches, sondern nur ein berechtigtes Interesses eines Nachlassgläubigers vorliegt. (Ergibt sich so auch aus Keidel zu §357 FamFG)

    Gemäß §13 Abs.2, Abs.3 FamFG ist es grundsätzlich möglich, auch Nicht-Beteiligten Akteneinsicht zu gewähren und Abschriften, auch beglaubigte Abschriften, zu erteilen. Ein berechtigtes Interesse wurde glaubhaft gemacht. Wenn man jetzt in einem solchen Fall einem Gläubiger die Abschriften erteilen würde, würde es ja dem Sinn und Zweck des §357 FamFG entgegenstehen. §357 FamFG wäre daher als lex specialis zu §13 FamFG zu sehen.

    Ich würde also dazu tendieren, die Abschriften nicht zu erteilen. Was meint ihr?
    Ich kann nämlich nicht ausschließen, dass ich mich hier gerade total irre.

  • Dem Nachlass-Gläubiger, der seine Forderung glaubhaft gemacht hat, würde ich eine beglaubigte Kopie des Testaments und des Eröffnungsprotokolls übermitteln, damit er z. B. bei einem gg. den Erben eingeleiteten Zivilprozess dessen Erbenstellung darlegen kann. Ich wüsste nicht, warum man ihm nach § 13 FamFG die Ausstellung von Kopien verweigern könnte, wenn man ihm die Einsicht in die Akten gestattet.

    -------------------------:aktenEine wirklich gute Idee erkennt man daran, daß ihre Verwirklichung von vorn herein ausgeschlossen erschien. (Albert Einstein):gruebel: ------------------------------------

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