PKH-Bewilligung zwei Verfahren

  • Es ergingen für eine BG zwei Aufhebungs-und Erstattungsbescheide - einer für die Mutter sowie die minderjährige Tochter und einer für die bereits volljährige Tochter. Hiergegen wurde jeweils gesondert Widerspruch erhoben. Es ergingen zwei Widerspruchbescheide, mit welchem die Widersprüche zurückgewiesen wurden. Für die Widerspruchsverfahren wurde jeweils Beratungshilfe bewilligt.

    Gegen diese Bescheide wurde jeweils Klage erhoben mit PKH-Antrag. In beiden Verfahren wurde uneingeschränkt PKH bewilligt. Terminierung in beiden Verfahren (zeitgleich - allerdings mit zwei Ladungen), am Ende der Verhandlung wurden beide Verfahren zur gemeinsamen Entscheidung verbunden.

    Hiernach habe ich die Festsetzung folgender Gebühren beantragt:

    Verfahren 1:

    3102 nebst 1008
    3106
    abzügl. anzurechender BerH-Vergütung

    Verfahren 2:

    3102
    3106
    abzügl. anzurechnender BerH-Vergütung

    Jetzt erging ein Festsetzungsbeschluss, mit welchem lediglich die 3102 nebst 1008 (für 2 weitere Personen) und die 3106 abzügl. der jeweils anzurechnenen BerH-Vergütung festgesetzt wurden. Es wurde verwiesen auf das Urteil des BSG vom 02.04.2014 zu Aktenzeichen B 4 AS 27/13 R.

    Ist das Gericht bei der Festsetzung nicht an die uneingeschränkten PKH-Beschlüsse gebunden?

    Bisher erfolgte in gleichartigen Fällen die Festsetzung der beantragten Gebühren problemlos.

  • So wird das bei uns inzwischen auch gehandhabt. PKH-Bewilligung bedeutet ja nicht, dass der RA dadurch mehr bekommt, als ihm zusteht. Obwohl zwei Klagen eingereicht wurden, handelt es sich offensichtlich um eine Angelegenheit - so die BSG_Entscheidung. Damit soll verhindert werden, dass bei Bedarfsgemeinschaften jedes einzelne Mitglied einzeln Klage einreicht und so für die gleiche Sache mehrfach Gebühren abgerechnet werden. Wenn in deinem Fall die beiden Klagen eine Bedarfsgemeinschaft und den gleichen Abrechnungszeitraum betreffen, halte ich die Abrechnung für korrekt.
    Bei uns gibt es sogar Richter, die die BSG-Entscheidung sehr großzüging auslegen (z.B. auch wenn es sich um verschiedene Abrechnungszeiträume handelt) und gnadenlos zusammenkürzen. Da gehe ich dann nicht mehr mit.
    Aber du kannst ja Erinnerung einlegen und mal schauen, was da raus kommt.

  • Das heißt also, ich lege zukünftig gegen zwei ergangene Aufhebungs- und Erstattungsbescheide einen Widerspruch ein und im Anschluß bei Zurückweisung des Widerspruches eine Klage?

    Wurde gerade nicht nach der Entscheidung des BSG zu Aktenzeichen B 7b 8/06 R diese Vorgehensweise "geändert"?

  • Wie das mit den Widersprüchen geht, weiß ich nicht. Aber man kann in einer Klage durchaus mehrere Widerspruchsverfahren zusammenfassen, wenn sie denn zusammen gehören.
    Und was deine BSG-Entscheidung von 11/06 angeht - da fehlt mir bissel der Zusammenhang. Offensichtlich war es dort so, dass ein Mitglied der Bedarfsgemeinschaft (Ehemann) nicht nur für sich selbst sondern auch für ein weiteres Mitglied der Bedarfsgemeinschaft (Ehefrau) geklagt hat. Das geht so nicht. Kläger müssen dann schon alle Mitglieder sein - aber das geht eben auch in einem Verfahren (auch wenn am Sozialgericht mehrere Verfahren zulässig sind). Und dafür gibt es dann die Verfahrensgebühr + die entsprechenden Erhöhungen. Ich glaube, das BSG wollte sich damit mal der üblichen Rechtsprechung der anderen Gerichtsbarkeiten anschließen, wo es ja auch nicht üblich ist (nicht mal zulässig), dass wegen gleichen Streitgegenständen mehrere Verfahren geführt werden können.

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