Es ergingen für eine BG zwei Aufhebungs-und Erstattungsbescheide - einer für die Mutter sowie die minderjährige Tochter und einer für die bereits volljährige Tochter. Hiergegen wurde jeweils gesondert Widerspruch erhoben. Es ergingen zwei Widerspruchbescheide, mit welchem die Widersprüche zurückgewiesen wurden. Für die Widerspruchsverfahren wurde jeweils Beratungshilfe bewilligt.
Gegen diese Bescheide wurde jeweils Klage erhoben mit PKH-Antrag. In beiden Verfahren wurde uneingeschränkt PKH bewilligt. Terminierung in beiden Verfahren (zeitgleich - allerdings mit zwei Ladungen), am Ende der Verhandlung wurden beide Verfahren zur gemeinsamen Entscheidung verbunden.
Hiernach habe ich die Festsetzung folgender Gebühren beantragt:
Verfahren 1:
3102 nebst 1008
3106
abzügl. anzurechender BerH-Vergütung
Verfahren 2:
3102
3106
abzügl. anzurechnender BerH-Vergütung
Jetzt erging ein Festsetzungsbeschluss, mit welchem lediglich die 3102 nebst 1008 (für 2 weitere Personen) und die 3106 abzügl. der jeweils anzurechnenen BerH-Vergütung festgesetzt wurden. Es wurde verwiesen auf das Urteil des BSG vom 02.04.2014 zu Aktenzeichen B 4 AS 27/13 R.
Ist das Gericht bei der Festsetzung nicht an die uneingeschränkten PKH-Beschlüsse gebunden?
Bisher erfolgte in gleichartigen Fällen die Festsetzung der beantragten Gebühren problemlos.