Danke für Eure Antworten!
Dem nachfolgend ist sodann ein rechtskräftiger nachlassgerichtlicher Beschluss über die Nichternennung eines TV im Verfahren nach § 2200 BGB ausreichend.
Nach genau so einer Möglichkeit hatte ich gesucht. In den Kommentierungen zu § 2200 BGB findet sich allerdings kaum etwas dazu, ob das Nachlassgericht von Amts wegen auch dann eine förmliche Entscheidung erlassen muss, wenn es der Auffassung ist, dass gar kein Ernennungsersuchen vorliegt? Dass das Nachlassgericht hierzu keine große Neigung verspürt, ist klar, zumal es in dem vorliegenden Fall ja bedeuten würde, zunächst einmal Ermittlungen bezüglich der Geschäftsfähigkeit einzuleiten.
Ernennt man keinen TV, kann der Erbe schalten und walten wie er möchte und der Vermächtnisnehmer wäre im Zweifel auf Schadensersatzansprüche verwiesen, anstatt dinglich gesichert zu sein.
Genau dies stört mich hier. Hatte auch schon in Erwägung gezogen, ob man eine Kontrollbetreuung anregen könnte für die Erfüllung der Vermächtnisse.