nachträgliche Beratungshilfe Unterschrift des Ast. nur in Kopie

  • Hallo, mir liegt ein Beratungshilfeantrag in Kopie vor, welcher in der Angelegenheit handschriftlich ergänzt wurde. Das Datum der ersten Beratung wurde ergänzt und das Datum des Antrags wurde zuerst "geweißt" und dann überschrieben. Die Unterschrift des Antragstellers liegt aber nur in Kopie vor.

    Ich habe den Antragstellervertreter angeschrieben, dass kein wirksamer Beratungshilfeantrag vorliegt, das die Unterschrift des Antragstellers nicht im Original vorliegt. Die Unterschrift des Antragstellers kann im Hinblick auf die Frist gemäß § 6 Abs. 2 auch nicht nachgeholt werden.

    Nun die Antwort des RA: Eine Fristversäumnis ist nicht nachvollziehbar. Aus § 6 Abs. 2 BerHG ergibt sich lediglich, dass der Beratungshilfeantrag spätestens 4 Wochen nach Beginn der Beratungshilfetätigkeit zu stellen ist. Dies ist hier erfolgt. Aus dem Gesetz ergibt sich nicht das Erfordernis des Vorliegens einer Unterschrift im Original. Nach hiesiger Auffassung liegt daher ein wirksamer Beratungshilfeantrag vor. Dies zeigt sich auch anhand von § 4 BerHG. Gemäß Abs. 2 der Vorschrift kann der Antrag schriftlich oder mündlich gestellt werden. Ferner sind Anlage beizufügen. Diese Voraussetzungen wurden erfüllt. Aus Abs. 4 der Norm ergibt sich, dass auf Verlangen eine Glaubhaftmachung erfolgen muss. Im Ergebnis dürfte hier ein wirksamer Beratungshilfeantrag vorliegen. Rein vorsorglich ist der Beratungshilfeantrag noch einmal im Original beigefügt. Am Tag des Fristablaufs war der Antragsteller erkrankt, so dass er das Original nicht in der Kanzlei des Unterzeichners einreichen konnte. Dies kann er notfalls auch eidesstattlich versichern.

    Was haltet Ihr davon? Jetzt liegt der Beratungshilfeantrag im Original vor, jedoch Einreichung des Originals nach Ablauf der Frist § 6 Abs.2 BerHG.

  • Also ich würde hier über den § 4 Abs. 2 BerHG zum § 126 BGB kommen, da hier ja entweder der Antrag mündlich oder eben schriftlich gestellt werden kann. Da er schriftlich eingereicht wurde landet man wohl bei § 126 BGB. Und hier ist dann die Rede von einer eigenhändigen Unterschrift und nicht einer Ablichtung der Unterschrift.

    Somit wurde der Antrag anfangs nicht formgerecht gestellt. Da der Originalantrag zu spät eingereicht wurde, würde ich diesen zurückweisen und fertig.

  • Ein Antrag - also eine Verfahrenserklärung - muss gegenüber dem Empfänger auch den Erklärungswillen bekunden, mithin deutlich machen, dass genau diese Person genau diese Erklärung gegenüber dem Amtsgericht (in diesem Fall) abgeben wollte. Dies erfolgt i.d.R. durch die eigenhändige Unterschrift, die den Antrag von einem Entwurf unterscheidet.

    Hinzu kommt, dass der Antrag wesentliche Erklärungen (Feld B, Seite 3) enthält, die der Antragsteller selbst abgeben muss und deren Richtigkeit er durch seine Unterschrift versichert.

    Ein nicht original unterschriebener Antrag ist also kein Antrag, sondern eher sowas wie ein Entwurf.

    M.E. ist zur Fristwahrung ausreichend, wenn der Antrag
    - auf dem amtlichen Formular
    - mit sämtlichen Angaben zur Person (Name, Vorname, Anschrift genügen zunächst, alles weitere kann ich erfragen)
    - mit Angaben zur Angelegenheit und
    - mit eigenhändiger Unterschrift im Original

    innerhalb der Frist eingeht.
    Alles weitere (Felder B bis G, Anlagen) kann ich im Rahmen des § 4 Abs. 4 BerHG (ggf. unter Fristsetzung, § 4 Abs. 5 BerHG) nachfordern.

    Wer "A" sagt, muss nicht auch "B" sagen. Er kann auch feststellen, dass "A" falsch war oder es auch noch "C" gibt.

    Wir Zauberer wissen über sowas Bescheid!

  • Ich würde mich hier gerne dranhängen, da es vom Thema her passt:

    Es wurde formlos durch den RA BerH beantragt. Der Antrag mittels Formular ging erst Monate später ein. Ich habe zurückgewiesen, da Frist § 6 II BerHG rum und der Antrag vorher nicht mittels Vordruck gestellt wurde.

    Der RA legt nunmehr Erinnerung ein mit der Begründung, dass nach § 1 Nr. 1 BerHFV nur der Antragsteller dem Vordruckzwang unterliegt. Wenn er als RA den Antrag stellt, gilt kein Vordruckzwang. Für den RA würde lediglich der Vordruckzwang für die Vergütung nach § 1 Nr. 2 BerHFV gelten. Daher wäre der erste formlose Antrag rechtzeitig gewesen und BerH zu bewilligen.

    Völliger Käse oder?

  • Hallo Ihr-

    ich muss diesen alten Fred nochmal hervorkramen. Ich mache seit kurzem auch Beratungshilfe und habe einen Fall, in dem mir das Formular innerhalb der 4-Woche-Frist gefaxt wurde, das Original samt Belegen ging nach Ablaub der Frist ein.

    Zählt das jetzt als "Nicht-Original-Unterschrift" und ist zurückzuweisen oder wahrt das Fax wie üblich die Frist? :gruebel:

    Viele Grüße,
    Zahira

    Don't blink. Blink and you're dead. They are fast. Faster than you can believe. Don't turn your back. Don't look away. And don't blink. Good Luck. - The Doctor

Jetzt mitmachen!

Sie haben noch kein Benutzerkonto auf unserer Seite? Registrieren Sie sich kostenlos und nehmen Sie an unserer Community teil!