Gebühr bei Betreung für einzelne Rechtshandlung - Löschung Wohnrecht

  • Hallo,
    ich grüble gerade über einer Betreuungsakte.

    Die Betreuung wurde nur für den Aufgabenkreis Löschung des lebenslänglichen Wohnrechts als beschränkte persönliche Dienstbarkeit zu Gunsten der Betroffenen an der Eigentumswohnung xy angeordnet, also Betreuung für eine einzelne Rechtshandlung.

    Die Dame hat zum Zeitpunkt der Betreuerbestellung bereits im Heim gewohnt.

    KV 11103 ist anzuwenden oder?

    Als Wert orientiere ich mich am § 52 GNotKG

    Lebensalter der Dame 94 Jahre - also 5facher Jahreswert

    Die Betroffene hat mtl. 219,00 € WEG Hausgeldzahlung gezahlt.

    Kann ich diese für die Ermittlung des Jahreswertes heranziehen oder 12 x Nettokaltmiete (aber diesen Wert wird mir der Sohn der Betroffenen sicher nicht mitteilen).

    Meint ihr ich kann den Wert so berechnen: 219,00 x 12 = 2.628,00 €
    2.628,00 x 5 = 13.140,00 €


    Vielen Dank für eure Hilfe :)

  • Gegenfrage: Kannst Du erkennen was der Notar für die Beglaubigung als Grundwert genommen hat? Wenn Du den hättest, wärest Du raus.
    Deine Rechnung sieht realistisch aus. Knapp 150 EUR Gebühr, naja, die Beteiligten haben es halt so gewollt.

    "Ändere die Welt, sie braucht es." Brecht

    K. Schiller: "Genossen, lasst die Tassen im Schrank"


    "Zu sagen, man müsste was sagen, ist gut. Abwägen ist gut, es wagen ist besser." Lothar Zenetti

  • Zum Vermögen der Betroffenen ist im Sachverhalt (bislang) nichts da.
    Was hat das aber mit dem Wert des Wohnrechts zu tun?

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  • [FONT=Arial,Bold][FONT=Arial,Bold]

    § 63 GNotKGBetreuungssachen undbetreuungsgerichtliche Zuweisungssachen

    [/FONT][/FONT]

    Bei Betreuungen oder Pflegschaften, dieeinzelne Rechtshandlungen betreffen, istGeschäftswert der Wert des Gegenstands, auf

    den sich die Rechtshandlung bezieht

  • Bitte mal die Frage nach dem Geschäftswert nicht damit vermischen, ob das Verfahren Gebühren auslöst (wegen hohem persönlichen Vermögen). Das sind 2 Paar Schuhe.

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  • Okay, werde darauf achten!
    Zu KV Nr. 11101 GNOtKG steht in Abs. 1 Satz 2

    Ist Gegenstand der Betreuung ein Teil des Vermögens, ist höchstens dieser Teil des Vermögens zu berücksichtigen.

    Ich würde also in diesem Fall bei einem Wert des Wohnrechtes unter 25.000,- € immer noch keine Gebühren erheben
    ( lasse mich aber natürlich eines Besseren belehren).

  • STOPP: Lies bitte die Vorbemerkung 1.1. Absatz 1 vom Kostenverzeichnis sowie KV 11103 GNotKG. Was sagt der zu den Gebühren? Und auf welche Vermögenswerte stellt Du ab?

    Dann, und nur wenn Du Dich für 11103 KV entschieden hast, ist der maßgebliche Tabellenwert (A) für die Rechtshandlung (WR) zu ermitteln. Dann bist Du wieder in den Wertvorschriften, ggf. beim § 63 GNotKG.

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  • Muss jetzt leider Feierabend für heute machen.
    Kannst Du mir bitte sagen, wie Du den Ausgangsfall lösen würdest?
    Vielen Dank und bis morgen

  • Leider schon etwas Zeit verstrichen, aber naja.
    Zunächst: Hat d. Betroffene eigenes Vermögen, was mich überhaupt um eine Gebühr nachdenken lässt? Stichwort Vorbemerkung. Sollte d. Betreute mehr als 25.000 EUR haben, würde ein Gebührentatbestand einschlägig sein - hier wohl 11103 KV GNotKG.

    Um die Höhe der Gebühr festzustellen, (0,5 facher Tabellenwert A) ist demnach der Wert der Rechtshandlung zu ermitteln, Dein § 63 GNotKG. Ob ich da jetzt schätze oder den Weg von Sonja72 gehe, ist jedem selbst überlassen.
    Der § 52 GNotKG hat in dem Falle was, wonach ich die 13.140 EUR als gute Grundlage für die 0,5er Gebühr ansehe.

    Besser?

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  • Mahlzeit,
    ich häng mich mal an.

    Betreuung wurde angeordnet für
    a) Veräußerung der Immobilie...
    b) Wohnungsangelegenheiten

    Im Übrigen und auch bzgl. der Wohnungsangelegenheiten liegt eine handschriftl. Vorsorgevollmacht vor.

    Betreuter hat Vermögen oberhalb von 25.000 €.
    Gebühr nach KV Nr. 11103 für einzelne Rechtshandlung oder Nr. 11101? Ich tendiere zu 11103, da es tatsächlich nur um die Veräußerung der Immobilie ging.

    Danke Euch!

  • Die Formulierung "Wohnungsangelegenheiten" könnte auch auf eine Dauerbetreuung hindeuten, wenn es neben der Veräußerung noch um andere Angelegenheiten geht. Dann 11101. Wenn aber nur die eine Immobilie verkauft werden soll und nichts weiter zu regeln ist, dann 11103, wobei diese Gebühr ja sowieso durch die 11101 begrenzt ist. Zu beachten ist noch, dass bei den Jahresgebühren der Dauerbetreuungen Zustellungsauslagen von der ersten Zustellung an anzusetzen sind, bei der KV 11103, weil Verfahrensgebühr, erst ab der 11. Zustellung.

  • Die Formulierung "Wohnungsangelegenheiten" könnte auch auf eine Dauerbetreuung hindeuten, wenn es neben der Veräußerung noch um andere Angelegenheiten geht. Dann 11101. Wenn aber nur die eine Immobilie verkauft werden soll und nichts weiter zu regeln ist, dann 11103, wobei diese Gebühr ja sowieso durch die 11101 begrenzt ist. Zu beachten ist noch, dass bei den Jahresgebühren der Dauerbetreuungen Zustellungsauslagen von der ersten Zustellung an anzusetzen sind, bei der KV 11103, weil Verfahrensgebühr, erst ab der 11. Zustellung.

    Danke für Deine Antwort DKB.
    Eine Dauerbetreuung ist ganz bestimmt nicht gewollt. Die für den Betreuten vor ein paar Jahren bereits einmal eingerichtete Dauer-Betreuung wurde aufgehoben, nachdem er eine Vorsorgevollmacht erstellt hat. Jetzt geht es tatsächlich nur um den Hausverkauf. Ich vermute, dass Dez. die Wohnungsangelegenheiten mit rein genommen hat, da das Haus noch geräumt werden musste...
    Schönen Feierabend!

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