Hallo zusammen,
bei einer Zustellung ./. intern. Rückschein nach Dänemark sind die Unterlagen mit dem Vermerk "non reclame" zurück gekommen.
Gilt die Zustellung jetzt trotzdem als erfolgt?
Ich habe keine Erklärungen Dänemarks hierzu gefunden.
Hallo zusammen,
bei einer Zustellung ./. intern. Rückschein nach Dänemark sind die Unterlagen mit dem Vermerk "non reclame" zurück gekommen.
Gilt die Zustellung jetzt trotzdem als erfolgt?
Ich habe keine Erklärungen Dänemarks hierzu gefunden.
Wie hast du denn zugestellt (ZPO, EU)?
(non reclame = nicht abgefordert)
zugestellt wurde ein Versäumnisurteil gegen internationalen Rückschein mit Übersetzung
Ich meinte, nach welcher Vorschrift zugestellt wurde.
Ich gehe von Art. 14 EuZVO aus. Übersetzung wurde beigefügt.
Ich kenne das dänische Zustellrecht nicht und gehe daher nicht von einer wirksamen Zustellung aus. Der von Loffio verlinkte Thread hilft dir da sehr viel weiter!
Aus meinen Unterlagen zur EUZuVo ergibt sich, dass Dänemark nichts zu Art 14 gesagt hat,, also nicht zugelassen. (Die Unterlagen sind aber schon älter.)
Um solche Spekulationen zu vermeiden, hatte ich nach dem "Wie" gefragt.
Die Zustellung basiert auf Art. 14 EuZVO. Gemäß dem Länderteil zur ZRHO ist in Dänemark eine Zustellung gegen intern. Rückschein möglich http://lv.justiz.nrw.de/Bibliothek/ver…tern/landid=143
Das sagt aber noch nichts dazu aus, wann eine wirksame Zustellung vorliegt.
Uns selbst wenn ich das ausländische Recht kennen würde und wüßte, dass nach dortigem Recht eine wirksame Zustellung vorliegt und dann weiß ich noch immer nicht, ob gleichwohl keine wirksame Zustellung vorliegt, weil die Zustellung in dem speziellen Fall nach deutschem Recht in dieser Form nicht möglich wäre.
Es gibt ja eine Entscheidung des BGH, die ich aber nicht aufrufen kann, die aber soweit ich mich erinnere, nicht besagt, dass eine Zustellung durch Einschreiben gegen Rückschein im Falle der Nichtabholung regelmäßig als erfolgt gilt. Das haben wird aber schon früher erörtert.
Im Grunde weiß man hier nichts, was wirklich weiterhilft.
Daher stelle ich in solchen Fällen regemäßig noch über die entsprechenden ausländischen Stellen zu.
Die Zustellung durch Einschreiben Rückschein ist immer dann sinnvoll, wenn man davon ausgehen kann, dass der Empfänger zur Annahme bereit ist.
Ansonsten hilft sie oft nicht weiter.
Alles anzeigenDas sagt aber noch nichts dazu aus, wann eine wirksame Zustellung vorliegt.
Uns selbst wenn ich das ausländische Recht kennen würde und wüßte, dass nach dortigem Recht eine wirksame Zustellung vorliegt und dann weiß ich noch immer nicht, ob gleichwohl keine wirksame Zustellung vorliegt, weil die Zustellung in dem speziellen Fall nach deutschem Recht in dieser Form nicht möglich wäre.
Es gibt ja eine Entscheidung des BGH, die ich aber nicht aufrufen kann, die aber soweit ich mich erinnere, nicht besagt, dass eine Zustellung durch Einschreiben gegen Rückschein im Falle der Nichtabholung regelmäßig als erfolgt gilt. Das haben wird aber schon früher erörtert.
Im Grunde weiß man hier nichts, was wirklich weiterhilft.
Daher stelle ich in solchen Fällen regemäßig noch über die entsprechenden ausländischen Stellen zu.
Die Zustellung durch Einschreiben Rückschein ist immer dann sinnvoll, wenn man davon ausgehen kann, dass der Empfänger zur Annahme bereit ist.
Ansonsten hilft sie oft nicht weiter.
Genau so.
Eine Zustellung durch Niederlegung ist nur zulässig, wenn die Benachrichtigung der Post einen Hinweis auf gerichtliche Schriftstücke bzw. den Absender sowie die erforderliche Belehrung über die Rechtsfolgen der schriftlichen Benachrichtigung und des Fristbeginns enthält.
Im Regelfall enthält die Benachrichtigung der Post diese erforderlichen Hinweise nicht, so dass in diesen Fällen keine wirksame Zustellung vorliegt.
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