Hallo zusammen,
ich habe mal wieder einen etwas merkwürdigen Fall, bei dem mir keine rechte Lösung einfallen will.
Schuldner ist Miteigentümer eines Einfamilienhauses, das er zusammen mit Vater, Schwester und Großmutter bewohnt. Grundbesitz ist unbelastet und wurde daher nicht aus der Masse freigegeben. Da der Schuldner nicht ohne Grund in der Insolvenz ist, nimmt er es mit Zahlungen von Gebühren nicht so genau. Nun beantragt der IV das Verfahren nach § 97 ff. InsO einzuleiten, da der Schuldner seine Abfallgebühren nicht zahlt und dem IV dauernd Mahnungen ins Haus flattern. Ich habe dieses Ansinnen zunächst verweigert, da ich meine, dass das Verfahren nach §§ 97 ff. InsO nicht dazu da ist, den Schuldner an evtl. Zahlungsverpflichtungen zu erinnern und ich zudem bezweifle, dass das hier überhaupt zulässig ist. Der IV beantragt nun weiter den Schuldner vorzuladen, den Nachweis der Zahlung der Abfallgebühren zu erbringen und zukünftig unaufgefordert nachzuweisen. Dazu soll er noch die Richtigkeit seiner gemachten Angaben versichern.
Ich habe nun mal etwas rumgesucht und bin auf unser Kommunalabgabengesetz gestoßen, aus dem sich ergibt, dass grundstücksbezogene Nutzungsgebühren als öffentliche Last am Grundstück ruhen. Bei den Abfallgebühren dürfte es sich ja um grundstücksbezogene Nutzungsgebühren handeln. Dann wäre es aber doch (auch) eine dingliche Belastung und da das Grundstück nicht freigegeben wurde, haftet die Masse. Dann wiederum gäbe es aber auch kein Verfahren nach §§ 97 ff. InsO. Übersehe ich was?