Verfahren nach §§ 97 ff. Inso zulässig?

  • Hallo zusammen,
    ich habe mal wieder einen etwas merkwürdigen Fall, bei dem mir keine rechte Lösung einfallen will.

    Schuldner ist Miteigentümer eines Einfamilienhauses, das er zusammen mit Vater, Schwester und Großmutter bewohnt. Grundbesitz ist unbelastet und wurde daher nicht aus der Masse freigegeben. Da der Schuldner nicht ohne Grund in der Insolvenz ist, nimmt er es mit Zahlungen von Gebühren nicht so genau. Nun beantragt der IV das Verfahren nach § 97 ff. InsO einzuleiten, da der Schuldner seine Abfallgebühren nicht zahlt und dem IV dauernd Mahnungen ins Haus flattern. Ich habe dieses Ansinnen zunächst verweigert, da ich meine, dass das Verfahren nach §§ 97 ff. InsO nicht dazu da ist, den Schuldner an evtl. Zahlungsverpflichtungen zu erinnern und ich zudem bezweifle, dass das hier überhaupt zulässig ist. Der IV beantragt nun weiter den Schuldner vorzuladen, den Nachweis der Zahlung der Abfallgebühren zu erbringen und zukünftig unaufgefordert nachzuweisen. Dazu soll er noch die Richtigkeit seiner gemachten Angaben versichern.
    Ich habe nun mal etwas rumgesucht und bin auf unser Kommunalabgabengesetz gestoßen, aus dem sich ergibt, dass grundstücksbezogene Nutzungsgebühren als öffentliche Last am Grundstück ruhen. Bei den Abfallgebühren dürfte es sich ja um grundstücksbezogene Nutzungsgebühren handeln. Dann wäre es aber doch (auch) eine dingliche Belastung und da das Grundstück nicht freigegeben wurde, haftet die Masse. Dann wiederum gäbe es aber auch kein Verfahren nach §§ 97 ff. InsO. Übersehe ich was?

    "Es ist nicht möglich, den Tod eines Steuerpflichtigen als dauernde Berufsunfähigkeit im Sinne von § 16 Abs. 1 Satz 3 EStG zu werten und demgemäß den erhöhten Freibetrag abzuziehen." (Bundessteuerblatt) :D

  • kann eine öffentliche Last sein: https://www.rechtspflegerforum.de/showthread.php…gsgeb%C3%BChren

    Wenn es aber eine öffentliche Last ist, dann ist es eine Masseverbindlichkeit. Warum sollte der Schuldner diese bezahlen, der Bescheid dürfte entweder an den Verwalter gehen oder aber an die Eigentümergemeinschaft.

    [SIGPIC] [/SIGPIC] Vertrauue miiir (Kaa: Das Dschungelbuch, 4. Akt, 3. Szene)

  • Der verlinkte Thread ist schon etwas älter, nach Auskunft der hiesigen Versteigerungsabteilung wurde unser KAG zwischenzeitlich so geändert, dass es sich bei Abfallgebühren um eine öffentliche Last handelt. Ich habe nur die Mahnungen an den IV vorliegen, ob der Bescheid auch dahin gegangen ist, weiß ich nicht.

    "Es ist nicht möglich, den Tod eines Steuerpflichtigen als dauernde Berufsunfähigkeit im Sinne von § 16 Abs. 1 Satz 3 EStG zu werten und demgemäß den erhöhten Freibetrag abzuziehen." (Bundessteuerblatt) :D

  • Ob öffentliche Last oder nicht, ist völlig egal, solange keine Zwangsversteigerung ansteht.
    Laut Sachverhalt gehört das Grundstück zur Masse, damit bekommt der IV die Bescheide und Mahnungen für die Masseverbindlichkeiten. Die Kommune ist gesetzlich verpflichtet, jede Fälligkeit einmal anzumahnen (Vollstreckungsvoraussetzung), egal ob es dem IV gefällt oder nicht. Warum der Schuldner dazu verhört werden soll, ist mir unverständlich.....:gruebel:

    Es gibt wichtigen und unwichtigen Aktenstaub.

  • Der IV meint, dass der Schuldner als Grundstückseigentümer persönlich für die Abfallgebühren haftet und möchte daher über das Verfahren nach §§ 97 ff. InsO erreichen, dass der Schuldner seinen Zahlungsverpflichtungen nachkommt. Ich meine nun, dass das Verfahren dazu ungeeignet ist. Meine Begründung wäre, dass der Anspruch dinglicher Natur ist und damit wegen Nichtfreigabe des Grundstücks Masseverbindlichkeit. Insofern wäre mir schon wichtig, ob es ein dinglicher oder ein persönlicher Anspruch ist.

    "Es ist nicht möglich, den Tod eines Steuerpflichtigen als dauernde Berufsunfähigkeit im Sinne von § 16 Abs. 1 Satz 3 EStG zu werten und demgemäß den erhöhten Freibetrag abzuziehen." (Bundessteuerblatt) :D

  • Also entweder läuft der Bescheid gegen die Masse, soweit, so schlecht oder aber es ist eine Neuverbindlichkeit, dann braucht das den Verwalter nicht zu kümmern. ME kann dieser Anspruch, der nach IE auch nicht dinglich sein, egal was im KAG sagt, das im Widerspruch zu § 91 I InsO steht.

    [SIGPIC] [/SIGPIC] Vertrauue miiir (Kaa: Das Dschungelbuch, 4. Akt, 3. Szene)

  • Gemäß § 80 InsO Abs.1 geht das Recht des Schuldners, das Grundstück zu verwalten, auf den Insolvenzverwalter über. Deshalb hat dieser gemäß § 34 AO die steuerlichen Pflichten zu erfüllen, das gilt in den meisten Bundesländern entsprechend auch für Abgaben nach KAG.

    Es gibt wichtigen und unwichtigen Aktenstaub.

  • Das Ansinnen des Verwalters ist völliger Blödsinn. Die Auskunft des Schuldners kann nur lauten: ich habe Grundeigentum, für Grundeigentum können öffentliche Lasten entstehen.

    Dass sich über §§ 97 ff. InsO etwaige Zahlungspfllichten des Schuldners durchsetzen ließen, wäre mir neu. Durchsetzung von Zahlungspflichten bietet der Zivilrechtsweg. Da hat sich irjendswie schon seit der Einführung der KO nix dran geändert.
    Ein etwaiger Ausgleichsanspruch gegen Miteigentümer dürfte sich - auch ohne Auskunft des Schuldners - aus dem Grundbuch ergeben. Also ich würde keinen Termin anberaumen zum Zwecke des Vorlesens des Grundbuchauszugs durch den Schuldner :teufel:

    herrschendes Recht ist das Recht der herrschenden
    Die Philosophen haben die Welt nur unterschiedlich interpretiert, es kommt darauf an, sie zu verändern! (K.M.)
    Ich weiß, dass ich nicht weiß (Sokrates zugeschrieben); jeder der mein Wissen erfolgreich erweitert, verbreitert mein Haftungsrisiko (nicht sokrates, nur ich)
    legalize erdbeereis
    :daumenrau

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