Vergütungszuschlag bei Ansprüchen gegen den Verwalter persönlich

  • Hallo,

    in dem mir vorliegenden Verfahren machte das Finanzamt gegen den vorl. Verwalter persönliche Haftungsansprüche aus § 69 Abgabenordnung geltend. Die Anspruchsverfolgung erfolgte durch das Finanzamt erst im eröffneten Verfahren. Für diese komplexe Angelegenheit wird nun ein Zuschlag auf die Vergütung des endgültigen Verwalters geltend gemacht. Es handelt sich daher um Ansprüche gegen den vorl. Verwalter persönlich und damit nicht um Ansprüche, die gegenüber der Insolvenzmasse hätten geltend gemacht werden können. Der vorl. Verwalter ist identisch mit dem endgültigen Verwalter.

    Meine Frage hierzu: Kann der endgültige Verwalter für diese Rechtsstreitigkeit wegen einer Pflichtverletzung des vorl. Verwalters überhaupt einen Zuschlag auf seine Vergütung verlangen?


    Liebe Grüße

  • wegen einer Pflichtverletzung des vorl. Verwalters

    Wie ist die Sache denn ausgegangen; wurde tatsächlich eine Pflichtverletzung begannen [Finanzämter kommen manchmal auf absonderliche Ideen :eek:].

    "Für das Universum ist die Menschheit nur ein durchlaufender Posten."

  • Wie ist die Sache denn ausgegangen; wurde tatsächlich eine Pflichtverletzung begannen [Finanzämter kommen manchmal auf absonderliche Ideen :eek:].


    Laut der Stellungnahme des Verwalters war abschließend wohl keine Pflichtverletzung festgestellt worden.

    Gibt es zu meiner ursprünglichen Frage keine Meinungen? Mich stört, dass es sich um Ansprüche gegen den vorläufigen InsO-Verwalter aus einer (angeblichen) Pflichtverletzung aus dem vorläufigen Verfahren handelt und der endgültige Verwalter (es besteht jedoch Personenidentität) hierfür einen Zuschlag geltend macht. Zudem trat der Verwalter aufgrund der persönlichen Ansprüche nicht als Prozessstandschafter auf sondern für sich selber.

  • Dafür, dass man einen persönlichen Anspruch abgewehrt hat, wird man wohl schlecht einen Zuschlag verlangen können.

    Aber: eine insolvenzrechtliche Pflichtverletzung könnte hier bedeuten, dass ein Gläubiger Masseansprüche, Absonderungsansprüche, Aussonderungsansprüche nicht beachtet hat. Wären solche vorhanden, wäre die Insolvenzmasse geringer ausgefallen. Wenn man sich nun vorrangig mit der Abwehr solcher Ansprüche beschäftigt (wobei die Haftungsansprüche nicht subsidiär sind), kann dies schon zu einem Zuschlag führen.

    Ich frage mich bloß, was dies für eine Pflichtverletzung gegenüber dem FA sein sollte, die im vIV auftritt. § 55 IV InsO kann es nicht sein.

    [SIGPIC] [/SIGPIC] Vertrauue miiir (Kaa: Das Dschungelbuch, 4. Akt, 3. Szene)

  • Ich frage mich bloß, was dies für eine Pflichtverletzung gegenüber dem FA sein sollte, die im vIV auftritt. § 55 IV InsO kann es nicht sein.

    Es ging um die Haftungsfrage nach Widerruf von Lastschriften durch den (schwachen) vorl. Verwalter. Die Einzugsermächtigungen waren zuvor von dem Schuldner erteilt sowie die entsprechenden Beträge von Konto abgebucht worden.

  • Ich verstehe den Fall (immer noch) nicht. Was hat der Insolvenzverwalter mit dem vorläufigen Insolvenzverwalter (wenn auch vielleicht personenidentisch) zu tun ? Nehmen wir mal an, Herr RA Meyer war der vorläufige Insolvenzverwalter und Herr RA Schmidt ist der (endgültige) Insolvenzverwalter. Warum sollte Herr Schmidt einen Zuschlag bekommen, wenn Herr Meyer verklagt wird ? Was ist das denn überhaupt für ein Ansinnen :eek::confused: ?

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  • Ich verstehe den Fall (immer noch) nicht. Was hat der Insolvenzverwalter mit dem vorläufigen Insolvenzverwalter (wenn auch vielleicht personenidentisch) zu tun ? Nehmen wir mal an, Herr RA Meyer war der vorläufige Insolvenzverwalter und Herr RA Schmidt ist der (endgültige) Insolvenzverwalter. Warum sollte Herr Schmidt einen Zuschlag bekommen, wenn Herr Meyer verklagt wird ? Was ist das denn überhaupt für ein Ansinnen :eek::confused: ?


    Wunderbar. Also bin ich nicht der Einzige, der sich daran stört. Der vorl. Verwalter (nachfolgend A) hatte Lastschriften widerrufen. Dadurch soll dem Finanzamt ein Schaden entstanden sein. Diesen Schaden machte das Finanzamt ggü. A gem. § 69 AO geltend. Die Geltendmachung erfolgte jedoch erst nach Eröffnung des Insolvenzverfahrens. A wurde auch zum Verwalter bestellt. Ich denke A will jetzt den Zuschlag auf seine Vergütung im eröffneten Verfahren, weil er 1. erst im eröffneten Verfahren mit dem Thema Arbeit hatte und 2. die Vergütung für das vorl. Verfahren abgerechnet ist und A bei der Vergütung für das vorl. Vefahren keinen Zuschlag in Ansatz gebracht hatte (die Arbeit fiel eben erst nach Eröffnung und Abrechnung der Vergütung für das Eröffnungsverfahren an)

  • Könnte ne Einzelermächtigung vorgelegen zu haben.

    ist doch allgemeines Berufsrisiko. Wem es am Herd zu heiß ist.....

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    :daumenrau

  • Das war doch mal ein paar Jahre in, so zwischen ca. 2008 und den "Konsensentscheidungen" von XI. und IX. Senat: Vorläufig schwacher IV mit Zustimmungsvorbehalt widerruft pauschal alle noch offenen Lastschriften, da der Schuldner sie mangels Erteilung der Zustimmung nicht mehr genehmigen kann.

    Und da konnte es dann schon die eine oder andere geben, bei der sich hintennach herausstellte, dass sie schon vorher genehmigt war und der Widerruf zu Unrecht erfolgt ist.

    Aber einen Zuschlagstatbestand sehe ich trotzdem nicht.

    Mit freundlichen Grüßen
    AndreasH

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