inoffizielle Kenntnis vom Umzug im gerichtl. Schuldenbereinigungsverfahren

  • Tja, dann lehne ich ab, sage noch nett dazu, dass außerdem dieser Punkt fehlt und das Gericht ersetzt meine Zustimmung.

    Erfolg? Derselbe wie jetzt.

    Oder nicht?

  • Tja, dann lehne ich ab, sage noch nett dazu, dass außerdem dieser Punkt fehlt und das Gericht ersetzt meine Zustimmung.

    Erfolg? Derselbe wie jetzt.

    Oder nicht?

    Es ist die Frage, ob eine Zustimmungsersetzung bei Fehlen einer ausreichenden Wiederauflebensklausel möglich ist. Stichwort: Schlechterstelltung ggü. der Durchführung eines InsO-Verfaherens. Dort gibt es bei Verstoß gegen die Obliegenheiten die Versagung der RSB.

    Im "regulären" Insolvenzverfahren müsste jedoch auch bei Verstoß gegen eine Obliegenheit immer auch noch eine meßbare Beeinträchtigung der Gläubigerbefriedigung vorliegen, damit die RSB versagt wird (§ 296 InsO). Bei einer fehlenden bzw. verspäteten Mitteilung über einen Umzug ist dies fraglich.

  • Tja, dann lehne ich ab, sage noch nett dazu, dass außerdem dieser Punkt fehlt und das Gericht ersetzt meine Zustimmung.

    Erfolg? Derselbe wie jetzt.

    Oder nicht?

    Kommt darauf an, ab wann ihr den Gläubiger vertretet: Ablehnung eines Plans mit fehlender Widerrufsklausel möglichst schon im außergerichtlichen Stadium, dann kommt es u. U. gar nicht zum gerichtlichen SBP-Verfahren.

    Wichtige Entscheidungen fällt man mit Schnick Schnack Schnuck


  • Kommt darauf an, ab wann ihr den Gläubiger vertretet: Ablehnung eines Plans mit fehlender Widerrufsklausel möglichst schon im außergerichtlichen Stadium, dann kommt es u. U. gar nicht zum gerichtlichen SBP-Verfahren.

    Ich vertrete den Gläubiger in der Form, dass ich der Gläubiger bin.
    (Wow, ich stelle gerade fest, dass das ziemlich cool klingt...)

    Zitat von Olaf K

    Es ist die Frage, ob eine Zustimmungsersetzung bei Fehlen einer ausreichenden Wiederauflebensklausel möglich ist. Stichwort: Schlechterstelltung ggü. der Durchführung eines InsO-Verfaherens. Dort gibt es bei Verstoß gegen die Obliegenheiten die Versagung der RSB.

    Kann ich da jetzt noch etwas tun?

    Zitat von Olaf K

    Im "regulären" Insolvenzverfahren müsste jedoch auch bei Verstoß gegen eine Obliegenheit immer auch noch eine meßbare Beeinträchtigung der Gläubigerbefriedigung vorliegen, damit die RSB versagt wird (§ 296 InsO). Bei einer fehlenden bzw. verspäteten Mitteilung über einen Umzug ist dies fraglich.

    Nun, ich gehe davon aus, dass der Schuldner es mit der Obliegenheit der Arbeitsaufnahme bzw der Bemühungen hierzu nicht so genau nimmt und die fehlende Umzugsinformation eher nur die Spitze des Eisbergs ist.

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