inoffizielle Kenntnis vom Umzug im gerichtl. Schuldenbereinigungsverfahren

  • Hallo,

    ich habe einen gerichtlichen Schuldenbereinigungsplan, der eigentlich ein Nullplan ist.

    Laut Beiblatt hat der Schuldner die Obliegenheit, dem Gläubiger einen Wohnortwechsel mitzuteilen.
    Jetzt hat mir die (Ex)Frau des Schuldners mitgeteilt, dass er umgezogen ist. Allerdings habe ich eine offizielle Mitteilung von ihm nicht erhalten.

    Und nun lassen mich meine rudimentären Insolvenzkenntnisse im Stich, so dass ich auf eure Hilfe hoffe (und darum bitte, dass ihr nicht beißt):

    Wem teile ich das nun mit? Dem Gericht. Aber benötige ich eine EMA? Von wo, dem neuen Wohnort oder dem alten? Was müßte ich noch mitteilen?
    Sollte ich es lassen, weil es eh nichts bringt?

    Oder könnte es sein, dass er es einem anderen Gläubiger mitgeteilt hat und das sollte (wegen der Formulierung im Beiblatt) ausreichen?

  • Warum hat dir die Ex-Frau das denn mitgeteilt? So eher informell, damit du auch ja weiter an ihm dranbleibst? :gruebel:

    Ja, es muß wohl eine Trennung der finsteren Art gewesen sein.

    Zitat von Cuber

    In welchem Stadium ist das Verfahren?

    :gruebel: Ich habe Anfang 2012 im Insolvenzeröffnungsverfahren vom Gericht den "Schuldenbereinigungsplan für das gerichtliche Verfahren" bekommen.

    Mehr habe ich danach nicht mehr bekommen. Auch keine Raten, da sich scheinbar an seinem Einkommen nichts geändert hat - zumindest habe ich dazu auch nichts. :gruebel: Ich sehe gerade: Laut Beiblatt hat er sich verpflichtet, Nachweise auf Anforderung vorzulegen. Vielleicht sollte ich ihn spaßeshalber dazu mal auffordern. Und gleich noch Nachweise für seine Bemühungen im Falle der Arbeitslosigkeit dazu vorlegen lassen.

    Was mache ich, wenn er diese Nachweise nicht hat bzw vorlegt? Auch dem Gericht mitteilen?

  • Warum hat dir die Ex-Frau das denn mitgeteilt? So eher informell, damit du auch ja weiter an ihm dranbleibst? :gruebel:

    Ja, es muß wohl eine Trennung der finsteren Art gewesen sein.

    Zitat von Cuber

    In welchem Stadium ist das Verfahren?

    :gruebel: Ich habe Anfang 2012 im Insolvenzeröffnungsverfahren vom Gericht den "Schuldenbereinigungsplan für das gerichtliche Verfahren" bekommen.

    Merkwürdig! Was ist mit § 308 Abs. 1 Satz 3 InsO?

    Wenn es keine schlechten Menschen gäbe, gäbe es keine guten Juristen.

    Charles Dickens (1812-70), engl. Schriftsteller

  • Zitat von Cuber

    In welchem Stadium ist das Verfahren?

    :gruebel: Ich habe Anfang 2012 im Insolvenzeröffnungsverfahren vom Gericht den "Schuldenbereinigungsplan für das gerichtliche Verfahren" bekommen. Mehr habe ich danach nicht mehr bekommen.

    Das kann eigentlich nicht sein. War das gerichtliche Schuldenbereinigungsplanverfahren erfolgreich, dann stellt das Gericht den Beschluss über die Annahme des Plans zu (§ 308 Abs. 1 InsO).

    Liegt dir dieser Beschluss vor, ist das Gericht raus. Dann gilt nur das, was im Plan vereinbart wurde. Üblicherweise werden Klauseln aufgenommen, unter welchen Bedingungen die Gläubiger den Plan aufkündigen können. Fehlen solche Klauseln, wirds schwierig.

    2 Mal editiert, zuletzt von Olaf K (25. Februar 2015 um 08:39) aus folgendem Grund: Thread nicht sorgfältig gelesen

  • Also noch einmal für mich zum Aufdröseln:

    Anfang Januar 2012 erhalte ich vom Gericht zugestellt den "beigefügten Beschluss": den "Schuldenbereinigungsplan für das gerichtliche Verfahren" - Allgemeiner Teil und Besonderer Teil. Im besonderen Teil enthalten sind "ergänzende Regelungen" u.a. mit den Obliegenheiten des Schuldners und der Anpassung der Raten. Und hinten ist der eigentliche Beschluss über die Annahme des Schuldenbereinigungsplans unter Aufhebung der Sicherheitsmaßnahmen und der Rücknahme der Anträge auf Eröffnung des Verfahrens und der Erteilung der RSB. das dürfte das sein, was ihr sucht, gell?

    Aber nirgendwo steht, was passiert, wenn der Schuldner seinen Obliegenheiten nicht nachkommt. Ja klar, der Vergleich in Form des Schuldenbereinigungsplans ist hinfällig.

    Aber wem teile ich das mit? Oder darf ich einfach wieder vollstrecken?

    Was muss ich bei der Beauftragung des Gerichtsvollziehers mitschicken? Den Schuldenbereinigungsplan (mit Begründung, warum ich vollstrecke) oder den Ursprungstitel?

    Bekomme ich, wenn ich den Plan als Begründung meiner Forderung schicke, dann nur meinen darin ausgewiesenen Anteil an der Gesamtforderung? Wenn der Vergleich hinfällig ist, wohl eher nicht.

    Ich hatte erst dieses gerichtliche Verfahren und das der Frau des Schuldners. Ihr Verfahren hat übrigens "normal" in der Eröffnung des Insolvenzverfahrens geendet.

    Ich hoffe sehr, ihr seht mir meine Begriffsstutzigkeit nach! :oops:

  • Aber nirgendwo steht, was passiert, wenn der Schuldner seinen Obliegenheiten nicht nachkommt. Ja klar, der Vergleich in Form des Schuldenbereinigungsplans ist hinfällig.


    Zahlt der Schuldner denn nach Plan?

    Und ob eine Obliegenheitsverletzung, die aber die Gläubiger nicht benachteiligt den Plan kippt... ?

    Und ob die Ex einfach nur mal so ein wenig Spaß in die Runde bringen wollte? Vielleicht erst einmal eine EMA machen. Ist billiger als eine Vollstreckungsgegenklage.

    [SIGPIC] [/SIGPIC] Vertrauue miiir (Kaa: Das Dschungelbuch, 4. Akt, 3. Szene)

  • Es steht im Besonderen Teil als zweite Überschrift "Musterplan mit flexiblen Raten". Diese belaufen sich zum Zeitpunkt der Erstellung des Plans auf 0,00 €

    Und in den "Ergänzenden Regelungen" unter Punkt 5 (Obliegenheiten)
    Abs 1 lit b: Der Schuldner verpflichtet sich, dem Gläubiger auf Anforderung einmal im Jahr Nachweise über seine Einkommenssituation vorzulegen.
    Abs 1 lit c: Im Falle der Arbeitslosigkeit bemüht sich der Schuldner um eine ... Tätigkeit. Auf Anforderung des Gläubigers legt er entsprechende Nachweise vor.
    Und unter Punkt 7 steht noch die Anpassung des pfändbaren Betrages bei flexiblen Plänen.


    "eigentlich ein Nullplan" ist für ein flexibler Plan (den es ja lt. OLG Stuttgart nicht geben darf).

    Hast Du bitte ein Az der Entscheidung?


    Aber was heißt das nun?
    :confused:

  • https://www.rechtspflegerforum.de/showthread.php…mmentare/page50

    ab #1.000, betrifft aber mehr die Frage, ob der rechtliche Berater hieran entsprechende Gebühren verdienen darf, also halber Schritt zurück.

    Aber mache doch erst einmal wie Du in # 1 beschrieben hast, anschreiben und warten was passiert.

    [SIGPIC] [/SIGPIC] Vertrauue miiir (Kaa: Das Dschungelbuch, 4. Akt, 3. Szene)

  • Ich habe mir sowohl die Entscheidung des OLG Stuttgart angeschaut als auch diejenige des BGH

    Zitat von La Flor de Cano

    Dabei ist die Vorlage eines Nullplanes oder Fastnullplanes zulässig, IX ZB 97/12.

    ,

    die Du etwas weiter unten (in #1014) ansprichst. Jetzt bin ich erst recht verwirrt...:gruebel: Die sind ja gegenläufig. Oder versteh ich etwas falsch?


    Unabhängig davon mache ich das jetzt und schreibe den Schuldner an - vielleicht hat er ja doch Nachweise.
    Aber was, wenn nicht?

  • Beinhaltet der Plan eine Regelung, die sinngemäß bestimmt "Wenn der Schuldner seinen Verpflichtungen nicht nachkommt, hat der Gläubiger das Recht, den Schuldner mit einer Frist von 2 Wochen zur Einhaltung seiner Verpflichtung aufzufordern, Kommt der Schuldner dem nicht nach, hat der Gläubiger das Recht, den Vergleich zu kündigen."?

    Wenn ja -> vorgehen, wie im Plan geregelt.
    Wenn nicht -> Pech gehabt. Dem Mandanten das irgendwie erklären und Akte weglegen.

    Und beim nächsten (auch außergerichtlichen SBP) darauf achten, dass der Plan eine Widerrufsmöglichkeit für den Gläubiger bei Pflichtverletzung des Schuldners enthält.

    Wichtige Entscheidungen fällt man mit Schnick Schnack Schnuck

  • Danke Bela! (und auch alle anderen!)

    Und beim nächsten (auch außergerichtlichen SBP) darauf achten, dass der Plan eine Widerrufsmöglichkeit für den Gläubiger bei Pflichtverletzung des Schuldners enthält.

    Und wie bekomme ich das Gericht dazu, so etwas nachträglich aufzunehmen, wenn der Plan schon beschlossen ist?

  • Und wie bekomme ich das Gericht dazu, so etwas nachträglich aufzunehmen, wenn der Plan schon beschlossen ist?

    Gar nicht. Das ist Aufgabe der Gläubiger, das bei der Prüfung "Zustimmung oder Ablehnung" zu merken und ggf. halt nicht zuzustimmen.

    Wichtige Entscheidungen fällt man mit Schnick Schnack Schnuck

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