Einrichtung Verrechnungskonto - konkludente Kontokorrentabrede

  • Ausgehend von der Tatsache, dass im ungekündigten Kontokorrentverhältnis nur die Rückführung des "Darlehens" insgesamt anfechtbar ist, stellt sich mir folgende Frage:

    Der Insolvenzschuldner und sein Sohn führen beide Einzelunternehmen. Wenn "Not am Mann ist" begleicht der Sohn gegenüber einzelnen Gläubigern die Verbindlichkeiten seines Vaters. Die Forderungen werden in ein Verrechnungskonto eingestellt. Weitere Abreden sind nicht bekannt. Eventuell war auch der Wille des Steuerberaters, die Zahlungen irgendwie "darzustellen", der Grund für diese Vorgehensweise.

    Muss hier von einem (konkludenten) Kontokorrentverhältnis ausgegangen werden.

    [Die Sache ist deshalb interessant, weil der Insolvenzschuldner den bestehenden Saldo mehrfach ausgeglichen hat und auch der Kaufpreis, den der Sohn für die Übernahme eines Teils des Anlagevermögens seines Vaters bezahlen musste, verrechnet wurde. Bei Eröffnung des Insolvenzverfahrens wies das Verrechnungskonto allerdings einen Saldo zugunsten des Sohnes von zirka EUR 30.000,00 auf.]

    "Für das Universum ist die Menschheit nur ein durchlaufender Posten."

  • Ausgehend von der Tatsache, dass im ungekündigten Kontokorrentverhältnis nur die Rückführung des "Darlehens" insgesamt anfechtbar ist, stellt sich mir folgende Frage:

    Der Insolvenzschuldner und sein Sohn führen beide Einzelunternehmen. Wenn "Not am Mann ist" begleicht der Sohn gegenüber einzelnen Gläubigern die Verbindlichkeiten seines Vaters. Die Forderungen werden in ein Verrechnungskonto eingestellt. Weitere Abreden sind nicht bekannt. Eventuell war auch der Wille des Steuerberaters, die Zahlungen irgendwie "darzustellen", der Grund für diese Vorgehensweise.

    Muss hier von einem (konkludenten) Kontokorrentverhältnis ausgegangen werden.

    [Die Sache ist deshalb interessant, weil der Insolvenzschuldner den bestehenden Saldo mehrfach ausgeglichen hat und auch der Kaufpreis, den der Sohn für die Übernahme eines Teils des Anlagevermögens seines Vaters bezahlen musste, verrechnet wurde. Bei Eröffnung des Insolvenzverfahrens wies das Verrechnungskonto allerdings einen Saldo zugunsten des Sohnes von zirka EUR 30.000,00 auf.]

    Das dürfte eher einem Darlehensverhältnis entsprechen. Es erfolgte jedoch keine Zahlung auf Schuld durch den Sohn, sondern lediglich auf Kredit. Die Verrechnung des Anlagevermögens halte ich jedoch für anfechtbar. Die Gläubigerzahlungen durch den Sohn nur, wenn ein Darlehensverhältnis faktisch bestanden hat (Vertrag) - dann Zahlung auf Schuld - mithin anfechtbar.

  • Die Frage, ob eine Zahlung auf Schuld vorliegt, ist wohl nur im Verhältnis zu den Gläubigern relevant. Um diese geht es mir aber gerade nicht.

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  • Die Frage, ob eine Zahlung auf Schuld vorliegt, ist wohl nur im Verhältnis zu den Gläubigern relevant. Um diese geht es mir aber gerade nicht.

    Sehe ich im Verhältnis Vater-Sohn ebenso. Über § 138 I Nr. 2 InsO iVm § 133 I, II InsO müsste das aber zu knacken sein.

    Einen konkludenten KK sehe ich aber als stark konstruriert, wie hoch ist der denn, unbegrenzt und wie ist denn die Fälligkeit, nie oder im Jahre des Heils 2020?

    [SIGPIC] [/SIGPIC] Vertrauue miiir (Kaa: Das Dschungelbuch, 4. Akt, 3. Szene)

  • Die Frage, ob eine Zahlung auf Schuld vorliegt, ist wohl nur im Verhältnis zu den Gläubigern relevant. Um diese geht es mir aber gerade nicht.

    Es wurde ja nur ein "Verrechnungskonto" geführt. Ein Leistungsaustausch zwischen beiden Firmen fand wohl nicht statt, wenn ich es richtig verstehe. Demnach hat der Sohn dem Vater erstmal Kredit gegeben und auf Anweisung an einzelne Gläubiger ausgekehrt. Die Rückführung des Kredites ist anfechtbar, aber diese hat ja nicht stattgefunden (so zumindest mein Verständnis, da am Ende der Sohn nach wie vor Forderungen i.H.v. 30.000 EUR hatte). Oder lag eine höhere Kreditierung vor? In einem Fall des BGH hatte der Gesellschafter der Firma Kredit gegeben, auch hier wurde ständig zurück geführt und neu gewährt. Wenn ich mich recht erinnere hatte der BGH seinerzeit entschieden, dass auch hier die Rückforderung des Verwalters nur in Höhe des Teils Erfolg haben konnte, in welchem der Kredit einmal zurück geführt wurde -also nicht kumuliert. Vielleicht habe ich die Ausgangsfrage nicht richtig erfasst, bin gesundheitlich ein wenig angeschlagen.

  • Die Entscheidung IX ZR 7/12, Staffelkredit, ist aber sehr speziell, weil es sich um die kurzfristige Vorfinanziererung von Sozialversicherungsbeiträgen handelte, die dann als Beihilfezahlungen wieder eingegangen sind.

    [SIGPIC] [/SIGPIC] Vertrauue miiir (Kaa: Das Dschungelbuch, 4. Akt, 3. Szene)

  • Die Entscheidung IX ZR 7/12, Staffelkredit, ist aber sehr speziell, weil es sich um die kurzfristige Vorfinanziererung von Sozialversicherungsbeiträgen handelte, die dann als Beihilfezahlungen wieder eingegangen sind.

    Yepp, die meinte ich. Wurden dem Sohn irgendwelche Sicherheiten gewährt?

  • Sicherheiten wurden nicht gewährt.

    Genau das ist der Punkt!
    Liegt ein Kontokorrentverhältnis oder ein kontokorrentähnliches Verhältnis vor. Nach der zitierten Entscheidung wäre zumindest letzteres denkbar.

    "Für das Universum ist die Menschheit nur ein durchlaufender Posten."

  • Sicherheiten wurden nicht gewährt.

    Genau das ist der Punkt!
    Liegt ein Kontokorrentverhältnis oder ein kontokorrentähnliches Verhältnis vor. Nach der zitierten Entscheidung wäre zumindest letzteres denkbar.

    Hier habe ich die sicherlich von Dir gesuchte Relativierung:

    Einzeldarlehen eines Gesellschafters der späteren Insolvenzschuldnerin, die in keinem engen zeitlichen und sachlichen Zusammenhang stehen und die nicht einem bestimmten Zweck, sondern dem allgemeinen Liquiditätsbedarf der Gesellschaft dienen, können nicht zu einem Kontokorrentkredit zusammengefasst werden.

    BGH, Beschluss vom 16.01.2014 – IX ZR 116/13

    [SIGPIC] [/SIGPIC] Vertrauue miiir (Kaa: Das Dschungelbuch, 4. Akt, 3. Szene)

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