Hier wird an Gläubiger mit für den Ausfall festgestellten Forderungen ein einfacher Tabellenauszug verschickt. Ist das in rechtlicher Hinsicht erforderlich? In der InsO konnte ich nichts dergleichen entdecken.
Tabellenauszug für Ausfallgläubiger
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Nach § 179 Abs. 3 S. 1 InsO bekommmen nur Gläubiger von bestrittenen Forderungen einen Tabellenauszug. Wenn für den Ausfall festgestellt wird, dann wurde die Forderung nicht bestritten. Folglich dürfte hier nichts verschickt werden.
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Hier wird an Gläubiger mit für den Ausfall festgestellten Forderungen ein einfacher Tabellenauszug verschickt.
Schade um´s Porto.
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Hier wird an Gläubiger mit für den Ausfall festgestellten Forderungen ein einfacher Tabellenauszug verschickt. Ist das in rechtlicher Hinsicht erforderlich? In der InsO konnte ich nichts dergleichen entdecken.
Nach dem PT oder wg § 201 II InsO?
Schade um´s Porto.
Jetzt weiß ich auch, warum die D*** P*** AG so hohe Gewinne erwirtschaftet.
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Nach dem PT oder wg § 201 II InsO?
Nach dem PT.
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Hier werden nach dem PT unbeglaubigte Tabellenauszüge zusammen mit einem Merkblatt an die Ausfallgläubiger verschickt.
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Bringt das irgendwas?
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Hier werden nach dem PT unbeglaubigte Tabellenauszüge zusammen mit einem Merkblatt an die Ausfallgläubiger verschickt.
Was steht denn auf dem Merkblatt drauf, hoffentlich nur verständliches IX ZB 218/04 ab Rn. 11
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Bringt das irgendwas?
Kann ich nicht sagen. Vielleicht weniger Rückfragen ans Gericht? -
Seltsame Sache.
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hm.also was irgendwelche - vermeintlich - schlauen leuz in irgendwelche "Merkblätter" schreiben weiß ich nicht, sinnvoll wäre aber, auch den unter Ausfallbeschränkung festgestellten Forderungsinhabern einen Tabellenauszug zukommen zu lassen. Oki, machen wir auch nicht.
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Tia, was soll ich sagen.
Das vom IV vorbereitete Prüfungsergebnis
a) "Für-den-Ausfall-Dingens" hat gesetzlich keine Stütze,
b) also auch nicht eine darauf fußende Tabellenauszugs-Versendung.Wenn man a) aber praxisgeübt wg. Hinweischarakter verstehen möchte,
macht b) eine Versendung durchaus Sinn, um dieser Hinweisfunktion tatsächliche Daseinsberechtigung zu verschaffen.Da ich bereits - wie bekannt - mit a) auf geübtem Kriegsfuß stehe,
lasse ich b) auch keine Auszüge amtswegig versenden. -
Vielleicht ist das Ganze ein Fall von "das-haben-wir-schon-immer-so-gemacht" ?
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Tia, was soll ich sagen.
Das vom IV vorbereitete Prüfungsergebnis
a) "Für-den-Ausfall-Dingens" hat gesetzlich keine Stütze,.....Sicher?
§ 44a InsO, § 52 InsO, § 190 InsO.....
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Tia, was soll ich sagen.
Das vom IV vorbereitete Prüfungsergebnis
a) "Für-den-Ausfall-Dingens" hat gesetzlich keine Stütze,.....Sicher?
§ 44a InsO, § 52 InsO, § 190 InsO.....
also da bin ich auch ganz sicher. Es gibt formal in der Tabelle nur die Prüfungsergebnisse "festgestellt" und "bestritten". Die Einschränkungen wie beispielsweise "für den Ausfall" werden dann formal über das Schlussverzeichnis geregelt. Deshalb kommen in das Verzeichnis nur die Forderungen, die bei einer Verteilung zu "berücksichtigen" sind, wie das § 188 Inso so schön sagt.
Aber es ist ja schon für alle vorteilhaft, dass sich eingebürgert hat, den wahren Kern der Forderung auch in der Tabelle bekannt zu machen.
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