Tod des Betreuers - Schlussabrechnung

  • Hallo zusammen,

    der Betreuer ist verstorben. Wer ist verpflichtet zur Schlussabrechnung? Hierzu gab es bereits eine Diskussion zum ähnlichen Thema (Tod Betreuter und Betreuer)(https://www.rechtspflegerforum.de/showthread.php…s-und-Betreuten).
    Nach Palandt u.a., Rn. 1 zu § 1890 BGB sollen die die Erben sein. Dagegen spricht u.a., dass die Erben nicht das Betreueramt "beerben", es sich m.E. um eine berufsspezifische Pflicht handelt.
    Die Frage ist: Ist der neue Betreuer zur Schlussabrechnung des verstorbenen Betreuers verpflichtet, und wenn ja, nach welcher Vorschrift oder Grundsatz?

  • Der neue Betreuer ist nicht zur Schlussrechnung verpflichtet. Er hat doch nichts verwaltet, was er abrechnen könnte. Er reicht das Vermögensverzeichnis ein und beginnt sein Betreueramt ganz normal.
    Die Erben können auch nicht abrechnen, weil sie keine Betreuer waren. Sie sollte aber alle Unterlagen, die zur Betreuung gehören, dem neuen Betreuer übergeben.
    Du wirst keine Schlussrechnung einfordern können, wenn der Einzige, der dazu verpflichtet ist, gestorben ist.


  • Du wirst keine Schlussrechnung einfordern können, wenn der Einzige, der dazu verpflichtet ist, gestorben ist.

    Das ist richtig. Bei uns am Gericht wurde jedoch der Erbe aufgefordert die SR zu legen und dies klappte bislang völlig problemlos (beim Versterben eines Berufsbetreuers).
    Der neue Betreuer hat keinerlei Vermögen verwaltet, bzw. eben nicht für den abzurechnenden Zeitraum, weshalb dieser gänzlich außen vor bleibt.

  • Du wirst keine Schlussrechnung einfordern können, wenn der Einzige, der dazu verpflichtet ist, gestorben ist.

    Das ist richtig. Bei uns am Gericht wurde jedoch der Erbe aufgefordert die SR zu legen und dies klappte bislang völlig problemlos (beim Versterben eines Berufsbetreuers). Der neue Betreuer hat keinerlei Vermögen verwaltet, bzw. eben nicht für den abzurechnenden Zeitraum, weshalb dieser gänzlich außen vor bleibt.



    Ihr fordert allen Ernstes als Gericht jemand zu einer Rechtshandlung auf, obwohl ihr genau wisst, dass der Aufgeforderte zu dieser Hadlung nicht verpflichtet ist.

    Junge, Junge: da begeht ihr aber eine schöne Amtspflichtsverletzung, wenn nicht sogar Rechtsbeugung.

    Lasst es besser gut sein, dass es halt keine Schlussrechnung gibt. Müsst ihr schon nicht prüfen. Besser als nachher eine Rechtsbeugung an der Backe zu haben. Gibt massiv Ärger.



  • Ihr fordert allen Ernstes als Gericht jemand zu einer Rechtshandlung auf, obwohl ihr genau wisst, dass der Aufgeforderte zu dieser Hadlung nicht verpflichtet ist.

    Junge, Junge: da begeht ihr aber eine schöne Amtspflichtsverletzung, wenn nicht sogar Rechtsbeugung.

    Lasst es besser gut sein, dass es halt keine Schlussrechnung gibt. Müsst ihr schon nicht prüfen. Besser als nachher eine Rechtsbeugung an der Backe zu haben. Gibt massiv Ärger.

    Hast du mal in entsprechende Kommentarliteratur geschaut? Ich vermute nicht.. Ansonsten wüsstest du, dass der Erbe bzw. der Rechtsnachfolger des Betreuers als Schuldner des Anspruchs sehr wohl zur Herausgabe und Schlussrechnungslegung verpflichtet ist (bspw. wie bereits in #1 angegeben: Palandt zu § 1890 Rn. 1 oder MüKo zu § 1890 Rn. 6 oder BeckOK zu § 1890 Rn. 2).

    Mit Anforderung der Rechnungslegung von den Erben begeht man mithin sicherlich keine Amtspflichtsverletzung oder gar Rechtsbeugung. Wenn, dann wäre das wohl eher die Nichtanforderung.. Dass hier Theorie und Praxis ggf. voneinander abweichen kann steht dabei außer Frage.


  • Mit Anforderung der Rechnungslegung von den Erben begeht man mithin sicherlich keine Amtspflichtsverletzung oder gar Rechtsbeugung. Wenn, dann wäre das wohl eher die Nichtanforderung.. Dass hier Theorie und Praxis ggf. voneinander abweichen kann steht dabei außer Frage.

    :daumenrau

  • Hast du mal in entsprechende Kommentarliteratur geschaut? Ich vermute nicht.. Ansonsten wüsstest du, dass der Erbe bzw. der Rechtsnachfolger des Betreuers als Schuldner des Anspruchs sehr wohl zur Herausgabe und Schlussrechnungslegung verpflichtet ist (bspw. wie bereits in #1 angegeben: Palandt zu § 1890 Rn. 1 oder MüKo zu § 1890 Rn. 6 oder BeckOK zu § 1890 Rn. 2).

    Sorry, aber § 1890 BGB, der auf Betreute entsprechend anzuwenden ist, bezieht sich ausdrücklich auf Ansprüche des Mündels gegen den Vormund und nicht auf Plichten des Vormunds gegenüber dem Familiengericht (§ 1840 BGB)!

    Dass der Mündel auch gegen die Erben einen Hausgabeanspruch haben muss ist m.E. loigsch und in dem Zusammenhang ist doch auch die Rechnungslegungspflicht gegenüber dem Mündel zu sehen.

  • Hast du mal in entsprechende Kommentarliteratur geschaut? Ich vermute nicht.. Ansonsten wüsstest du, dass der Erbe bzw. der Rechtsnachfolger des Betreuers als Schuldner des Anspruchs sehr wohl zur Herausgabe und Schlussrechnungslegung verpflichtet ist (bspw. wie bereits in #1 angegeben: Palandt zu § 1890 Rn. 1 oder MüKo zu § 1890 Rn. 6 oder BeckOK zu § 1890 Rn. 2).

    Sorry, aber § 1890 BGB, der auf Betreute entsprechend anzuwenden ist, bezieht sich ausdrücklich auf Ansprüche des Mündels gegen den Vormund und nicht auf Plichten des Vormunds gegenüber dem Familiengericht (§ 1840 BGB)!

    Ich sagte auch nichts darüber aus, wem gegenüber diese Rechenschaft und Herausgabe vorzunehmen ist. Ich sagte lediglich, dass es, entgegen der Auffassung in #5, sehr wohl einen Anspruch gegen den Betreuer bzw. dessen Rechtsnachfolger gibt.

    Im Übrigen kann und hat das Betreuungsgericht natürlich die Schlussrechnung zu verlangen, u.a. auch mit Zwangsgeld (MüKo § 1890 Rn. 9 und § 1892 Rn. 2).

  • Staudinger zu § 1890 BGB


    1. Anspruchsnatur [Blockierte Grafik: http://www.juris.de/jportal/docs/anlage/samson/icon_pfeilOben.gif]
    Es handelt sich um privatrechtliche Ansprüche des Mündels gegen den Vormund. Deshalb kann das Familiengericht nicht mit Zwangsmitteln einschreiten; insbesondere ist die Androhung und Verhängung von Zwangsgeld gegenüber dem nicht mehr im Amt befindlichen Vormund unzulässig (KG KGJ 24, 23 = RJA 3, 63; OLGE 14, 268 = KGJ 33, A 54; MünchKomm/Wagenitz Rn 1; Soergel/Zimmermann Rn 3; Erman/Saar Rn 2).

    Das es sich sich um privatrechtliche Ansprüche des Mündels gegen den Vormund handelt ändert ja nichts an dem § 1892 BGB, oder?

  • zu Beitrag 10:


    Wenn man sich dieser Auffassung anschließen würde, wäre dies eine enorme Arbeitserleichterung für das Betreuungsgericht:

    Schlussrechnungslegung einmal anfordern und wenn diese nicht eingeht, Akte weglegen und (ehemals) Betreuten auf Geltendmachung von Ansprüchen gegen den ehemaligen Betreuer verweisen


    Ich denke, so einfach kann man es sich als Betreuungsgericht dann doch nicht machen. Da finde ich die Kommentierung im MüKo schon zutreffender.


  • Ich denke, so einfach kann man es sich als Betreuungsgericht dann doch nicht machen. Da finde ich die Kommentierung im MüKo schon zutreffender.

    Sehe ich auch so :daumenrau

    (s. Rn. 9 in MüKo zu § 1890)

    Allerdings ging es Ausgangs aber auch nicht um die Frage, ob Zwangsmittel bzgl. der Schlussrechnung möglich sind..

  • Hast du mal in entsprechende Kommentarliteratur geschaut? Ich vermute nicht.. Ansonsten wüsstest du, dass der Erbe bzw. der Rechtsnachfolger des Betreuers als Schuldner des Anspruchs sehr wohl zur Herausgabe und Schlussrechnungslegung verpflichtet ist (bspw. wie bereits in #1 angegeben: Palandt zu § 1890 Rn. 1 oder MüKo zu § 1890 Rn. 6 oder BeckOK zu § 1890 Rn. 2).

    Mit Anforderung der Rechnungslegung von den Erben begeht man mithin sicherlich keine Amtspflichtsverletzung oder gar Rechtsbeugung. Wenn, dann wäre das wohl eher die Nichtanforderung.. Dass hier Theorie und Praxis ggf. voneinander abweichen kann steht dabei außer Frage.

    :daumenrau:daumenrau:daumenrau Danke! Genau das wäre auch meine Antwort auf #5 gewesen!

  • Tja ; Gereon scheint sich zumindest in seiner Wortwahl vergaloppiert zu haben.
    Man kann aber auch nicht immer gute Tage haben.

  • Tja ; Gereon scheint sich zumindest in seiner Wortwahl vergaloppiert zu haben.
    Man kann aber auch nicht immer gute Tage haben.

    Sehr originell.

    In allen drei genannten Kommentaren wird die Aussage, der Erbe müsse die Schlussrechnung erteilen, mit keinem Wort begründet. Möglicherweise ein Zitierkartell. Man hätte schon etwas dazu schreiben müssen, wieso das für Verpflichtungen aus einer höchstpersönlichen Bestellung auch gelten soll. Dass die Aussagen aus den Kommentaren hier völlig unkritisch nachgebetet werden, lässt tief blicken. Und wenn es niemand mehr gibt (weil verstorben), der eine Rechnung legen muss, dann ist das halt so. Dann braucht man auch keinen Unbeteiligten dazu zu zwingen, damit man etwas zu tun hat oder sich wegen des stets gerne bemühten Haftungsrisikos besser fühlen kann.

    Dass Erben das mitmachen, macht es auch nicht besser oder richtiger. Wenn sich da mal einer gegen wehrt, kann einem das um die Ohren fliegen, dass man nicht mehr gucken kann. Die Erfüllung eines höchstpersönlichen Anspruchs gegen den Erblasser von den Erben ggf. zwangsweise einzufordern, dürfte nämlich ziemlich schnell im Bereich unvertretbare Rechtsansicht landen.

  • Ich halte die Praxis, dass Erben eine Rechnungslegung für Betreuungen vorzulegen hätten, als höchst bedenklich. Und nur, weil es 3 Kommentare als richtig erachten, ist das nicht richtig. Papier erweißt sich in mancherlei Hinsicht als sehr geduldig und verweigert leider nicht die Aufnahme von juristischem Unsinn.

    Fakt ist, das Amt des Betreuers ist nicht vererblich. Fakt ist auch, das Gegenstände, die Betreuer von ihren Betreuten "in den Händen halten" nur im Besitz, aber nicht im Eigentum des Betreuers sind. Dass hier der Betreute einen Herausgabeanspruch auf sein Eigentum gegenüber den Erben des verstorbenen Betreuers haben, ist selbstverständlich. Ich denke aber auch, dass nicht einmal der Betreute selbst einen Anspruch auf eine Rechnungslegung gegenüber den Erben hat. Pflichten, die aus der ausgeübten Tätigkeit (denn den Beruf des Betreuers gibt es ja nicht) abzuleiten sind, können nicht vererbt werden. Hier stößt halt die Anwendung des Vormundschaftsrechtes für das Betreuungsrecht an seine Grenzen. Schließlich steht in § 1908i BGB nicht umsonst, dass die verwiesenen §§ nur sinngemäß anzuwenden sind.

    Und noch ein nettes Paradoxon: Ein Betreuer verstirbt ohne eine natürliche Person als Erben. Er hat Vermögen und u.a. auch mehrere Grundstücke. Nach vielen Jahren der Ermittlung wird das Erbrecht des Fiskus festgestellt (und das passiert eben nur bei vermögenden Erblassern und nicht bei vermögenslosen). Muss nun das Finanzamt die Schlussrechnungslegung für die Betreuungen erstellen?

    Warum halte ich die Praxis für bedenklich:
    1.) Betreuer werden grundsätzlich wegen gewisser Fähigkeiten und Fertigkeiten als Betreuer bestellt. Die Prüfung, ob die Angehörigen, welche potentielle Erben sind, ebenfalls diese Eignung haben, gibt es nicht.
    2.) Die Personen, welche zum Betreuer bestellt worden ist, hat der Bestellung für sich zugestimmt. Hieraus resultiert aber keine Mitverpflichtung der Angehörigen.
    3.) Berufsbetreuer führen 40 und mehr Betreuungen. Die Verfahren sind meist komplexer, da erhrenamtliche Betreuer mit der Führung dieser Verfahren überfordert sind. Nun von einem absoluten "Neustarter" so eine Fülle von Schlussrechungslegung, vielleicht auch noch über mehrere Jahre (Vereins- oder Behördenbetreuer können ja schließlich von der jährlichen Rechnungslegung befreit werden), zu verlangen, ist schlicht und ergreifend unsinnig.
    4.) Dieses ist der wichtigste Grund. Es steht einfach nicht im Gesetz. Hier hat Gereon recht. Warum steht es nicht im § 1908c BGB. Hier ist expliziet ausgeführt, was das Gericht zu tun hat, wenn ein Betreuer stirbt. Es hat einen neuen Betreuer zu bestellen. Von einer Aufforderung der Erben zur Schlussrechungslegung steht hier nichts. Auch in der Gesetzesbegründung wird man nichts finden, weil sich der Gesetzgeber dieses Vorgehen einfach nicht gewünscht hat. Nur weil die Betreuungsrechtspfleger Bauchschmerzen haben, wenn ein Betreuerwechsel ohne Rechnungslegung vonstatten geht, ist das noch lange kein Grund, Menschen, die in ihrem ganzen Leben von Betreuung noch nichts gewusst haben, nun mit derartigem Ansinnen zu belästigen. Erst recht nicht, wenn diese genug mit dem Verlust eines Angehörigen belastet sind. Und eben nur, weil es so schön praktisch ist. Aber Praktikabilitätsgründe sind kein juristisches Handwerkszeug sondern juristischer Selbstmord. Dann gibt es eben für diesen Zeitraum der Betreuung keine Rechnungslegung. Na und? Geht davon die Welt unter? Nein. Aktenvermerk, dass der Betreuer verstorben ist und eine Rechnungslegung nicht mehr eingefordert werden kann. Hinweis an den neuen Betreuer, er solle die Geschäftsführung des Vorgängers auf mögliche Unregelmäßigkeiten prüfen und im Zweifel Regress fordern.
    5.) Auch mal von meiner Seite eine Frage in Hinsicht auf die Praktikabilität. Wie sollen sich bitte die Erben gegenüber den Banken, den Grundbuchämtern, den Gläubigern, ... gegenüber legitimieren, um die notwendigen Informationen für eine Schlussrechnungslegung zu erhalten. "Entschuldigen Sie bitte, Frau Bankangestellte. Mein Mann war Betreuer von Herrn Max Mustermann. Ich muss seine Rechnungslegung erstellen. Bitte geben Sie mir doch die Kontoauszüge bis zum Sterbetag meines Mannes." Die Antwort der Bankangestellten denkt ihr euch bitte.


    Rummäkeln ist das eine. Lösungen müssen her. Wie bekomme ich es hin, dass ich nach dem Ableben des Betreuers eine Rechnungslegung erhalte. Im AG Sömmerda wird keine Betreuung ohne die Bestellung eines Vertretungsbetreuers geführt. Wird der Betreuer krank oder stirbt, gibt es sofort jemanden, der nicht nur die Betreuung weiter führen kann, sondern auch jemand, dem man die Schlussrechnungslegung auferlegen kann. Schließlich war auch er/sie für den maßgeblichen Zeitraum Betreuer/in und ist demnach ebenfalls für den entsprechenden Zeitraum zur Rechnungslegung verpflichtet. Zugegeben, es bedeutet mehr Aufwand, weil für jeden Betreuer in jedem Verfahren ein Vertreter benannt werden muss. Aber damit ist der Supergau aller Eventualitäten des Lebens eben auch abgesichert. Und das ohne die Stilblüte "Erbe muss Schlussrechnung legen".

  • Tja ; Gereon scheint sich zumindest in seiner Wortwahl vergaloppiert zu haben.
    Man kann aber auch nicht immer gute Tage haben.


    Sehr originell.
    In allen drei genannten Kommentaren wird die Aussage, der Erbe müsse die Schlussrechnung erteilen, mit keinem Wort begründet.

    Mir gings vorwiegend um den Vorwurf der Rechtsbeugung .

    Solange mehrere Kommentare entspr. vertreten, ist dieser Vorwurf hanebüchen.
    Inhaltlich habe ich mich hier ( noch ! ) nicht positioniert.
    Etwas anderes kann man aus #7 auch nicht herleiten.

  • Es ist immer wieder faszinierend und zugleich auch schade, wie schnell eingangs sachlich und faktisch geführte Diskussionen in emotionsgeladene, unsachliche Diskussionen mit großem Aufschrei "wie kann man nur" umkippen.

    Bisher wurde lediglich gesagt, dass es weder eine Amtspflichtverletzung noch eine Rechtsbeugung darstellt, wenn man eine Schlussrechnung vom Rechtsnachfolger des Betreuers anfordert - Punkt.
    Es ist offensichtlich und selbstverständlich, dass hierbei, wie aber auch bereits gesagt, Theorie und Praxis zum Teil weit auseinander liegen und man manche Dinge durchaus auch pragmatisch lösen kann und muss!

    Im Übrigen denke ich nicht, dass es einem "um die Ohren fliegt" wenn drei der führenden BGB- Kommentare die selbe Meinung vertreten. Man mag die Ansicht vertreten, die "hätten alle nur voneinander abgeschrieben" und es handle sich nur um "juristischen Unsinn". Man kann sich aber der Meinung auch, nach "kritischer Hinterfragung und Prüfung" anschließen. Im Zweifel gibt es besser bezahlte Menschen die das bei Bedarf entsprechend anders entscheiden.

    Am Ende sind wir deshalb doch alle froh über unseren § 9 RPflG.

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