Alles anzeigenWir hatten einmal einen ähnlichen Fall. Wir haben es praktisch so gehandhabt, dass der Abwickler (Mitglied der selben Anwaltssozietät und Nachfolger als Berufsbetreuer) mit ausdrücklicher Zustimmung der Erbin des Verstorbenen die noch ausstehenden Vergütungen für diese geltend gemacht hat und ohne Anerkennung einer Rechtspflicht die Rechungslegungen eingereicht hat (Man hatte dort ja "sowieso" alles im PC). Fand und finde ich eine gute Lösung für alle Beteiligten, wenn sie denn einverstanden sind.
Du setzt halt auf Antrag des Verfahrensbevollmächtigten der Erbin die Vergütung gegen den Betroffenen -ggf. vertreten durch den Nachfolgebetreuer fest.
Kann dann der Nachfolgebetreuer gegen den ergangenen Beschluss Rechtsmittel einlegen?
Auch § 181 BGB lässt grüßen.
Warum kann man solche Verfahren nicht ordnungsgemäß abwickeln. Wenn schon die Gerichte anfangen, wie Winkeladvokaten zu agieren.
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Es gibt schon Gründe, weshalb man hinsichtlich der Vergütungsansprüche des verstorbenen Berufsbetreuers so vorgeht.
Meist ist der überlebende Ehepartner eben nicht zufällig auch Berufsbetreuer und hat daher keinerlei Ahnung, wie man Vergütungsanträge stellt. Hinzu kommt noch die Trauersituation. Es liegt daher nahe, dass sie/er für die Geltendmachung der offenen Vergütungen jemanden bevollmächtigt. In der entsprechenden Vollmacht kann m. E. auch eine Befreiung von § 181 BGB erteilt werden.