• Hi

    habe hier ein verfahren, wo eine limited nach englischem Recht verklagt worden ist und verloren hat. Die limited ist laut einer Information der Bü...gel Wirtschaftsdetektei im Jahre 2012 gelöscht worden und so auch im Urteil festgestellt . Es bestand allerdings noch Restvermögen, weshalb die ltd noch parteifähig war ( im Urtel so festgestellt ).

    Nunmehr kommt die Kl. beantragt die Umschreibung des Titels auf den GF der ltd als persönlich haftender Gesellschafter. Die Voraussetzungen des § 727 ZPO sind nicht bzw. noch nicht gegeben.

    Meine Frage haftet der GF überhaupt. Nach meinen bisherigen Recherchen wohl nicht . Aber ich habe keine Ahnung würde mich freuen, wenn micht jemand " aufklären " könnte

    gruss

    wulfgerd

  • Nein, zumindest nicht ohne weiteres. Es gibt (wie in Deutschland bei der GmbH) auch entsprechende Regeln nach denen der Director evtl. haftet (wrongful trading; fraudulent trading) aber das braucht dich eigentlich nicht zu interessieren. Ich glaube kaum, dass dir ein Nachweis in der Form des § 727 vorgelegt werden kann.

  • Es gibt Rspr., wonach bei Löschung in England das Vermögen der Gesellschaft in Deutschland nicht an die Krone fällt (das passiert nämlich in England), sondern die Gesellschaft als GbR oder - bei Einpersonengesellschaften - als Einzelunternehmen fortbesteht, mit der Folge der persönlichen Haftung der Gesellschafter.

    Aber nach § 727 ZPO kann man das kaum nachweisen, da muß wohl 'ne neue Klage her (bzw ist verpennt worden, gleich die erste Klage richtig zu fassen).

    "Allen ist alles egal, außer der Handyvertrag" - Kraftklub

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