Kosten für Löschung im Schuldnerverzeichnis notwendige Kosten nach § 788 ZPO

  • Gemäß § 18 Abs. 1 Nr. 17 RVG kann der Gläubigervertreter, wenn er im Löschungsverfahren angehört wird (Mayer Kroiß RZ 119 zu § 18 RVG erwähnt ausrücklich die Anhörung im Löschungsverfahren), eine besondere Gebühr verlangen.

    Der Gläubiger möchte nun diese Kosten gegen den Schuldner festgesetzt haben.

    Meine Frage ist nun, ob dies notwendige Kosten der Zwangsvollstreckung im Sinne von § 788 ZPO sind.

    Es gibt m. E. hierzu noch keine ausdrückliche Rechtsprechung, da es die ZENVOG erst seit 2013 gibt.

    Beispiele habe ich nur in annähernd ähnlichen Fällen gefunden, die jedoch alle schon recht alt sind:

    Löschung

    –einer Arresthypothek

    nein, denn es handelt sich um keine Vollstreckung, vgl. OLG Frankfurt JurBüro 1981, 786; aA OLG Oldenburg Rpfleger 1983, 329 m. krit. Anm. Lappe;


    –einer Zwangssicherungshypothek

    nein KG Rpfleger 1978, 150 = JurBüro 1978, 164; OLG Stuttgart Rpfleger 1981, 158 = JurBüro 1981, 285; LG Berlin JurBüro 1988, 1419 = Rpfleger 1988, 547.

    Ich bin für jeden Hinweis dankbar.


  • Es gibt m. E. hierzu noch keine ausdrückliche Rechtsprechung, da es die ZENVOG erst seit 2013 gibt.

    Neu ist die Frage an sich ja nicht, die Ausgangslage war ja schon vorher (§ 915a ZPO) die gleiche...
    Rechtssprechungen oder Kommentare zu dem Thema sind mir aber auch nicht bekannt :confused:

    Da es sich aber "um eine Entscheidung im Zwangsvollstreckungsverfahren" (MüKo zu § 882e ZPO) handelt, würde ich eher dazu tendieren dass diese Kosten auch für § 788 ZPO relevant sind... :nixweiss:

  • Ich sehe auch eine Erstattungsfähigkeit nach § 788 ZPO gegeben.

    Der Gläubigersucht sich die Tätigkeit ja nicht aus. Er erhält ein gerichtliches Schreiben und muss sich damit auseinandersetzen, insbesondere bei dem Hautpgrund der vollständigen Befriedigung. Zwar ist der Gläubiger von einer vorzeitigen Löschung selbst eigentlich nicht tangiert, da ja die Eintragung den übrigen Rechtsverkehr schützen soll. Dennoch muss er sich mit dem gerichtlichen Anhörungsschreiben irgendwie auseinandersetzen.

    § 18 I Nr. 17 RVG ist eindeutig, dass es als eigene Angelegenheit abrechenbar ist. Die Kosten stehen auch im Zusammenhang mit der Zwangsvollstreckung, so dass m. E. Erstattungsfähigkeit gegeben ist.

    Bei einer 0,3 Gebühr nach Nr. 3309 VV RVG wage ich die Prognose, dass eswohl sehr lange dauern wird, bis die Sache mal höhergerichtlich geklärt ist. - Wenn es überhaupt dazu kommt.

  • § 18 I Nr. 17 RVG ist eindeutig, dass es als eigene Angelegenheit abrechenbar ist. Die Kosten stehen auch im Zusammenhang mit der Zwangsvollstreckung, so dass m. E. Erstattungsfähigkeit gegeben ist.

    Wenn der Schuldner aber gelöscht wird, wenn der Gläubiger vollständig befriedigt worden ist, dann ist doch die Zwangsvollstreckung bereits beendet. Bei der Löschung handelt es sich m. E. nicht mehr um eine Zwangsvollstreckungsmaßnahme, sondern um die Rückgängigmachung der Folgen der Zwangsvollstreckung. Somit sehe ich die Kosten nicht als erstattungsfähig im Sinne von § 788 ZPO an.

  • § 18 I Nr. 17 RVG ist eindeutig, dass es als eigene Angelegenheit abrechenbar ist. Die Kosten stehen auch im Zusammenhang mit der Zwangsvollstreckung, so dass m. E. Erstattungsfähigkeit gegeben ist.

    Wenn der Schuldner aber gelöscht wird, wenn der Gläubiger vollständig befriedigt worden ist, dann ist doch die Zwangsvollstreckung bereits beendet. Bei der Löschung handelt es sich m. E. nicht mehr um eine Zwangsvollstreckungsmaßnahme, sondern um die Rückgängigmachung der Folgen der Zwangsvollstreckung. Somit sehe ich die Kosten nicht als erstattungsfähig im Sinne von § 788 ZPO an.

    :daumenrau Ich würde das auch so sehen. Es fängt ja keine neue Vollstreckungsmaßnahme an; m. E. steht die Tätigkeit noch mit dem ursprünglichen ZV-Auftrag, der zur Eintragung führt, in Zusammenhang.

    (Es soll sich doch nach überwiegender Meinung wohl auch nach Eintragung des Schuldners "nur" noch um ein Verfahren der "Justizverwaltung" handeln; auch insofern könnte man das Entstehen einer Vollstreckungsgebühr bezweifeln. Gab es denn einen besonderen Grund, dass hier überhaupt angehört wurde? Mir erschließt sich die Notwendigkeit einer Anhörung des Gl. nicht ganz. Wenn voll bezahlt ist, muss doch auch eine entsprechende Bestätigung des Gl. vorliegen bei Löschung...)

  • In den allermeisten Fällen höre ich den Gläubiger auch nicht an. Dann stellt sich das Problem ja auch nicht.

    Aber wenn er angehört wird, dann ist m.E. nach eine erstattungsfähige Tätigkeit begründet. Er muss entscheiden, inwieweit er auf diesen Antrag iS einer Anregung reagiert. Nach § 18 I Nr. 17 RVG ist es eine besondere Angelegenheit.

    Wie oben bereits dargelegt, halte ich es für eine Vollstreckungstätigkeit, weil der Gläubiger dies aus seiner maßgeblichen Sicht im Zusammenhang mit der Zwangsvollstreckung durchführt, worauf § 788 ZPO ja abstellt. Über § 788 ZPO sind ja sogar Drittschuldnerleistungsklagen abrechnungsfähig - aber das ist ganz anderes Thema; es soll nur die große Bandbreite des § 788 ZPO aufzeigen.

    Sähe man es nicht erstattungsfähig, müsste man sich auch fragen, was die Vorschrift des § 18 I Nr. 17 RVG regelt, wenn nicht diese Erstattung. Es wäre sonst sinnlos, wenn diese Gebühr entstünde, dann aber nicht festsetzungs- und erstattungsfähig wäre.

  • Das der Gl.-RA die 3309 RVG verdient halte ich aufgrund der eindeutigen Kommentierungen zu diesem Thema erstmal für unstreitig.

    Ergebnisorientiert würde ich auch immer zu dem Ergebnis kommen dass der Schuldner diese tragen muss, weil er diese letztlich durch die notwenidige Vollstreckung verursacht hat.

    Das die Gläubiger diese erstmal (als Schadensersatz?) einklagen müsste denke ich eigentlich nicht.
    § 788 ZPO halte ich da für am Sinnvollsten, lässt sich auch ganz gut begründen.

    Wenn man es nicht zu § 788 ZPO zählt müsste man als Alternative vielleicht auch überlegen ob mit der gerichtlichen Entscheidung über die Lösung in diesem Fall vielleicht auch eine Kostenentscheidung ergehen könnte/müsste? Und aufgrund dieser dann eine Festsetzung nach § 103ff ZPO...

  • Dem Gläubiger muss im Löschungsverfahren immer rechtliches Gehör gewährt werden, das ist bei uns hier unstreitig, ausser er beantragt selbst die Löschung.

    Das die Gebühr entsteht bei der Anhörung ist hier ebenfalls unstreitig.

    Es geht nur um den Punkt, ob es notwendige Kosten der Zwangsvollstreckung sind oder nicht.

    Wenn man der Meinung ist, dass es notwendige Kosten sind, dann wird auf die Zentralen Vollstreckungsgerichte eine Flut von Kostenfestsetzungsanträge zukommen.

    Den Punkt, das es sich beim Löschungsverfahren nur noch um ein "Justizverwaltungsverfahren" handelt würde ich gerne aufgreifen. Gibt es hierfür irgendwelche Quellen?


  • Aber wenn er angehört wird, dann ist m.E. nach eine erstattungsfähige Tätigkeit begründet. Er muss entscheiden, inwieweit er auf diesen Antrag iS einer Anregung reagiert. Nach § 18 I Nr. 17 RVG ist es eine besondere Angelegenheit.


    Ich denke es kommt drauf an, warum angehört wurde. Wenn die Anhörung durchgeführt wird, weil der Gläubiger dem Schuldner keine für eine Löschung ausreichende Quittung ausgestellt hat, dann war es nicht "notwendig" im Sinne des § 788, denn hätte der Gl. gleich eine ordnungsgemäße Quittung erteilt, hätte es (vermutlich - eventuell - vielleicht) keine Anhörung gegeben.


    Sähe man es nicht erstattungsfähig, müsste man sich auch fragen, was die Vorschrift des § 18 I Nr. 17 RVG regelt, wenn nicht diese Erstattung. Es wäre sonst sinnlos, wenn diese Gebühr entstünde, dann aber nicht festsetzungs- und erstattungsfähig wäre.


    Wenn ein Anwalt den Schuldner im Löschungsverfahren vertritt?

    Es stand alles in Büchern, die Alten lebten noch
    Wir haben nicht gelesen, nicht gesprochen, weggeschaut, uns verkrochen ...
    No!


  • Den Punkt, das es sich beim Löschungsverfahren nur noch um ein "Justizverwaltungsverfahren" handelt würde ich gerne aufgreifen. Gibt es hierfür irgendwelche Quellen?

    Das wird eigentlich nur (?) zum Eintragungsverfahren vertreten, weil die Eintragung rein vAw erfolgt ohne das die Parteien darauf irgendeinen Einfluss hätten (etwa die Eintragung beantragen könnten oder müssten).
    Das ist mit dem Verfahren über einen Antrag Löschung eigentlich meines Erachtens nicht vergleichbar.


  • Den Punkt, das es sich beim Löschungsverfahren nur noch um ein "Justizverwaltungsverfahren" handelt würde ich gerne aufgreifen. Gibt es hierfür irgendwelche Quellen?

    Das wird eigentlich nur (?) zum Eintragungsverfahren vertreten, weil die Eintragung rein vAw erfolgt ohne das die Parteien darauf irgendeinen Einfluss hätten (etwa die Eintragung beantragen könnten oder müssten).
    Das ist mit dem Verfahren über einen Antrag Löschung eigentlich meines Erachtens nicht vergleichbar.

    Sorry, ihr habt natürlich Recht :einermein (Irgendwie war mir nur noch im Kopf "ab Eintragungs-AO ist alles Verwaltungsverfahren" - aber eben nur BIS zur Eintragung)

  • Ich hoffe doch, dass man das VAK-Verfahren und das sich ggf. anschließende Löschungsverfahren gebührenrechtlich für den Gläubiger-Vertreter als eine Angelegenheit werten kann.

    Anderes wäre ja praktischer Irrsinn:

    > Forderung bezahlt - zack, der nächste KFB
    > irrsinnige Festsetzungstätigkeit für das (tia ?) ZenVG (?)

    Überhaupt wüsste ich auch gem. § 788 Abs. 2 ZPO auch nicht spontan, welches Gericht da örtlich / sachlich zuständig sein sollte.

    Belassen wir doch die Daseinsberechtigung des § 18 Abs. 1 Nr. 17 RVG für den etwaigen Sch.-Vertreter.

  • Ich häng mich hier mal an wegen der Frage der Kosten bei der Löschung einer Arresthypo...

    Diese werden in meinem Verfahren zur Festsetzung gem. § 104 ZPO vom Schuldner/Beklagte zur Festsetzung gg. die Kläger/Gläubiger beantragt...Ich stelle mir nun wirklich die Frage, ob diese in meinem Fall erstattungsfähig sind, da der Arrestantrag der Kläger/Gläubiger zwar auf einen dinglichen Arrest gerichtet war, der erlassen wurde und im Widerspruchsverfahren wurde der Arrestantrag zurückgewiesen...Sind dann die Kosten für die Löschung von der Entscheidung über "die Kosten des Verfahrens" umfasst?

    Sorry für die vielleicht blöde Frage aber Vollstreckung und Arrest kommt hier echt nicht oft vor...:confused:

  • Ich häng mich hier mal an wegen der Frage der Kosten bei der Löschung einer Arresthypo...

    Diese werden in meinem Verfahren zur Festsetzung gem. § 104 ZPO vom Schuldner/Beklagte zur Festsetzung gg. die Kläger/Gläubiger beantragt...Ich stelle mir nun wirklich die Frage, ob diese in meinem Fall erstattungsfähig sind, da der Arrestantrag der Kläger/Gläubiger zwar auf einen dinglichen Arrest gerichtet war, der erlassen wurde und im Widerspruchsverfahren wurde der Arrestantrag zurückgewiesen...Sind dann die Kosten für die Löschung von der Entscheidung über "die Kosten des Verfahrens" umfasst?

    Sorry für die vielleicht blöde Frage aber Vollstreckung und Arrest kommt hier echt nicht oft vor...:confused:


    M. E. nicht. Es handelt sich dabei weder um Kosten des Verfahrens (§§ 103 ff. ZPO), noch um Kosten der ZV (§ 788 ZPO). Vielmehr müßten diese Kosten gesondert gem. § 945 ZPO geltend gemacht werden (vgl. z. B. OLG München, Rpfleger 1989, 255 = JurBüro 1989, 975; OLG Frankfurt, JurBüro 1981, 786; OLG Schleswig, JurBüro 1988, 763; LG Berlin, Rpfleger 1988, 547).

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