Gemäß § 18 Abs. 1 Nr. 17 RVG kann der Gläubigervertreter, wenn er im Löschungsverfahren angehört wird (Mayer Kroiß RZ 119 zu § 18 RVG erwähnt ausrücklich die Anhörung im Löschungsverfahren), eine besondere Gebühr verlangen.
Der Gläubiger möchte nun diese Kosten gegen den Schuldner festgesetzt haben.
Meine Frage ist nun, ob dies notwendige Kosten der Zwangsvollstreckung im Sinne von § 788 ZPO sind.
Es gibt m. E. hierzu noch keine ausdrückliche Rechtsprechung, da es die ZENVOG erst seit 2013 gibt.
Beispiele habe ich nur in annähernd ähnlichen Fällen gefunden, die jedoch alle schon recht alt sind:
Löschung
–einer Arresthypothek
nein, denn es handelt sich um keine Vollstreckung, vgl. OLG Frankfurt JurBüro 1981, 786; aA OLG Oldenburg Rpfleger 1983, 329 m. krit. Anm. Lappe;
–einer Zwangssicherungshypothek
nein KG Rpfleger 1978, 150 = JurBüro 1978, 164; OLG Stuttgart Rpfleger 1981, 158 = JurBüro 1981, 285; LG Berlin JurBüro 1988, 1419 = Rpfleger 1988, 547.
Ich bin für jeden Hinweis dankbar.