Nacherbfolge

  • Es liegt hier eine NL-Sache Mathilde..... vor. Darin wurde ein Erbschein erteilt mit demWortlaut:

    .... ist beerbt worden von: Agnes S....... allein.

    Hinsichtlich des 1/2 Miteigentumsanteils an denGrundstücken FlST. 144 und 145 je Gemarkung Wiesenfelden ist Nacherbfolgeangeordnet.

    Nacherbe ist Dr. H......

    Die Nacherbfolge tritt ein beim Tod des Vorerben.


    Nun ist hier der Vorerbe Fr. Agnes .... verstorben...

    Ich wollte fragen, wie hier die weitere Abwicklungerfolgen muss. In den vorhandenen HRP findet hier sich nichts. Der Nacherbfallist eingetreten. Fraglich ist hier nur, ob hier den Erbschein einziehenmüssen oder ob man hier einen weiteren Erbschein erteilt (nur bzgl. des 1/2Miteigentumsanteils, dass hier NE eingetreten ist).

    Mir ist schon klar, dass ich die Nacherbin anschreibenmuss, ob sie die Erbschaft annimmt oder nicht... Fraglich ist hier nur, obhierfür ein weitere formeller ERbscheinsantrag zu stellen ist. Oder ob man hier den Erbschein ohne Antragausstellen kann.

  • Es handelt sich offenbar um eine Fallgestaltung des § 2110 Abs. 2 BGB, bei welcher der alleinigen Vorerbin der gesamte Restnachlass als dinglich wirkendes Vorausvermächtnis (und demzufolge insoweit als Vollerbin) zugewendet wurde.

    Der Nacherbenerbschein wird nur auf Antrag erteilt und ohne Einziehung des bisherigen Erbscheins lässt sich das nicht machen.

    Im Übrigen:

    https://www.rechtspflegerforum.de/showthread.php…ll=1#post981433

  • Hallo,

    ich hänge mich mal für eine kurze Frage dran:

    Mir liegt ein Alleinerbschein ohne weitere Angaben vor. Aus der Testamentsakte ergibt sich allerdings, dass die dort genannte Alleinerbin Nacherbin ist. Zum Eintritt des Nacherbfalles ist im Erbschein nicht genannt. Er ist daher zu berichtigen. Ich würde sagen, dass das nur im Wege eines Einziehungsverfahrens und nicht aufgrund offensichtlicher Unrichtigkeit im Wege einer Ergänzung geht oder ?


    Danke :)

  • Unrichtige Erbscheine sind solche, deren Inhalt nicht nur wegen eines Schreibersehens falsch ist, sondern eine falsche Rechtslage wiedergegeben. Die kann man dann nicht berichtigen, sondern muss sie einziehen.

    -------------------------:aktenEine wirklich gute Idee erkennt man daran, daß ihre Verwirklichung von vorn herein ausgeschlossen erschien. (Albert Einstein):gruebel: ------------------------------------

    Nachlass-Kanzlei / Büro für gerichtliche Pflegschaften / Nachlasspflegschaften, Nachlassverwaltungen, Testamentsvollstreckungen, Nachlassbetreuungen /
    Nachlasspfleger Thomas Lauk - http://www.thomaslauk.de

  • Denkbar.

    Etwa wenn die Vorerbin vorverstorben ist und nunmehr die Nacherbin als Ersatzerbin zum Zuge kommt (vgl. § 2102 Abs. 1 BGB).

    Der Fragesteller teilt nicht explizit mit, ob ihm nur die Testamentsakte oder auch die Erbscheinsakte vorliegt. In Bayern stellt sich dieses Problem nicht, weil sich alles in ein und derselben Akte befindet. Ist zweifelsohne auch sinnvoller.

  • Natürlich muss man richtig prüfen, bevor man einzieht. Davon bin ich jetzt mal ausgegangen, dass der ES wirklich falsch ist. Das war ja nicht die Frage.

    -------------------------:aktenEine wirklich gute Idee erkennt man daran, daß ihre Verwirklichung von vorn herein ausgeschlossen erschien. (Albert Einstein):gruebel: ------------------------------------

    Nachlass-Kanzlei / Büro für gerichtliche Pflegschaften / Nachlasspflegschaften, Nachlassverwaltungen, Testamentsvollstreckungen, Nachlassbetreuungen /
    Nachlasspfleger Thomas Lauk - http://www.thomaslauk.de

Jetzt mitmachen!

Sie haben noch kein Benutzerkonto auf unserer Seite? Registrieren Sie sich kostenlos und nehmen Sie an unserer Community teil!