Bescheinigung erhöhter Freibetrag auf P-Konto

  • Uns wurde eine Bescheinigung einer Schuldnerberatung vorgelegt, in der einem P-Konto-Inhaber der erhöhte Freibetrag für 7 ! weitere Personen bestätigt wurde. Darüber hinaus auch noch für 7 Kinder Kindergeld. Mit dem Kindergeld habe ich kein Problem, die Beträge anzuerkennen, das Kindergeld geht auch auf dem P-Konto ein. Was ist aber mit den Freibeträgen (393,30 € für die erste Person und 219,12 € für 6 weitere)? Die Musterbescheinigung sieht hier eigentlich nur maximal 5 mögliche Erhöhungen des Freibetrages vor (analog § 850 c Abs. 1 ZPO). Ich neige dazu, den bestätigten Freibetrag trotz vorgelegter Bescheinigung zu kürzen. Wie seht Ihr das?

  • Was ist aber mit den Freibeträgen (393,30 € für die erste Person und 219,12 € für 6 weitere)? Die Musterbescheinigung sieht hier eigentlich nur maximal 5 mögliche Erhöhungen des Freibetrages vor (analog § 850 c Abs. 1 ZPO).

    Die Bescheinigung ist falsch.
    Es gibt keine automatischen gesetzlichen "Freibeträge" für die 6+7 Unterhaltspflicht, also können diese auch nicht Bescheinigt werden.

  • Die Bescheinigung ist falsch.
    Es gibt keine automatischen gesetzlichen "Freibeträge" für die 6+7 Unterhaltspflicht, also können diese auch nicht Bescheinigt werden.

    Sehe ich auch so. Benötigt der Schuldner wg. der Unterhaltspflichten >5 einen höheren Freibetrag, kann nur das Vollstreckungsgericht individuell entscheiden und einen Betrag festsetzen.

  • Die Bescheinigung ist falsch.
    Es gibt keine automatischen gesetzlichen "Freibeträge" für die 6+7 Unterhaltspflicht, also können diese auch nicht Bescheinigt werden.

    Sehe ich auch so. Benötigt der Schuldner wg. der Unterhaltspflichten >5 einen höheren Freibetrag, kann nur das Vollstreckungsgericht individuell entscheiden und einen Betrag festsetzen.

    :daumenrau dito

    M.E. eine Entscheidung nach § 850k IV ZPO i. V. m. § 850f I c) ZPO und damit Sache des Vollstreckungsgerichts.

    2 Mal editiert, zuletzt von promotor iustitiae (5. März 2015 um 14:02) aus folgendem Grund: Schreibfehler korrigiert; siehe # 5 und 6

  • :daumenrau dito

    M.E. eine Entscheidung nach § 850k IV ZPO i. V. m. § 850e I a) ZPO und damit Sache des Vollstreckungsgerichts.

    wird glaube ich üblich zu § 850f I c) ZPO gezählt, was im Ergebnis aber natürlich keinen Unterscheid macht.

    Entscheiden kann darüber auf jeden Fall nur das Vollstreckungsgericht, nicht eine Schuldnerberatungsstelle im Rahmen einer Bescheinigung.

    Natürlich - gleich zwei Schreibfehler in einem § :oops:
    § 850e I a) hat mit Unterhalt überhaupt nix zu tun sorry...

  • Bei mir hat eine Schuldnerin angerufen wegen der Bescheinigung eines höheren Freibetrages, da sie sechs Kinder hat. Sind wir da als Vollstreckungsgericht auch zuständig, wenn keine Pfändung von uns auf dem Konto vorliegt.

  • Bei mir hat eine Schuldnerin angerufen wegen der Bescheinigung eines höheren Freibetrages, da sie sechs Kinder hat. Sind wir da als Vollstreckungsgericht auch zuständig, wenn keine Pfändung von uns auf dem Konto vorliegt.

    Nein.
    Eine Entscheidung nach §850k IV ZPO trifft das Gericht, das den PfÜB erlassen hat.

  • Wenn es keine Pfändungen gibt, braucht sie doch auch kein P-Konto. Und schon gar keine vollstreckungsgerichtliche Entscheidung.... :gruebel:

  • Bei mir hat eine Schuldnerin angerufen wegen der Bescheinigung eines höheren Freibetrages, da sie sechs Kinder hat. Sind wir da als Vollstreckungsgericht auch zuständig, wenn keine Pfändung von uns auf dem Konto vorliegt.

    Grundsätzlich nein - Ausfluss des Prinzips der Einzelvollstreckung.

    Ist das Konto überhaupt nicht gepfändet, fehlt bereits das Rechtsschutzbedürfnis. Wurde durch ein anderes (früher zuständiges) Gericht oder im Wege der Verwaltungsvollstreckung gepfändet, liegt die Zuständigkeit bei der jeweiligen Stelle.

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