§36 IV InsO, Antragstellung vor Eröffnung?

  • Hallo zusammen,
    ich stehe grade etwas auf dem Schlauch.

    Ich habe hier einen (Eigen-)Antrag auf Eröffnung des IK Verfahrens, (zur Vorbereitung....)
    In den Antrag reingeschrieben hat der Schuldnervertreter:
    "bereits jetzt beantrage ich, den pfandfreien Betrag um 235,00 € zu erhöhen, weil der Schuldner sehr hohe Fahrtkosten zu tragen hat,"

    Frage: geht das?, ist das zulässig, zu einem Zeitpunkt, in dem noch gar kein Raum für die Entscheidung ist, ihn schon einmal stellen?
    Oder sollte man in den Eröffnungsbeschluss den Einzeiler, dass der Antrag wg. Unzulässigkeit zu diesem Zeitpunkt zurückzuweisen war, reinnehmen?

    Ich frage vor dem Hintergrund, dass jetzt in der "Standard"Vollstreckung ja auch kein Raum für einen Vollstreckungsschutzantrag besteht, wenn noch gar keine Vollstreckungsmaßnahme erfolgt ist.

    Außerdem (etwas weiter weg im Hintergrund und ohne die Diskussion hier führen zu wollen (wenn dann eigener Thread)):
    mit den neuen RSB Regelungen mit 3, bzw. 5 Jahren stellt sich die Frage, ob der Schuldner bereits bei der Eröffnung beantragen kann, dass ihm "nach 3, bzw. 5 Jahren die RSB erteilt wird, wenn die Voraussetzungen vorliegen"

    Ich kaufe ein "I" und möchte lösen! -BOCKWURST-


    Wenn ich sterbe, sollen meine Überreste in Disneyland verstreut werden.
    Außerdem möchte ich nicht verbrannt werden.

  • § 36 Abs. 4 Satz 3 erklärt die Regelungen in Satz 1 und 2 auch im Eröffnungsverfahren für entsprechend anwendbar.

    Im Eröffnungsverfahren ist doch der Richter für den Antrag zuständig und nicht Du.

    Er meinte wohl, weil doch noch gar keine Vollstreckung erfolgt, sprich noch überhaupt keine pfändbaren Beträge eingezogen werden. Ich würde das pragmatisch sehen. geht man mal davon aus, dass eine etwaige Erhöhung immer nur ab Antragstellung wirken kann, muss er ja den Antrag im Zeitpunkt der Eröffnung stellen. Und da er nicht weiß, wann die ist, müsste es doch auch zulässig sein, den Antrag für den Fall und mit Wirkung ab EÖ zu stellen. Außerdem hast Du doch nix von einer Zurückweisung. Der wird doch dann eh einen neuen Antrag stellen.

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    " Die Titanic wurde von Profis erbaut... Die Arche Noah aber von 'nem Amateur. Verstehen Sie, was ich meine?" (Bernd Stromberg)

  • :) vielen schönen Dank, wie gesagt, der schlauch...;)
    aus pragmatischen Gesichtspunkten; klar, so wie ihr alle auch gesagt habt. (wird halt später entschieden; den IV anhören)
    aber ich wollte das auch mal dogmatisch betrachten, wegen dem zweiten "Hintergrund"...

    den 36 IV 3 hatte ich tatsächlich nicht im Blick!

    Hat schon jemand einen Thread gesehen zu der Frage, ob man die vorzeitige Erteilung der RSB ncah 3, bzw. 5 Jahren schon mit Eröffnung beantragen kann? (ich habe keinen gesehen (auch nicht in der Sufu), würde aber nur ungern einen unnötigen weiteren anlegen)

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  • ....Hat schon jemand einen Thread gesehen zu der Frage, ob man die vorzeitige Erteilung der RSB nach 3, bzw. 5 Jahren schon mit Eröffnung beantragen kann?

    Noch keinen Thread gesehen und auch in der Praxis noch nicht erlebt.

    Da wird der Teufel auch im Detail stecken, nämlich mit der Glaubhaftmachung gem. § 300 II InsO. Während im laufenden Verfahren eine solche nicht erfolgen muss, ist eine solche in der WVP verpflichtend, m.a.W. Ist man zum Stichtag in der WVP muss eine solche Erklärung her, die der Schuldner aber schwerlich zu Beginn des Verfahrens abgeben kann, weil er hierüber, die Geldquelle, noch nichts weiß (außer Tante Trine hat schon jetzt die Zahlungsbereitschaft angekündigt).

    [SIGPIC] [/SIGPIC] Vertrauue miiir (Kaa: Das Dschungelbuch, 4. Akt, 3. Szene)

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