streitige Verfahren erledigt

  • Hallo,

    wir hatten außergerichtlich eine Forderung angemahnt mit Frist. Nach Verstreichen der Frist MB beantragt, dann am Tag X VB beantragt. An diesem Tag kam dann das Schreiben das gezahlt wird und etwas später die Zahlung. Nach Zahlung wurde dann der entwertete VB der Gegenseite übermittelt und diese hat trotzdem Einspruch gegen den VB eingelegt und wir nun die Aufforderung zur Begründung.

    Das streitige Verfahren hat sich aber nun erübrigt.

    D.h. die Gegenseite sollte einfach den Einspruch zurücknehmen oder muss jetzt eine Entscheidung im streitigen Verfahren erfolgen?

  • Jein. Zum Einen könnt ihr den Gegner nicht zur Rücknahme zwingen (und ob er die Sache genauso sieht wie ihr, sei dahingestellt), zum anderen könnten sich die unterschiedlichen Erklärungen auf die Kostentragungspflicht auswirken.

    Wer "A" sagt, muss nicht auch "B" sagen. Er kann auch feststellen, dass "A" falsch war oder es auch noch "C" gibt.

    Wir Zauberer wissen über sowas Bescheid!

  • Kann das nicht umgangen werden mit der Einspruchsrücknahme?

    Ich wüsst ja jetzt auf Eurer Seite nicht mal nen Grund, das umgehen zu wollen - wenn die Gegenseite nach Zahlung und Rückgabe des Titels noch Einspruch einlegt, dann doch bitteschön, sollen sie doch kostenmäßig auf die Nase fallen. Und Ihr habt damit ja nun auch nicht grad die übermäßige Begründung zu schreiben.

    Ehrgeiz ist die letzte Zuflucht des Versagers. (Oscar Wilde)

  • Hallo,

    gesagt getan, haben Rechtsstreit für erledigt erklärt und Antrag auf Kostenübernahme gestellt und es kam ein schöner Einwand


    Die Gegenseite teilt nun mit, dass die Ansprüche vor Ablauf der Einspruchsfrist gezahlt wurden. Entstandene Mehrkosten sind nicht von ihr zu tragen, da ein berechtigtes Interesse daran besteht eine endgültige Titulierung eines MB´s zu verhindern. Es würde eine willkürliche Rechtsanwendung wegen grundlegender Verkennung des § 796 Abs. 2 sowie 767 Abs. 2 ZPO darstellen, wenn die Kosten des Einspruchs gegen einen VB gem. § 91a ZPO dem Vollstreckungsschuldner auferlegt würden, obwohl dieser die titulierte Forderung vor Zustellung des VB beglichen und den Erfüllungseinwand geltend gemacht hat.

  • Die Gegenseite teilt nun mit, dass die Ansprüche vor Ablauf der Einspruchsfrist gezahlt wurden. Entstandene Mehrkosten sind nicht von ihr zu tragen, da ein berechtigtes Interesse daran besteht eine endgültige Titulierung eines MB´s zu verhindern. Es würde eine willkürliche Rechtsanwendung wegen grundlegender Verkennung des § 796 Abs. 2 sowie 767 Abs. 2 ZPO darstellen, wenn die Kosten des Einspruchs gegen einen VB gem. § 91a ZPO dem Vollstreckungsschuldner auferlegt würden, obwohl dieser die titulierte Forderung vor Zustellung des VB beglichen und den Erfüllungseinwand geltend gemacht hat.

    :gruebel: halte ich für unsinn.
    Warum soll er die Kosten seines -eigentlich unnötigen- Einspruchs nicht tragen, vor allem da er ja erst nach VB Erlass gezahlt hat...

  • Die Gegenseite teilt nun mit, dass die Ansprüche vor Ablauf der Einspruchsfrist gezahlt wurden. Entstandene Mehrkosten sind nicht von ihr zu tragen, da ein berechtigtes Interesse daran besteht eine endgültige Titulierung eines MB´s zu verhindern. Es würde eine willkürliche Rechtsanwendung wegen grundlegender Verkennung des § 796 Abs. 2 sowie 767 Abs. 2 ZPO darstellen, wenn die Kosten des Einspruchs gegen einen VB gem. § 91a ZPO dem Vollstreckungsschuldner auferlegt würden, obwohl dieser die titulierte Forderung vor Zustellung des VB beglichen und den Erfüllungseinwand geltend gemacht hat.

    :gruebel: halte ich für unsinn.
    Warum soll er die Kosten seines -eigentlich unnötigen- Einspruchs nicht tragen, vor allem da er ja erst nach VB Erlass gezahlt hat...


    Sehe ich auch so. Der Einwand ist also nur schön ausgedacht, aber nicht relevant.

    Mit freundlichen Grüßen
    AndreasH

  • Zitat

    Die Gegenseite teilt nun mit, dass die Ansprüche vor Ablauf der Einspruchsfrist gezahlt wurden.

    Und ist da was dran? Gib doch mal die Daten genau an wann Ende Einspruchsfrist und wann Wertstellung der Zahlung auf dem Konto des Mandanten oder bei euch. Ich habe schon oft genug erlebt, daß Kanzleien im Foko als Zahlungsdatum das Datum haben, an dem auch ins Foko gebucht wurde und nicht das tatsächliche Wertstellungsdatum auf dem Konto und oft genug sah die Sache dann nämlich schon wieder ganz anders aus.

    Wer Schmetterlinge Lachen hört, der weiß wie Wolken schmecken.
    Carlo Karges

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