Abschiebehaft Beschwerde und Feststellungsantrag

  • Hallo, Kostenprofis!

    Ich hoffe auf Eure Hilfe bei folgendem Fall:
    Wir haben Beschwerde gegen den Beschluß des Amtsgericht auf Anordnung der Haft zur Sicherung der Zurückschiebung erhoben. Gleichzeitig wurde beantragt festzustellen, dass die Haft rechtswidrig war. Das Amtsgericht hat die Sache dem Landgericht zur Entscheidung vorgelegt, dieses hat der Beschwerde stattgegeben, der Mandant wurde aus der Haft entlassen und es wurde festgestellt, dass die Haftanordnung rechtswidrig war.
    Ich habe bisher keine Erfahrungen mit Beschwerden gegen Abschiebehaftanordnungen und hätte hier Gebühren nach Nr. 6300 VV RVG angesetzt. Allerdings bin ich jetzt unsicher und meine, dass wegen des Feststellungsantrages Nr. 3500 VV RVG zur Anwendung kommen müßte ?! Kann mir jemand helfen, welche Gebühren setze ich an ?

    Für Antworten bedanke ich mich schon jetzt !

  • Wenn der RA einen von einer Freiheitsentziehung Betroffenen in einem nach Beendigung der Freiheitsentziehung bei dem Amtsgerichts weitergeführten Verfahren auf Feststellung der Rechtswidrigkeit der Freiheitsentziehung vertritt, erhält der RA die Gebühren nach Nrn. 6300 ff. VV (Gerold/Schmidt, RVG, 21. Aufl. 2014, Nr. 6300-6303 Rn. 2; LG Berlin, JurBüro 1976, 1084; Schneider/Wolf, RVG, 7. Aufl. 2014, Nr. 6300-6303 Rn. 24). :)

    » Die meisten Probleme entstehen bei ihrer Lösung. «
    L E O N A R D O | D A | V I N C I

  • Vielen Dank für die Antwort, Bolleff, allerdings paßt das nicht ganz auf meinen Fall. Hier wurde der haftanordnende Beschluß aufgehoben und der Betroffene aus der Haft entlassen. Gleichzeitig hat das Landgericht die Rechtswidrigkeit der Haft festgestellt.Der Geschäftswert des Beschwerdeverfahrens wurde auf 2.500 € festgesetzt. Die Kostenentscheidung beruht auf §§ 81 I,1 430 FamFG, die Entscheidung über den Geschäftswert des Beschwerdeverfahrens beruht auf §§ 36 II,3, 61 I,1 GNotKG. Ich bin wegen der Entscheidung über den Geschäftswert darauf gekommen, ob für den Feststellungsantrag eine Gebühr nach 3500 VV RVG und für den Antrag auf Aufhebung des Haftanordnungsbeschlusses die Gebühr nach 6300 VV RVG anzusetzen ist?!

  • Mavi, Nr. 6300 VV entsteht für jeden Rechtszug (vgl. Anm. zu Nr. 6300 VV). Sie ist bei euch also sowohl vor dem AG als auch dem LG (erneut) entstanden (vgl. Gerold/Schmidt, RVG, 21. Aufl. 2014, VV 6300-6303 Rn. 3). Der Feststellungsantrag vor dem LG könnte ggf. den Rahmen der Gebühr erhöhen.

    » Die meisten Probleme entstehen bei ihrer Lösung. «
    L E O N A R D O | D A | V I N C I

  • Ich bin wegen der Entscheidung über den Geschäftswert darauf gekommen, ob für den Feststellungsantrag eine Gebühr nach 3500 VV RVG und für den Antrag auf Aufhebung des Haftanordnungsbeschlusses die Gebühr nach 6300 VV RVG anzusetzen ist?!


    Es macht keinen Unterschied, daß das Gericht einen Geschäftswert für die Gerichtsgebühren festgesetzt hat. Wie Du der in meinem Beitrag #2 zitierten Fundstelle entnehmen kannst, fällt für die Tätigkeit auf Feststellung der Rechtswidrigkeit dieselbe Gebühr Nr. 6300 VV an. Daß das LG im Beschwerdeverfahren zugleich diese Feststellung getroffen hat und nicht nachträglich das AG, spielt insoweit keine Rolle, da für diese Tätigkeit (ob nun isoliert entschieden oder zusammen mit der Beschwerde gegen die Haft) immer Nr. 6300 VV anfällt - auch im Beschwerdeverfahren, wie die Anm. zu Nr. 6300 VV zeigt. Den in Deinem Fall dann vorhandenen ggf. überdurchschnittlichen Umfang der Angelegenheit (Feststellung der Rechtswidrigkeit neben der Beschwerde gegen die Haft) kann der RA dann durch den Gebührenrahmen entsprechend angemessen bestimmen.

    » Die meisten Probleme entstehen bei ihrer Lösung. «
    L E O N A R D O | D A | V I N C I

  • Vielen Dank für Deine Antworten, Du hast mir weitergeholfen, Deine Beiträge sind immer sehr fundiert und verständlich und ich hoffe, ich habe mich mit meiner Frage nicht "zu peinlich" gemacht!

  • Vielen Dank für Deine Antworten, Du hast mir weitergeholfen, Deine Beiträge sind immer sehr fundiert und verständlich und ich hoffe, ich habe mich mit meiner Frage nicht "zu peinlich" gemacht!


    Dankeschön! :) Nein, das war nicht "peinlich", dafür ist das Forum ja da (für solche Nachfragen). Außerdem ist das doch eine sehr spezielle Materie und Dein Einwand/Deine Verunsicherung war ja nicht so abwegig.

    » Die meisten Probleme entstehen bei ihrer Lösung. «
    L E O N A R D O | D A | V I N C I

  • Eine Frage zu § 430 FamFG: im Beschluss wurde festgestellt, dass der angeordnete Gewahrsam (Ingewahrsamnahme durch die Bundespolizeiinspektion) rechtswidrig war. Die notwendigen Auslagen des Betroffenen wurden der Bundesrepublik Deutschland auferlegt.
    An wen muss der Festsetzungsantrag des Bevollmächtigten des Betroffenen zur möglichen Abgabe eine Stellungnahme nun übersandt werden? Weiß zufällig jemand, welche Stelle bei der BRD hierfür zuständig ist?

    Vielen Dank

  • Eine Frage zu § 430 FamFG: im Beschluss wurde festgestellt, dass der angeordnete Gewahrsam (Ingewahrsamnahme durch die Bundespolizeiinspektion) rechtswidrig war. Die notwendigen Auslagen des Betroffenen wurden der Bundesrepublik Deutschland auferlegt.
    An wen muss der Festsetzungsantrag des Bevollmächtigten des Betroffenen zur möglichen Abgabe eine Stellungnahme nun übersandt werden? Weiß zufällig jemand, welche Stelle bei der BRD hierfür zuständig ist?

    Vielen Dank

    Der Festsetzungsantrag wird m.E. dahin übersandt wo auch die Entscheidung in der Hauptsache hingesandt wurde.

  • Die Entscheidung wurde zum einen an die in-Gewahrsam-nehmende Bundespolizeiinspektion übersandt, zum anderen an die Bundespolizeidirektion. Als Empfängerin des Festsetzungsantrags empfiehlt sich dann vermutlich die Bundespolizeidirektion, oder?
    Vielen Dank für deine Hilfe

  • Die Entscheidung wurde zum einen an die in-Gewahrsam-nehmende Bundespolizeiinspektion übersandt, zum anderen an die Bundespolizeidirektion. Als Empfängerin des Festsetzungsantrags empfiehlt sich dann vermutlich die Bundespolizeidirektion, oder?
    Vielen Dank für deine Hilfe


    Ist doch alles geregelt, :) konkret unter 2.2 der [FONT=&quot]Vertretungsordnung BMI, also m. E. die BPOLD.[/FONT]

Jetzt mitmachen!

Sie haben noch kein Benutzerkonto auf unserer Seite? Registrieren Sie sich kostenlos und nehmen Sie an unserer Community teil!