Rentennachzahlung

  • Folgendes Problem im IK Verfahren:

    Schuldner bezieht Altersrente i.H.v. EUR 900,00 und hat gegenüber der Ehefrau eine Unterhaltsverpflichtung. Zusätzlichh gibt er an, dass er einen Antrag auf eine Betriebsrente gestellt hat, der noch nicht beschieden ist. Folglich wird noch kein Zusammenrechnungsantrag bei Gericht gestellt.

    1 Woche später kommt der Bescheid= Nachzahlungsanspruch EUR 6.000,00 für einen zurückliegenden Zeitraum von 10 Monaten….Auf 15 Monate aufteilen und mit Altersrente zusammenaddieren zwecks Bestimmung des Pfändungsbetrages geht nicht, da es ein Zusammenrechnungsbeschluss nicht gibt. Und falls es ihn doch vor der Bescheidung des Rentenantrages gegeben hätte, hätte ein solcher ja nur Auswirkung auf die Zukunft und nicht auf eine Nachzahlung. Heisst das im Ergebnis, dass der Schuldner die gesamte Nachzahlung behalten darf?

  • Hast du denn als IV nicht die NZ von der Drittschuldnerin erhalten
    und ist es also nicht Sache des Schuldners, ggf. einen entspr. Antrag gem. § 36 InsO zu stellen.

    Die Nachzahlung ging an den Schuldner,,,,

    Aber auch wenns an die Masse gegangen wäre, würde ich gerne wissen wie die Lösung und ggf. rechtlich richtige Aufteilung an Masse u. Schuldner auszusehen hätte.

  • Hast du denn als IV nicht die NZ von der Drittschuldnerin erhalten
    und ist es also nicht Sache des Schuldners, ggf. einen entspr. Antrag gem. § 36 InsO zu stellen.

    Die Nachzahlung ging an den Schuldner,,,,

    Aber auch wenns an die Masse gegangen wäre, würde ich gerne wissen wie die Lösung und ggf. rechtlich richtige Aufteilung an Masse u. Schuldner auszusehen hätte.

    Man hätte vorher durchaus einen Zusammenrechnungsantrag stellen können, weil auf die Betriebsrente bereits ein Anspruch bestanden hat.

    Wieso eine Nachzahlung für 10 Monate auf 15 Monate aufteilen?

    Wäre ein Zusammenrechnungsbeschluss rechtzeitig ergangen, hätte die Rentenkasse die bereits ausgezahlte Rente der Rentenversicherung monatlich hinzurechnen können. Zwar wirkt eine Pfändung (für Abtretung, Insolvenz gilt gleiches) nur für die Zukunft, aber noch nicht ausgezahlte Beträge werden von dem (neuen) Beschluss erfasst. Der Drittschuldner hat dann also (wie bei einer Nachzahlung von AE) eine Rückrechnung für die Monate durchzuführen, für die nachgezahlt wird.

  • Genau das ist der Punkt. Wo kann man entnehmen, dass ein Zusammenrechnungsbeschluss auch für noch nicht ausgezahlte Beträge wirkt?Der Anspruch auf solche Beträge wurde eben vor dem Beschluss begründet. Dewesegen bin ich mir noch nicht sicher.

  • M. E. müsste hier der Schuldner einen Antrag nach § 850i ZPO stellen, damit er von der Rentennachzahlung was erhält.

    IV zieht alles zur Masse und Schuldner muss nach § 850 i ZPO Antrag stellen bei Gericht,,,das wäre auch eine Möglichkeit stimmt.

    Was wäre wenn die unterhaltsberechigte Ehefrau des Schuldners innerhalb der besagten 10 Monaten mehrere Monate ein hohes Einkommen gehabt hat , müsste man bei der Berechnung die Ehefrau dennoch als voll unterhaltsberechtigt berücksichtigen über die vollen 10 Monate, da ein Antrag auf Nichtberücksichtigung einer Unterhaltspflicht lediglich für die Zukunft wirkt, und ein solcher natürlich erst nach Insolvenzeröffnung gestellt werden kann?

    2 Mal editiert, zuletzt von fresh (9. März 2015 um 09:45)

  • M. E. müsste hier der Schuldner einen Antrag nach § 850i ZPO stellen, damit er von der Rentennachzahlung was erhält.

    Das sehe ich nicht so.

    s. Beschluss des LG Bielefeld vom 21.10.2004 - 23 T 705/04

    Hmm,,,das ist eine klare Entscheidung,,,,

    Wie verhält es sich nun um die Problematik mit der Unterhaltsverpflichtung in Verbindung mit der Nachzahlung.

    Darüber könnte man streiten, wenn der Beschluss zum Ausdruck bringt, dass die Anordnung auch für die Vergangenheit Wirkungen entfalten soll. Natürlich ist es erst mal so, dass der Drittschuldner mit befreiender Wirkung gezahlt hat. Aber wenn noch Beträge nachzuzahlen sind, könnte dies auch bei der Neuberechnung unter Berücksichtigung der Nachzahlung für die Vergangenheit beachtet werden. Ob ein solcher Beschluss zulässig ist :confused: Ich würde eher zu "Nein" tendieren, weil, wie Du selbst sagst, eine Änderung nur für die Zukunft zulässig ist, weil die Lohnzahlungen für die Vergangenheit bereits abgerechnet wurden.

  • Puh, ich meine, man hätte einen vorsorglichen Antrag auf Zusammenrechnung und Nichtberücksichtigung stellen können.

    Rückwirkend geht da m.E. gar nichts mehr.

  • Puh, ich meine, man hätte einen vorsorglichen Antrag auf Zusammenrechnung und Nichtberücksichtigung stellen können.

    Rückwirkend geht da m.E. gar nichts mehr.

    Ich meine, das kann nicht richtig sein. Denn dann müsste der Insolvenzverwalter ja schon prophylaktisch bei Inso-Eröffnung einen Antrag gemäß § 850e ZPO für alle möglichen Ansprüche stellen. Ich glaube aber auch, dass dieser Fall gar nicht durch Entscheidung des Inso-Gerichts gelöst werden kann, sondern eher das Prozessgericht berufen ist, denn hier geht es doch darum, in welcher Höhe Beträge pfändbar waren/sind.

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    " Die Titanic wurde von Profis erbaut... Die Arche Noah aber von 'nem Amateur. Verstehen Sie, was ich meine?" (Bernd Stromberg)

  • In einem anderen Verfahren habe ich wieder einen vergleichbaren Fall.

    Antrag der Schuldnerin auf Arbeitslosengeld I ist nicht beschieden…Wahrscheinlich wird’s hier nochmal eine Nachzahlung geben nach Bescheidung. Zusätzlich erhält die Schuldnerin Pflegegeld. Das Pflegegeld geht auf das Konto der zu pflegenden Person (die Mutter der Schuldnerin) ein. Schuldnerin gibt aber an, dass die Mutter ihr das Geld für ihre Pflegeleistung gibt.

    1. Vorsorglich Zusammenrechnung beantragen? Obwohl noch kein ALG I Bescheid vorliegt?
    2. Pflegeld überhaupt pfändbar


    Nach dem lesen der unten aufgeführten Threads kam ich zu keiner klaren Meinung.
    https://www.rechtspflegerforum.de/archive/index.php/t-4465.html
    https://www.rechtspflegerforum.de/archive/index.php/t-16334.html

  • [quote='zsesar','RE: Rentennachzahlung']
    Ich meine, das kann nicht richtig sein. Denn dann müsste der Insolvenzverwalter ja schon prophylaktisch bei Inso-Eröffnung einen Antrag gemäß § 850e ZPO für alle möglichen Ansprüche stellen.

    Nicht "für alle möglichen". Aber sind dem Insolvenzverwalter, der in der Regel Volljurist ist, die Vorschriften über die gesetzliche Altersrente des Schuldners nicht bekannt? Das Geburtsdatum des Schuldners kennt er, über sein Berufleben sollte sich, wie es seines Amtes ist, Kenntnisse verschaffen.

  • In einem anderen Verfahren habe ich wieder einen vergleichbaren Fall.

    Antrag der Schuldnerin auf Arbeitslosengeld I ist nicht beschieden…Wahrscheinlich wird’s hier nochmal eine Nachzahlung geben nach Bescheidung. Zusätzlich erhält die Schuldnerin Pflegegeld. Das Pflegegeld geht auf das Konto der zu pflegenden Person (die Mutter der Schuldnerin) ein. Schuldnerin gibt aber an, dass die Mutter ihr das Geld für ihre Pflegeleistung gibt.

    1. Vorsorglich Zusammenrechnung beantragen? Obwohl noch kein ALG I Bescheid vorliegt?
    2. Pflegeld überhaupt pfändbar


    Nach dem lesen der unten aufgeführten Threads kam ich zu keiner klaren Meinung.
    https://www.rechtspflegerforum.de/archive/index.php/t-4465.html
    https://www.rechtspflegerforum.de/archive/index.php/t-16334.html

    Auf BGH Beschluss vom 04.10.2005 - VII ZB 13/05 - wurde in den verlinkten Beiträgen ja schon hingewiesen. Aber dort ging es nicht um die Pfändung des Pflegegeldes sondern um die Anrechnung als Einkommen nach § 850c Abs. 4 ZPO.

  • [quote='zsesar','RE: Rentennachzahlung']
    Ich meine, das kann nicht richtig sein. Denn dann müsste der Insolvenzverwalter ja schon prophylaktisch bei Inso-Eröffnung einen Antrag gemäß § 850e ZPO für alle möglichen Ansprüche stellen.

    Nicht "für alle möglichen". Aber sind dem Insolvenzverwalter, der in der Regel Volljurist ist, die Vorschriften über die gesetzliche Altersrente des Schuldners nicht bekannt? Das Geburtsdatum des Schuldners kennt er, über sein Berufleben sollte sich, wie es seines Amtes ist, Kenntnisse verschaffen.

    Ich weiß gar nicht, ob ich überhaupt eine Zusammenrechnung beschliessen würde, wenn der mit dem Antrag kommen würde "voraussichtlich in xMonaten eine Rente..." ? Bis zu diesem Thread fehlte mir da das Rechtsschutzbedürfnis ;)

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  • In einem anderen Verfahren habe ich wieder einen vergleichbaren Fall.

    Antrag der Schuldnerin auf Arbeitslosengeld I ist nicht beschieden…Wahrscheinlich wird’s hier nochmal eine Nachzahlung geben nach Bescheidung. Zusätzlich erhält die Schuldnerin Pflegegeld. Das Pflegegeld geht auf das Konto der zu pflegenden Person (die Mutter der Schuldnerin) ein. Schuldnerin gibt aber an, dass die Mutter ihr das Geld für ihre Pflegeleistung gibt.

    1. Vorsorglich Zusammenrechnung beantragen? Obwohl noch kein ALG I Bescheid vorliegt?
    2. Pflegeld überhaupt pfändbar


    Nach dem lesen der unten aufgeführten Threads kam ich zu keiner klaren Meinung.
    https://www.rechtspflegerforum.de/archive/index.php/t-4465.html
    https://www.rechtspflegerforum.de/archive/index.php/t-16334.html

    Auf BGH Beschluss vom 04.10.2005 - VII ZB 13/05 - wurde in den verlinkten Beiträgen ja schon hingewiesen. Aber dort ging es nicht um die Pfändung des Pflegegeldes sondern um die Anrechnung als Einkommen nach § 850c Abs. 4 ZPO.

    Aus dem Urteil geht hervor, dass der Anerkenntungsbetrag/Aufwandentschädigungsbetrag pfandfrei ist. Hinsichtlich der Frage der Pfändbarkeit von Pflegelgeld sehe ich im Urteil aber nichts.

  • [quote='zsesar','RE: Rentennachzahlung']
    Ich meine, das kann nicht richtig sein. Denn dann müsste der Insolvenzverwalter ja schon prophylaktisch bei Inso-Eröffnung einen Antrag gemäß § 850e ZPO für alle möglichen Ansprüche stellen.

    Nicht "für alle möglichen". Aber sind dem Insolvenzverwalter, der in der Regel Volljurist ist, die Vorschriften über die gesetzliche Altersrente des Schuldners nicht bekannt? Das Geburtsdatum des Schuldners kennt er, über sein Berufleben sollte sich, wie es seines Amtes ist, Kenntnisse verschaffen.


    Das war gar nicht mein Zitat :confused:

    Im vorliegenden (!) Fall hätte ich entsprechenden Anträgen nach e2a und c4 entsprochen.

    Die Ermittlung der pfändbaren Beträge im Falle der Nachzahlung hätten dann die Drittschuldner zu stemmen.

    Vorsorglich einen Zusammenrechnungsantrag für alle nur theoretisch denkbaren Fälle natürlich nicht, aber so lag der Fall hier ja auch nicht.

  • In einem anderen Verfahren habe ich wieder einen vergleichbaren Fall.

    Antrag der Schuldnerin auf Arbeitslosengeld I ist nicht beschieden…Wahrscheinlich wird’s hier nochmal eine Nachzahlung geben nach Bescheidung. Zusätzlich erhält die Schuldnerin Pflegegeld. Das Pflegegeld geht auf das Konto der zu pflegenden Person (die Mutter der Schuldnerin) ein. Schuldnerin gibt aber an, dass die Mutter ihr das Geld für ihre Pflegeleistung gibt.

    1. Vorsorglich Zusammenrechnung beantragen? Obwohl noch kein ALG I Bescheid vorliegt?
    2. Pflegeld überhaupt pfändbar


    Nach dem lesen der unten aufgeführten Threads kam ich zu keiner klaren Meinung.
    https://www.rechtspflegerforum.de/archive/index.php/t-4465.html
    https://www.rechtspflegerforum.de/archive/index.php/t-16334.html


    Das Pflegegeld ist gem. § 54 Abs. 3 Nr. 3 SGB I unpfändbar,
    eine Zusammenrechnung mit sonstigem kann daher nicht erfolgen, § 850e Nr. 2a Satz 1 ZPO, "soweit ..."

  • [quote='zsesar','RE: Rentennachzahlung'] Ich meine, das kann nicht richtig sein. Denn dann müsste der Insolvenzverwalter ja schon prophylaktisch bei Inso-Eröffnung einen Antrag gemäß § 850e ZPO für alle möglichen Ansprüche stellen.

    Nicht "für alle möglichen". Aber sind dem Insolvenzverwalter, der in der Regel Volljurist ist, die Vorschriften über die gesetzliche Altersrente des Schuldners nicht bekannt? Das Geburtsdatum des Schuldners kennt er, über sein Berufleben sollte sich, wie es seines Amtes ist, Kenntnisse verschaffen.

    Das war gar nicht mein Zitat :confused: Im vorliegenden (!) Fall hätte ich entsprechenden Anträgen nach e2a und c4 entsprochen. Die Ermittlung der pfändbaren Beträge im Falle der Nachzahlung hätten dann die Drittschuldner zu stemmen. Vorsorglich einen Zusammenrechnungsantrag für alle nur theoretisch denkbaren Fälle natürlich nicht, aber so lag der Fall hier ja auch nicht.



    oh, sorry, dann habe ich dich falsch verstanden :oops:.

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