Rentennachzahlung

  • Anspruch gg. Masse oder IV sehe ich aktuell nicht

    Falls Bank gg. Freigrenzen des P-Konto verstoßen hat, besteht Anspruch gg. Bank

    Falls 850 k-Entscheidung des Gerichts noch nicht rechtskräftig ist, konnte man Beschwerde einlegen. Die halte ich aber nach dem Sachverhalt aber nicht mal für begründet, da die Zwangsvollstreckung im Moment des 850 k Antrags durch Überweisung an die Masse schon beendet war. Damit bestand kein Rechtsschutzbedüftnis für 850 k Entscheidung mehr

    Falls der Sachverhalt tatsächlich so war, hat die Bank den Fehler gemacht

  • Komisch....

    wenn der Schuldner normalerweise immer nur 800 EUR im Monat hatte, hätte keiner (außer dem Schuldner) irgendwas machen müssen.
    Im Juni seinen Freibetrag ausschöpfen, Rest wegen § 835 Abs. 4 ZPO mit in den Juli nehmen und dort über den Rest der Nachzahlung verfügen....

    M.E. bleibt nur die Möglichkeit, sich an die Bank zu wenden, die die Überweisung an den IV vor Ablauf der Frist des § 835 ZPO entweder nicht schuldbefreiend gegenüber dem Schuldner war oder zumindest Schadensersatzansprüche auslöste.
    Würde schauen, ob der Schuldner hierfür eine BerH-Schein bekommt, damit er sich hierfür anwaltliche Unterstützung holen kann.

  • Insolvenzverwalter befiehlt und Bank gehorcht.... und der Dumme ist mal wieder der Schuldner, dem vermutlich niemand ausdrücklich gesagt hat: Wenn irgendwas ist, wende dich immer zuerst und zwingend an das Gericht! Weil das Gericht dann sagt, ach komm, du hast doch da ´nen Verwalter, an den musst du... weil wir haben gar keine Zeit für Beschlüsse und so ´nen Quatsch.

    Ich würde ja am Liebsten allen Schuldnern zurufen: Nehmt euch Gott verdammt immer einen Anwalt!!!

    Es hat sich nix geändert. :cool: Spätestens jetzt würde ich als Schuldner zum Anwalt gehen.

  • Wenn nach dem Sachverhalt das Gericht den Antrag des Schuldner zurück gewiesen hat, muss der Beschluss eine Rechtsmittelbelehrung enthalten. Der Schuldner wurde also auf seine Möglichkeiten hingewiesen

    Woher soll ein rechtsbehelfsfähiger Beschluss kommen, wenn der Verwalter befiehlt und die Bank gehorsam folgt? :gruebel:

    Da war nicht mal ein Gericht in irgendeiner Form dran! Der Verwalter hat gar nix zu befehlen, da fängt es doch an. Es lag kein Antrag vor, also gab es auch keinen Beschluss. Wenn der Verwalter die gesamte Kohle haben will, müsste er mal -so rein theoretisch - einen Antrag stellen. Aber da Insolvenzverwalter ja immer noch eine besondere Spezies sind, machen sie das einfach nicht. Obwohl sie ja bereits mehrfach durch den BGH belehrt wurden (z. B. öffentlich-rechtliche Pfandverstrickung). Ich hab von 2009 bis 2015 beim Verwalter gearbeitet und jedes Mal bedauert, dass die Schuldner ihren Verwaltern vertrauen und die Gerichte immer meinten, für nix zuständig zu sein. Beschlüsse? Brauchen wir nicht, wir haben doch den Verwalter.

  • Im Sachverhalt Beitrag nr. 40 steht dass Schuldner bei Gericht Antrag gestellt hat dem nicht entsprochen wurde ...

    Bitte am Sachverhalt bleiben und nicht in allgemeines Gejammer abrutschen

    Na da war es doch aber schon zu spät - jedenfalls für das Insolvenzgericht. Ich denke, weitere Ansprüche wären jetzt außerhalb des Insolvenzverfahrens zu klären. Oder kann das Insolvenzgericht jetzt noch den Verwalter per Beschluss anweisen, das Geld an den Schuldner auszuzahlen?

    Allerdings ist die Begründung "auf Grund von insolvenzrechtlichen Vorschriften" ja auch total witzig. Was damit gemeint ist, kann sich jeder ausdenken? Verwalter und Bank hatten Recht? Da wüsste ich dann doch gern auf welcher insolvenzrechtlichen Vorschrift. Oder: Ja sorry ist zu spät, auf Grund insolvenzrechtlicher Vorschriften? Dagegen legt man dann Beschwerde ein mit welcher Begründung? "Diese vermeintlichen insolvenzrechtlichen Vorschriften gibt es leider nirgendwo"?

    Ich jammere nicht, ich stelle nur fest, dass es nach wie vor gruselig im Insolvenzbereich zugeht. Selbstherrlich und immer gegen die Schuldnerinteressen, der letztlich immer im Wald stehen gelassen wird.

  • Ich jammere nicht, ich stelle nur fest, dass es nach wie vor gruselig im Insolvenzbereich zugeht. Selbstherrlich und immer gegen die Schuldnerinteressen, der letztlich immer im Wald stehen gelassen wird.

    Und genau diese Verallgemeinerungen sind es die mich stören.

    Ich entscheide als insogericht die Anträge nach 850 ff genau so wie es der Gesetzgeber von mir verlangt. Mag sein das das nicht überall so ist, dass ist aber doch keine Begründung für einen Konkreten Fall davon auszugehen das es auch da falsch gelaufen sein muss

  • Ich jammere nicht, ich stelle nur fest, dass es nach wie vor gruselig im Insolvenzbereich zugeht. Selbstherrlich und immer gegen die Schuldnerinteressen, der letztlich immer im Wald stehen gelassen wird.

    Und genau diese Verallgemeinerungen sind es die mich stören.

    Ich entscheide als insogericht die Anträge nach 850 ff genau so wie es der Gesetzgeber von mir verlangt. Mag sein das das nicht überall so ist, dass ist aber doch keine Begründung für einen Konkreten Fall davon auszugehen das es auch da falsch gelaufen sein muss

    In diesem ganz und überhaupt sehr konkreten Fall ist es eben genau falsch gelaufen. Weder könnte, sollte, müsste sondern: Es ist falsch gelaufen! Der Insolvenzverwalter hat keinen ordnungsgemäßen Antrag gestellt, die Bank hat nicht auf einen ordnungsgemäßen Beschluss gewartet und der Schuldner ist ganz konkret in diesem Fall der Ober-Dumme. Und kann jetzt im Nachhinein zusehen, woher er seine Kohle bekommt, die ihm ganz offensichtlich und sehr konkret zusteht. Wenn man sie ihm nicht zuvor unrechtmäßig genommen hätte, würde er keinen Aufwand haben. Natürlich können jetzt alle Beteiligten hoffen, dass der Schuldner den Kopp in´n Sand steckt und die Kohle als verloren aufgibt. Andererseits wäre es wünschenswert, wenn der Schuldner im schlimmsten Falle mal wieder bis zum BGH durchzieht. Wäre ja nicht der erste Fall, bei dem der BGH den einen oder anderen Verwalter mit erhobenem Zeigefinger in die Schranken verweist.

  • Nein eben nicht.
    Der Verwalter hatte gar keinen Grund einen Antrag zu stellen.

    Wir haben ein P-Konto, es gibt klare Regeln was wie pfändbar ist. Wenn der Schuldner mehr will als sein Freibetrag her gibt muss er einen Antrag stellen. Das ist nicht Aufgabe des Insolvenzverwalter. Es ist auch nicht Aufgabe des Insolvenzverwalter den Schuldner dahingehend zu beraten.

    Einen Fehler gemacht hat wohl eher die Bank. Es ist aber auch nicht Aufgabe des Insolvenzverwalters Fehler der Bank gerade zu biegen

  • Ich jammere nicht, ich stelle nur fest, dass es nach wie vor gruselig im Insolvenzbereich zugeht. Selbstherrlich und immer gegen die Schuldnerinteressen, der letztlich immer im Wald stehen gelassen wird.

    Und genau diese Verallgemeinerungen sind es die mich stören.

    Ich entscheide als insogericht die Anträge nach 850 ff genau so wie es der Gesetzgeber von mir verlangt. Mag sein das das nicht überall so ist, dass ist aber doch keine Begründung für einen Konkreten Fall davon auszugehen das es auch da falsch gelaufen sein muss

    In diesem ganz und überhaupt sehr konkreten Fall ist es eben genau falsch gelaufen. Weder könnte, sollte, müsste sondern: Es ist falsch gelaufen! Der Insolvenzverwalter hat keinen ordnungsgemäßen Antrag gestellt, die Bank hat nicht auf einen ordnungsgemäßen Beschluss gewartet und der Schuldner ist ganz konkret in diesem Fall der Ober-Dumme. ...

    Welchen Antrag hätte der Insolvenzverwalter bitte stellen sollen? :gruebel: Das könntest du bitte mal erläutern.

    Ich schließe mich Queens vorstehendem Beitrag vollumfänglich an.

  • Naja, im Grunde hat der Verwalter ja einen Antrag gestellt, allerdings bei der Bank auf Auszahlung ;). Die Bank hätte m.E. natürlich nicht auszahlen dürfen, da zumindest der Sockelbetrag pfändungsfrei ist, unabhängig von der Einzahlungsquelle (soweit ich das weiß ;)). Und auch im nächsten Monat hätte ja (noch) nicht der Restbetrag ausgezahlt werden dürfen. Insofern ist das natürlich eine verzwickte Situation. Formal dürfte die Bank wohl dran sein und der Schuldner müsste wohl klagen. Ich persönlich würde die Sache schon nochmal mit dem Verwalter besprechen und mir zumindest erklären lassen, auf welche Grundlage er diese Anforderung unternommen hat. Und ob der Insolvenzverwalter tatsächlich raus ist, da bin ich mir nicht sicher. Wenn man die Entscheidung des BGH (Urt. v. 10. 7. 2008 - IX ZR 118/07-) so anguckt. Da heißt es so schön: " DerVerwalter haftet ihm (Schuldner) auf Schadensersatz, wenn er ihm durch die Verletzung insolvenzspezifischer Pflichten einen Einzelschaden zufügt. Dies wird u.a. für den Fall angenommen, dass er über das Vermögen des Schuldners verfügt, welches nicht der Zwangsvollstreckung unterliegt (Brandes , a.a.O., §§ 60, 61 Rn. 65); insoweit verstößt er gegen seine Verpflichtung zur ordnungsgemäßen Verfahrensabwicklung (vgl. Uhlenbruck, a.a.O., § 60 Rn. 12)." Und hier hat er ja eigentlich unpfändbare Beträge von der Bank angefordert. Ich glaube, wir sind uns alle schon einig, dass seine Rechtsauffassung nicht richtig ist.

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    " Die Titanic wurde von Profis erbaut... Die Arche Noah aber von 'nem Amateur. Verstehen Sie, was ich meine?" (Bernd Stromberg)

  • Unabhängig davon, ob sich der IV eventuell schadensersatzpflichtig gemacht hat, dürfte die Masse wohl unberechtigt bereichert sein. Also dürfte dem Schuldner doch auch ein diesbezüglicher Anspruch gegen die Masse zustehen. Oder bin ich da jetzt auf dem Holzweg?

    "Auf hoher See und vor Gericht UND IN DER KLAUSUR ist man in Gottes Hand."
    Zitat Josef Dörndorfer

  • Unabhängig davon, ob sich der IV eventuell schadensersatzpflichtig gemacht hat, dürfte die Masse wohl unberechtigt bereichert sein. Also dürfte dem Schuldner doch auch ein diesbezüglicher Anspruch gegen die Masse zustehen. Oder bin ich da jetzt auf dem Holzweg?

    Selbst wenn, wäre das wohl nur eine Masseverbindlichkeit. Und das Verfahren macht ja nicht gerade den Eindruck, als wenn da groß was ist. das wäre wohl masseunzulänglich.

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  • Und da der Anspruch bereits vor Verfahrensbeendigung entstanden und sicherlich auch pfändbar ist, wäre er Insolvenzmasse.....

    Aber wenn doch überhaupt, was ja schon zweifelhaft ist, dann ja nicht mehr auf dem Konto. Wenn er da drauf ist, ist es Kontoguthaben. Da ist völlig egal, woher es kommt. Und in Höhe der Sockelbeträge ist das Konto unpfändbar.

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  • so, da bin ich wieder.

    "lustigerweise" wurde das Insolvenzverfahren zwischenzeitlich - also während in der Sache noch Schriftverkehr hin und her ging und ein Antrag nach 850k Abs. 4 ZPO (der ja leider zu spät gestellt wurde) noch nicht entschieden war - aufgehoben.....

    ...und mittlerweile ist die Begründung des IV: "Anderkonto ist schon aufgelöst, bitte wenden sie sich an das Insolvenzgericht" und die Begründung des Insolvenzgerichts "Verfahren ist aufgehoben, es gibt keine Insolvenzmasse mehr, davon wurden die Kosten gedeckt")

    Kurzes Fazit:
    1. IV hätte die Bank nicht anweisen dürfen, etwas was im Rahmen der P-Konto-Vorgaben geschützt war, auszuzahlen
    2. Bank hätte 850k ZPO beachten müssen und erst nach 835 ZPO First an IV zahlen dürfen (wenn dann noch was da gewesen wäre)
    3. Schuldner konnte gar keinen 850k Abs 4 Antrag stellen, da zum Zeitpunkt des Bekanntwerdens des Problems das Geld schon vom Konto weg war.
    4. IV und Inso-Rechtspfleger hätten den Sachverhalt auch danach noch lösen können. Rechtspfleger ist jedoch weiterhin der Auffassung "Nachzahlungen sind kein Einkommen sonder Forderungen und somit immer komplett Masse".

    Nunja, der Schuldner will jetzt wirklich prüfen lassen, ob
    - Anspruch gegen Bank, da nicht schuldbefreiend geleistet, 835, 850 ZPO
    - Anspruch gegen "Insolvenzmasse" oder "Insolvenzverwalter" oder "Inso-Rechtspfleger" da aus ungerechtfertigter Bereicherung der Insolvenzmasse, die es aber nicht mehr gibt, also evtl. gegen IV oder ganz evtl. gegen Rechtspfleger

    Und ja, wie oben geschrieben wurde, es gibt in der Praxis noch diesen Wildwuchs, Verwalter die den Schuldnern gegenüber falsche Angaben machen um noch ein paar Mark für die Masse zu generieren und Rechtspfleger die ihre persönliche "der Schuldner ist selber Schuld EInstellung" in die Verfahrensabwicklung übertragen. Das sind zwar AUsnahmen und es gibt auch viele, die das alles richtg gut machen. Aber wenn es schlecht läuft hat ein nicht beratener Verfahrensschuldner immer schlechte Karten

  • Er hätte die Pfändbarkeit gerichtlich feststellen lassen müssen, da er ja wusste, dass es ein P-Konto ist.

  • Wo findest du denn dafür eine rechtliche Grundlage ?.

    Die Möglichkeit der klarstellenden Beschlüsse gibt es schon recht lange. Hätte der Verwalter auch nur ansatzweise die Interessen des Schuldners im Blick gehabt, wäre er entweder selbst drauf gekommen nach eingehender Prüfung, dass diese Beträge unpfändbar sein könnten oder aber er hätte einen entsprechenden Beschluss beantragt.

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